Erstellt am 18.07.2006 um 16:22 Uhr von Rollie
Wenn keine besonderen tariflichen Regelungen gelten sollten, dürfte der Urlaub ja bereits spätestens zum 31.03.06 verfallen sein.
Erstellt am 18.07.2006 um 16:29 Uhr von Pia
OK, das ist mir soweit klar, aber was ist, wenn der Kollege nun nachträglich z. Bsp. 2 weitere Tage gewährt bekommt. Sind die dann auch verfallen? Und wie berechne ich seinen korrekten Anspruch für das vergangene Jahr?
Erstellt am 18.07.2006 um 16:51 Uhr von Rollie
Der Anspruch aus dem vergangenen Jahr hätte nach Bundesurlaubsgesetz 4 Tage betragen (BUrlG §5 (1) a. . Bei tariflichem Anspruch entsprechend Tarifvertrag.
Was heißt 2 tage nachträglich ? Zum Urlaub 2005 ?
Erstellt am 18.07.2006 um 17:05 Uhr von Pia
Naja, dem Arbeitgeber wurden ja 3 Tage zugesprochen, wenn er aber anspruch auf mehr hat müssen die ihm doch nachträglich anerkannt werden (für 2005). Also dürften die doch auch nicht verfallen, wenn er darüber erst jetzt informiert wird (er ging ja bisher von 3 Tagen aus).Und nach BUrlG §5 hat er doch Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Monat. Also bei 30/12 mal 2 ergibt das bei mir 5 Tage. Wie kommst du da auf 4 Tage?
Einen Tarifvertrag haben wir nicht, nur ne Betriebsvereinbarung.
Erstellt am 18.07.2006 um 17:12 Uhr von Fayence
Rollie,
die 4 Tage nach BUrlG aber auch nur bei einer 6 Tage Woche, 3 Tage bei einer 5 Tage Woche.
Erstellt am 18.07.2006 um 17:35 Uhr von Rollie
@Fayence,
Du hast ja recht, hätte ich sicherlich ergänzend erwähnen sollen. Oder besser noch hätte schreiben sollen 4 "WERK"tage. Aber das BUrlG bezieht sich nun mal in seinem Inhalt auf Werktage, und schreibt in § 3 (1) von 24 WERKTAGEN und bezieht die 12-tel Regelung mit 2 Tagen pro vollen Monat auf Basis von 24 Werktagen.
@Pia,
Ich kam auf 4 "WERK"tage, das BUrlG voraussetzend bei 24 Werktagen und einem Anspruch von 2 * 2 Werktagen der 12-tel Regelung. Hierbei ließ ich, da unbekannt, arbeits- bzw. tarifvertagliche Ansprüche unbeachtet.
Allerdings halte ich es für unerheblich, ob nun 3 oder 5 Urlaubstage im alten Jahr. Der/die AN haben ja, wenn ich es richtig verstand, keinen Urlaub im alten Jahr, resp. vor dem 31.03.06 beantragt. Wieso soll dann im Juli 2006 ein Anspruch daraus erwachsen, das den AN'ern nachträglich 2 zusätzliche Tage eingeräumt werden sollen.
Ich sehe da etwas das Prinzip, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Die AN haben einen definierten Jahresurlaubsanspruch. Bei Eintritt im laufenden Jahr entsprechend anwendbarer Regelungen eben anteilig. Ich weiß nicht, ob man nun alleine den AG dafür verantwortlich machen kann, wenn dieser irrtümlicherweise von 3 Urlaubstagen ausging und nun im Nachhinein sagt, o.k., es hätten 5 Tage sein müssen. Da kann sich der Mitarbeiter m.E. nicht so einfach aus der verantwortung stehlen.
Erstellt am 18.07.2006 um 22:55 Uhr von Ramses II
Wie kommt Ihr denn darauf dass dieser Anspruch verfallen wäre?
Der AN muss doch nur die Übertragung verlangen.
Anspruch besteht auf 2/12!
Erstellt am 19.07.2006 um 01:17 Uhr von Rollie
@Ramses II,
nur mal für mein Verständnis. Mitarbeiter tritt nach dem 30. Juni in die Firma ein. Wenn ich Deine Aussage richtig interpretiere, würde hier §7 (3) letzter Satz greifen,:
"Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen"
bezugnehmend auf §5 Abs.1 a)
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
Wir schreiben nun den 20. Juli 2006 und den betroffenen Mitarbeitern fällt nun ein, das sie ja noch Urlaub aus 2005 haben. Könnten sie derzeit noch den Urlaub aus 2005 übertragen ? Nun gut, aus dem BUrlG. kann ich nicht entnehmen, das dieses nicht mehr möglich sein sollte, aber sicher bin ich mir nicht.
