Minusstunden bei Feiertag einzelne Urlaubs.- Krankentage
Hallo an Alle, habe folgendes Anliegen. Ich arbeite in Vollzeit (38 Std.) in einem Unternehmen mit ca. 2000 Mitarbeitern. Meine Arbeitszeit wurde mir von meinem AG von Mo-Do. 7:00h bis 15:45h (acht Stunden) und Freitags 7:00 - 13:45h (sechs Stunden) vorgeben. Nun hat der AG eine "Sollzeit" eingeführt Die Sollzeit bedeutet, dass wir für den Mo+Di 7,75 Stunden und für den Mi,Do,Fr. 7,5 Stunden gutgeschrieben bekommen. Da ich bei einer normalen Arbeitswoche an der ich von Montag bis Freitag durchgehend meine vorgeschriebene Arbeitszeit einhalte komme ich auf meine 38 Stunden Arbeitszeit. Das Problem habe ich wenn ich mindestens einen Tag in der Woche durch Krankheit,Urlaub oder Feiertag zu hause bleibe, da ich dann nur die Sollzeit gutgeschrieben bekomme. Wenn ich z.B. an einem Mittwoch mit Urlaub zu Hause bleibe, mache ich an diesem Tag 30 Minuten Minus. Ganz gravierend ist es wenn ich von fünf Arbeitstage vier Arbeitstage zu Hause bin. Da mache ich unter umständen 4 Stunden Minus auf meinen Zeitkonto. Ein Kollege der dies auf dem Personalbüro reklamierte, bekam zur Antwort: Dies ist so und wird auch nicht geändert! Als der Mitarbeiter sich an den BR wandte bekam er zur Antwort: Wenn die Sachbearbeiterin dies sagt, wird dies auch so sein und immerhin werden ja alle Mitarbeiter gleich behandelt... Nun meine Frage wer kann mir für diesen von mir geschilderten Fall ein Urteil bzw. einen Paragraph nennen, wo dies geregelt wird, ich dies nachlesen kann und gegebenfalls dem BR vorlegen kann Ich bedanke mir im voraus Viele Grüße
Community-Antworten (3)
07.08.2018 um 10:24 Uhr
§4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) "[..] das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitzeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen."
Eine Außnahme ist bei Anwendung eines Tarifvertrages (geregelt in §4 Abs. 4 EntgFG) möglich.
Wo kommt denn die "Einführung der Sollzeit" her?
07.08.2018 um 10:32 Uhr
Vielen Dank für die umgehende Antwort. Angeblich soll die Sollzeit in einer Betriebsvereinbarung hinterlegt sein. Jedoch konnte mir diese Vereinbarung niemand zeigen ,auch bin ich der Meinung das der AN keinen Nachteil durch solche Vereinbarungen haben darf.
07.08.2018 um 10:40 Uhr
Betriebsvereinbarungen müssen vom Arbeitgeber "an geeigneter Stelle" ausgelegt werden (§77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Du musst also die Möglichkeit zur Einsicht bekommen. Eine BV ist aber nicht geeignet, den o.g. Paragraphen zu umgehen. Nur ein Tarifvertrag kommt dafür in Frage.
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