Erstellt am 31.07.2018 um 21:19 Uhr von celestro
Nein, das ist nicht rechtens. Und jetzt ?
Erstellt am 01.08.2018 um 08:42 Uhr von MaJoK
Tja da du deiner Chefin deine Nummer gegeben hast :) und sie ja auch nur ein Mensch ist, der mal was vergisst ...... ist es zwar nicht rechtens, aber passiert und du hoffentlich heute um 7 Uhr am arbeiten.Warum hast du den am 31.07 während der Arbeitszeit nicht gefragt wie du am 1.08 arbeiten darfst :)
Erstellt am 01.08.2018 um 20:22 Uhr von nicoline
celestro
*Nein, das ist nicht rechtens.*
Was ist nicht rechtens?
MaJok
*ist es zwar nicht rechtens*
Was ist nicht rechtens?
Erstellt am 01.08.2018 um 21:36 Uhr von celestro
"Was ist nicht rechtens?"
Das der Mitarbeiterin um 20 Uhr per whatsapp mitgeteilt wird, daß Sie am nächsten morgen 7 Uhr Frühschicht hat.
Der Dienstplan muß weitaus früher fertig sein und den MA bekannt gemacht werden, oder etwa nicht ?
Erstellt am 02.08.2018 um 12:29 Uhr von michalski0709
Er muss 4 Tage vorher bekannt gegeben werden.
Erstellt am 02.08.2018 um 20:09 Uhr von nicoline
*Der Dienstplan muß weitaus früher fertig sein und den MA bekannt gemacht werden*
Sagt wer, steht wo?
*Er muss 4 Tage vorher bekannt gegeben werden*
Wenn es sich in diesem Fall um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt, hast du Recht. Ansonsten gibt es keine gesetzliche Regelung für die Ankündigungsfrist von Arbeitszeiten, ausgenommen das billige Ermessen aus Paragraph 106 Gewerbeordnung. Selbst das BAG stellt in Frage, ob die 4 Tages Regel auf andere Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.
Aber etwas anderes ist zu bedenken: das Weisungsrecht des AG erstreckt sich ausschließlich auf die Arbeitszeit. Niemand ist verpflichtet, während seiner Freizeit Anrufe, WhatsApp oder andere Nachrichten oder dienstliche Anweisungen entgegenzunehmen, es sei denn es ist vereinbart, wie z.B. bei Arbeit auf Abruf.
Allerdings, welche/r AN sagt so etwas zu seiner/m Vorgesetzten?