Erstellt am 19.07.2006 um 10:05 Uhr von Ramses II
Sicher bin ich mir auch nicht, möglicherweise gibt es da Rechtsprechung zu.
Da das Bundesurlaubsgesetz aber keine Frist nennt und sich eigentlich auch keine Frist zwangsläufig ergibt bin ich der Meinung dass der Rechtsstandpunkt, die Übertragung können bis zum 31.12. des Folgejahres verlangt werden so falsch nicht sein kann.
Erstellt am 19.07.2006 um 14:36 Uhr von Pia
Hallo nochmal.
Also, bei uns werden 7 Tage die Woche gearbeitet. Wir haben auch ne BV, in der steht, daß eigentlich Resturlaub aus dem Vorjahr nicht übertragen werden kann. Außerdem ist dort geregelt, daß der erste Urlaub erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit genommen werden kann. Allein daher darf er doch aber nicht verfallen.
In diesem speziellen Falkl hatte der Mitarbieter aber bereits im Februar Urlaub nehmen dürfen (war eh Flaute hier) und dafür wurden eben nur 3 Tage aus 2005 angerechnet. Die Begründung hierfür ist wohl, daß er ja im Oktober/November noch geschult (eingearbietet) wurde und erst Mitte November selbständig gearbeitet habe. Arbeitsvertrag läuft aber seit 27.10.
Erstellt am 19.07.2006 um 15:18 Uhr von Fayence
Pia,
habt Ihr eigentlich schon mal den § 6 BUrlG (Vermeidung von Doppelansprüchen) in Eure Überlegungen einbezogen?
Vielleicht kann sich dieser Kollege ob der 3 Tage ja auch glücklich schätzen...
Erstellt am 21.07.2006 um 13:36 Uhr von Pia
Moin.
§6 ist hier irrelevant. es sind alles studentische Kräfte, die größtenteils vorher Jobs ohne bezahlten Urlaub hatten.
Die Sache mit dem Anspruch scheint mir soweit auch geklärt. Was mich noch interessiert ist, ob und wann der Urlaub aus 2005 für diese neuen Mitarbeiter verfällt. Da sie erst nach 6 Monaten (Ende April) zum ersten mal Urlaub hätten nehmen dürfen kann der ja nicht bereits zum 31.3. verfallen. Hat da einer ne Idee, wo ich da nachgucken könnte?
Danke im Voraus, Pia
Erstellt am 21.07.2006 um 14:19 Uhr von Fayence
@ Pia
"Da sie erst nach 6 Monaten (Ende April) zum ersten mal Urlaub hätten nehmen dürfen ..."
Dem BUrlG ist diese Meinung allerdings nicht zu entnehmen!
Bzgl. der Übertragungsmöglichkeit über den 31.3. hinaus, hat Ramses II mit seiner Vermutung Recht. Allerdings könnte es sein, dass die KollegInnen für die "entgangenen" Urlaubstage nur einen finanziellen Ausgleich (Schadensersatz) geltend machen können.
Ich muss mal suchen, ob ich diese Rechtsprechung noch wiederfinde. Als BR seid Ihr allerdings nicht involviert, da es sich um einen individualrechtlichen Anspruch handelt!!
Erstellt am 21.07.2006 um 14:30 Uhr von Ramses II
Schadenersatz?
Kann der sich nicht nur aus schuldhaftem Handeln oder einer Pflichtverletzung ergeben?
Erstellt am 21.07.2006 um 14:54 Uhr von Fayence
Ob das von mir gesuchte Urteil explizit auf "schuldhaftes Handeln oder Pflichtverletzung" basierte... kann ich so nicht mehr sagen. Meine, die Argumentationskette sei anders gewesen.
Ich suche noch! Könntest/würdest Du im Gegenzug noch zur Beantwortung meiner Frage beitragen? Da steh ich auf dem Schlauch und kann unseren RA erst in 2 Wochen erreichen.
Erstellt am 21.07.2006 um 16:19 Uhr von Pia
@ Fayence
"Könntest/würdest Du im Gegenzug noch zur Beantwortung meiner Frage beitragen?"
Meinst du damit mich oder Ramses II ? Welche Frage meinst du nun genau. Ich bin leider langsam etwas verwirrt (hängt wohl auch am Wetter).
Daß es sich um einen individualrechtlichen Anspruch handelt war soweit klar, aber der BR wollte dem Mitarbeiter möglichst "unbürokratisch" helfen.
