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Nach der Amtszeit-Entgelt

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butterfly2018
Jul 2018 bearbeitet

Hallo KollegeInnen, ich war 12 Jahre im BR und war auch die ganze Zeit mit mind.50% meiner AZ freigestellt, ich habe mich nicht mehr zur Wahl gestellt. Mein Entgelt nach mehreren Anläufen und Anwalts Schreiben, wurde ich Rückwirkend dann eingruppiert unbefristet. Jetzt wurde meine Eingruppierung für 1 Jahr befristet und nach Ablauf dieser Frist soll ich um 6 EG Gruppen runter Gruppiert werden. Meiner Meinung nach geht das nicht, nach drei Amtsperioden in Folge mit Freistellung, bleibt das Gehalt, ich weiß leider nicht mehr wo es steht, kann mir irgendjemand helfen. Vielen Dank im Voraus

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Community-Antworten (6)

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Pjöööng

24.07.2018 um 15:37 Uhr

Hat sich denn die Tätigkeit geändert? Gilt ein Tarifvertrag?

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ickederdicke

24.07.2018 um 16:03 Uhr

§ 38 BETRVG Freistellungen

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

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Pjöööng

24.07.2018 um 16:23 Uhr

butterfly2018 hatte aber geschrieben dass er nur "50% meiner AZ freigestellt" war.

I
ickederdicke

24.07.2018 um 17:00 Uhr

Pjöööng, wo steht im Betrvg was von 50% Freistellung gleich nur 50% Rechtsanspruch ? Ich find im § 38 3 und 4 nichts dazu.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

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Pjöööng

24.07.2018 um 17:05 Uhr

Zitat (ickederdicke): "wo steht im Betrvg was von 50% Freistellung gleich nur 50% Rechtsanspruch ?"

Keine Ahnung! Habe ich dort nicht gesehen und kann ich mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen dass das irgendwo steht. Aber Du weißt da anscheinend mehr wenn Du diese Frage hier aufbringst? Worauf willst Du denn hinaus?

Hast Du den Paragraphen nicht verstanden?

K
kratzbürste

24.07.2018 um 20:12 Uhr

Am besten du gehst wieder zum Anwalt.

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