Erstellt am 26.06.2006 um 11:05 Uhr von Z.Ickig
Der Arbeitgeber kann ohne Beteiligung des Betriebsrates die Klimaanlagen abschaffen. Eine gesetzliche Grundlage für ein Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht ist im BetrVG nicht ersichtlich.
Erstellt am 26.06.2006 um 11:17 Uhr von haäggi
Ja er kann die Anlagen abschaffen. Ich würde den AG aber fragen wie er gedenkt die Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz(gem Arbeitsstättenverordnung .... soll 28 grad nicht überschreiten) zukünftig einzuhalten? evtl. eine neue Gefährdungsbeurteilung vornehmen lassen.
Erstellt am 26.06.2006 um 11:50 Uhr von Z.Ickig
Gilt die auch für Hochöfen??
Erstellt am 26.06.2006 um 12:22 Uhr von Kölner
Naja für Gefrierhäuser wird das wohl nicht gelten. ;-))
Erstellt am 26.06.2006 um 17:49 Uhr von Z.Ickig
;-)
Mal wieder die interessante Frage, ob im Gesetzeswortlaut "soll .... nicht" gleichzusetzten ist mit "muß".
In diesem Fall beträfe das nicht nur die Hochofenarbeitsplätze, sondern wohl auch die unzähligen Pizzabäcker, Bäcker, Köche u.v.a.
Außerdem sind Klimaanlagen sowieso ungesund; mit frischer Luft ist dieses Konservengedöns bei weitem nicht zu vergleichen; man hat dauernd 'ne verstopfte Nase und erkältet sich viel schneller. Ist doch doof....., wenn es draußen 30 Grad heiß ist und man in klimatisierten Räumen eine Strickjacke und einen heißen Tee braucht, um sich nicht totzufrieren......
Erstellt am 26.06.2006 um 17:59 Uhr von Fayence
Ich frage mich woher die 28 Grad Raumtemperatur herrühren?
In "ArbStättV 2004 Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1" ist davon nämlich nichts zu lesen.
3.5 Raumtemperatur
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen,
in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung
der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des
spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
bestehen.
Erstellt am 26.06.2006 um 18:36 Uhr von Kölner
@Z.Ickig
Und wehe die BG sieht einen Ventilator!
Erstellt am 26.06.2006 um 19:11 Uhr von häggi
@ Fayence
Raumtemperaturen wurden in der "alten" ArbStätt.V in § 6 behandelt. Konkrete Zahlen liefert die ArbStättR 6 zu § 6.
Diese Richtlinie gilt, bis sie durch eine andere ersetzt wird ,höchstens jedoch 6 jahre, heißt bis 2010.
Erstellt am 27.06.2006 um 22:25 Uhr von Akira
Hallo
Hochofenarbeitsplätze sind Hitzearbeitsplätze.
Pizzabäcker, Bäcker sind Wärme belastende Arbeitsplätze, dazu zählen auch die in der Teigzubereitung und an Backstrassen arbeiten.
Im allgemeinen gillt bei diesen hohen Temperaturen, die Raumtemperatur sollte mindesten 6° weniger als die Aussentemperatur betragen.
Holt Euch eine kleine Wanne, füllt diese mit Wasser und stellt Eure geschwollenen Füsse rein.
Erstellt am 27.06.2006 um 23:19 Uhr von häggi
moin
die 6 grad unter außentemperatur hat das gericht festgelegt.ein reisebüro(Mieter des Gebäudes) hat erfolgreich den Vermieter verklagt weil es im gebäude wärmer war als draußen.das gericht bezog sich auf die ArbStättVO.
gibt es eigentlich ein urteil über hitzige debatten?
Erstellt am 27.06.2006 um 23:30 Uhr von Akira
Hallo
Mir nicht bekannt,
hitzige Debatten sind das Salz in der Suppe.
Diese 6° habe ich nicht aus dem Gerichtsurteil sondern aus Klimafaktoren am Arbeitsplatz.
Die Lufttemperatur ist ein wesentlicher Klimafaktor bei der Arbeit. Das Wärmebedürfnis hängt von der Schwere der körperlichen Arbeit und der Art der Arbeit ab. Je höher die Energiemenge ist, die der Körper bei der Arbeit abgeben muss, umso niedriger sollten die Temperaturen der Umgebung sein und umgekehrt. Je nach Art der Tätigkeit sind in Arbeitsräumen Mindesttemperaturen einzuhalten, die schon bei Arbeitsbeginn erreicht und während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein sollen.
Andererseits soll bei einer Außentemperatur von bis zu 32 °C die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur mindestens 6 °C darunter liegen. Hiervon sind Hitzearbeitsplätze ausgenommen