Erstellt am 13.07.2006 um 09:51 Uhr von Petrus
In BaWü schon...
BaWü - FwG - § 17
Freistellung, Lohnfortzahlung
(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig.
(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.
Ich nehme mal an, das sieht in anderen Bundesländern ähnlich aus - googlen könnte helfen.
Erstellt am 13.07.2006 um 10:02 Uhr von Rollie
Allerdings trifft das in BaWü, wie ich heute Morgen lesen mußte wohl für freiwillige Helfer des DRK nicht zu, da die Kommunen Angst um unkalkulierbare Kosten befürchten.
Erstellt am 13.07.2006 um 10:04 Uhr von DerMaddin
Hab tatsächlich was gefunden. Sogar in Bayern gibts ein Feuerwehrgesetz. Da muss man erst mal drauf kommen.
Art. 9: Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere
während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am
Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht
verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber
rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinne des Satzes 2 das
Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme
am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
Somit ist die Sache ja geklärt.
Danke