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Richtlinie für Reise und Bewirtungskosten - muss bei solchen Änderungen vorher der BR angehört werden (evtl. Mitbestimmung) ?

J
JK
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, die Geschäftsführung gibt eine neue Richtlinie zur Abrechnung von Reisekosten raus. In dieser Richtlinie werden Spesen und allgemeine Reisemodalitäten erheblich zum Schlechteren für die Arbeitnehmer verändert. Meine Fragen:

  1. Was ist die Definition von "Richtlinie" in Bezug auf rechtliche Bindung für den Arbeitnehmer ?
  2. Muss bei solchen Änderungen vorher der BR angehört werden (evtl. Mitbestimmung) ? Besten Dank für Hinweise, Gruß JK
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Community-Antworten (6)

F
Fayence

26.07.2006 um 23:29 Uhr

Hallo JK,

die "Richtlinie" ist wohl im Sinne einer Anweisung zu verstehen, welche von den AN beachtet werden muss.

Wird durch diese Richtlinie nur der Abrechnungsmodus geregelt oder auch die Dienstreise an sich definiert?

K
Kölner

27.07.2006 um 01:42 Uhr

Das kann der AG - so denke ich - in der Höhe der Zahlung alleine regeln; grundsätzliche Regelungen sind durch § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG im Rahmen des MBR des BR zu treffen.

J
JK

27.07.2006 um 19:12 Uhr

Hallo nochmal,

also die Richtline ist recht umfangreich (12 DIN-A 4 Seiten) und regelt von Definition der Dienstreise über Verkehrsmittelnutzung, Übernachtung, Versicherungsschutz, Genehmigungsauflagen bis hin Reisekostenabrechnung viele Details.

Wesentliche Änderungen: Bei Übernachtungen sind grundsätzlich Hotels der Mittelklasse zu buchen (Höchstbetrag darf 70,00 EUR incl. Frühstück und MwSt.). Es ist darauf zu achten, dass möglichst günstig übernachtet wird. Bei In- und Auslandsreisen ist eine Erstattung der Übernachtungskosten nur gegen Vorlage des Einzelnachweises möglich. Übernachtungspauschalen werden nicht erstattet.

Bei Bewirtungen während Dienstreisen im In- und Ausland wird die für den Tag der Bewirtung nach Abwesenheitsdauer zu berechnende Tagespauschale je Bewirtung um 40 % gekürzt. Für abgerechnete bzw. erhaltene Bewirtungen in Betriebsrestaurants ist der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Teilnehmer an einer Bewirtung (Mitarbeiter ohne Bewirtungsbeleg) geben die Kürzung der Tagespauschale im Rahmen der Reisekostenabrechnung ins System ein bzw. informieren die Personalabteilung.

Übernimmt der AG beim Besuch von Tagungen, Kursen und Seminaren die Kosten für Verpflegung und Übernachtung, besteht kein Anspruch auf Tagegeld.

Das sind jetzt 3 von mehreren Änderungen, wodurch nun die MA, welche häufig auf Dienstreisen sind, negativ betroffen sind.

K
Kölner

27.07.2006 um 19:13 Uhr

@JK Auch wenn ich mich jetzt gaaaanz unbeliebt mache, aber ein "entgangener Vorteil ist kein Nachteil".

F
Fayence

28.07.2006 um 11:04 Uhr

@ JK

Kann mich Kölner nur anschliessen, hier wird einfach Steuerrecht umgesetzt.

Die betroffenen KollegInnen haben aber die Möglichkeit, sich über ihre Steuererklärung den ein oder anderen Euro zurückzuholen!

J
JK

28.07.2006 um 12:55 Uhr

Besten Dank für Eure Einschätzungen.

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