Erstellt am 26.06.2006 um 16:10 Uhr von Rollie
Du hast recht, der BR kann diese Ungleichbehandlung nicht tolerieren. Er sollte den AG bitten, den anderen AN Änderungskündigungen vorzulegen, in denen diese auf ihre Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichten.
Erstellt am 26.06.2006 um 16:28 Uhr von Petrus
@Rollie: Du wirst lachen, der AG zieht so etwas in Erwägung...
Nur ist das nicht die Richtung, die der BR gern hätte...
Erstellt am 26.06.2006 um 17:10 Uhr von Lotte
@Petrus
es gibt sicherlich nur noch wenige Betriebe, bei denen auch die Kollegen, die noch nicht so lange da sind, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bekommen. M.E. hat der BR, da es hier um die Vergütung geht, kein Mitbestimmungsrecht
Erstellt am 26.06.2006 um 22:59 Uhr von paula
die ungleichbehandlung ist hier zulässig. die leute mit regelung im arbeitsvertrag haben ja einen anspruch. bei den anderen handelt es sich um eine freiwillige leistung die man durchaus abschaffen kann. mitbestimmungsrecht bei der abschaffung besteht nicht, da es ja hier nichts zu verteilen gibt
Erstellt am 27.06.2006 um 08:16 Uhr von musi
bei uns haben wir das gleiche Problem, BAT Altverträge in der Nachwirkung und neue individuelle Arbeitsverträge für Neueinsteiger. Unser Arbeitgeber hat nun versucht mittels Einzelgespräch die Mitarbeiter mit den Altverträgen(ca. 350 MA) zu überzeugen einen neuen anzunehmen. Er wollte das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch in eine freiwillige Leistung umwandeln und hat es gleich mal noch halbiert. Mittels Änderungskündigung kann man so eine Änderung im Arbeitsvertrag nicht durchsetzen. Da der Abschluss eines Arbeitsvertrages Individualrecht ist, hatten wir als BR schlechte Karten.
Nun will unser AG die Belegschaft auch teilen und will den einen Weihnachtsgeld zahlen und den anderen nicht. Laut eines´Fachanwalts für Arbeitsrecht könnten die MA die Kein Weihnachtsgeld erhalten haben, dann wegen Ungleichbehandlung ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen.
PS. Wir sind nicht mehr tarifgebunden!
Erstellt am 27.06.2006 um 09:15 Uhr von Z.Ickig
@musi:
"Mittels Änderungskündigung kann man so eine Änderung im Arbeitsvertrag nicht durchsetzen"
Wer sagt denn sowas? Sicher ist richtig, dass der AG nicht einfach aus Gründen des Kostenersparnis eine Änderungskündigung vornehmen kann. Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen das möglich sein könnte, z.B. bei einer wirtschaftlichen Schieflage des Betriebes zur Abwendung einer Insolvenz.
"Laut eines´Fachanwalts für Arbeitsrecht könnten die MA die Kein Weihnachtsgeld erhalten haben, dann wegen Ungleichbehandlung ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen."
Das würde ich mal ins Reich der Fabel verweisen, die Klagen werden keinen Erfolg haben. Es gibt nämlich, was die Höhe der Vergütung und Gewährung von Zusatzleistungen angeht, keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Gesetzlich ist lediglich verboten, bei der Höhe der Vegütung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, siehe § 611a BGB.
Wenn Teile eurer Belegschaft keine vertraglichen oder tariflichen Ansprüche auf diese Leistungen haben, werden sie die auch auf dem Klagewege nicht erstreiten können.