Aber ich merke schon, daß das schwieriger wird.
Da es sich hier insgesamt um etwa 30 Leute handelt, die im Okt., bzw. Nov. eingestellt wurden würde sich ggf. ein gemeinsames Vorgehen lohnen, schon allein, um etwas mehr Druck zu machen. Wir bekommen nämlich von der GF (Personalbüro) nur die Aussage, wir hätten unrecht ohne wirkliche Begründung.
Mal sehen, was daraus noch wird.
Erstellt am 21.07.2006 um 21:24 Uhr von Fayence
Hallo Pia,
und mühsam ernährt sich das Eichhörnchen... bzgl. meiner Frage warst Du nicht gemeint, also Verwirrung wieder einstellen ;-)
Was mir zu Euch nur noch eingefallen ist, dass Ihr als BR die Möglichkeit hättet, in Bezug auf "Nichteinhaltung einer bestehenden BV" tätig zu werden. Auch darf einem AN, in Unkenntnis einer BV kein Nachteil entstehen. Würde aber m.E. bedingen, dass diese 30 AN nicht in Kenntnis dieser BV gelangen konnten.
Nichts desto trotz können die individuellen Ansprüche nur durch die AN geltend gemacht werden. Und ob das diese 2 Tage wert sind?
Unabhängig davon, gibt es zum Thema Urlaub & Arbeitsrecht aus meiner Sicht keine bessere Seite als diese:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#uber
Ramses II,
das von mir gesuchte Urteil habe ich leider nicht wiedergefunden, dafür aber ein anderes, welches Dich bzgl. der Übertragung von Teilurlaub über den 31.3. hinaus interessieren könnte.
Was den Schadensersatzanspruch betrifft, könnte/müsste/wird es in der Tat so gewesen sein, dass der AG Urlaubsansprüche nicht pflichtgemäss auf´s Folgejahr übertragen hat. Als Anspruchsgrundlage des AN waren 2 oder 3 BGB §§ benannt, die ich aber nur noch vermuten und nicht genau benennen kann.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2003-7&anz=26&pos=1&nr=9297
Erstellt am 21.07.2006 um 21:41 Uhr von Kölner
@Ramses II, Fayence
Erleuchtet mich, was verstehe ich hinsichtlich des zuletzt angegebenen Urteil und der nicht möglichen Übertragbarkeit von Urlaub über den 31.03. nicht?
Danke!
Erstellt am 21.07.2006 um 22:07 Uhr von Fayence
Kölner,
da auch ich noch immer "offene" Fragen habe, an deren Beantwortung mir nach wie vor gelegen ist, wäre ich durchaus bereit über Dein Ansinnen "Erleuchtung" nachzudenken, wenn auch ich erleuchtet würde!
Erstellt am 22.07.2006 um 13:14 Uhr von Pia
Danke für all die guten Aregungen und konkreten Verweise. Ich fühle mich nun recht gut gewappnet. Im Zweifelsfall muß der AN den Anspruch ja eh selbst "durchboxen". Mal sehen, wie weit wir kommen, wenn wir das versuchen vernünftig zu händeln.
Bis zum nächsten Mal (wenn ich wieder ne doofe Frage habe).
Danke sagt Pia
Erstellt am 22.07.2006 um 21:22 Uhr von Ramses II
Fayence,
gemäß diesem Urteil müsste das Übertragungsverlangen tatsächlich grundsätzlich im Urlaubsjahr gestellt werden.
Pias BV würde dann den AN quasi in die Sackgasse führen... Möglicherweise müsst die im Rahmen der AGB Kontrolle so interpretiert werden dass der AG eine Übertragung ins Folgejahr gewährt ohne dass es einer Beantragung bedarf...
Dein Problem? Aufsichtsrat? Sorry! Kenne ich mich nicht aus. Habe ich mich noch nie mit beschäftigt und ich möchte mich nicht zu Dingen äußern von denen ich keine Ahnung habe. (Irgendwie muss man sich hier doch vom Großteil der Anderen unterscheiden... ;-) *bg*)
Erstellt am 22.07.2006 um 21:30 Uhr von Fayence
Ramses II,
die Sackgasse sehe ich noch nicht so ganz! Einzige Möglichkeit, meiner Meinung nach, ist am Punkt "erlittener Nachteil durch Unkenntnis der BV" einzuhaken.
Bzgl. des Aufsichtsrats muss ich dann wohl einen Hoffnungsträger von meiner Liste streichen, es sei Dir verziehn! *VBG*