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Klimageräte sollen abgeschafft werden - besteht ein Mitspracherecht des BR?

P
Poldi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum

bei uns gibt es ca. 50 Klimaanlagen. Unser AG will einige Geräte aus Kostengründen abschaffen, weil die Wartungen zu teuer sind. Kann der AG einfach einige Geräte abschaffen, oder hat der BR hier ein MItspracherecht.

Danke für die Hilfe!!!!

Gruß Poldi

4.353011

Community-Antworten (11)

Z
Z.Ickig

26.06.2006 um 13:05 Uhr

Der Arbeitgeber kann ohne Beteiligung des Betriebsrates die Klimaanlagen abschaffen. Eine gesetzliche Grundlage für ein Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht ist im BetrVG nicht ersichtlich.

H
haäggi

26.06.2006 um 13:17 Uhr

Ja er kann die Anlagen abschaffen. Ich würde den AG aber fragen wie er gedenkt die Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz(gem Arbeitsstättenverordnung .... soll 28 grad nicht überschreiten) zukünftig einzuhalten? evtl. eine neue Gefährdungsbeurteilung vornehmen lassen.

Z
Z.Ickig

26.06.2006 um 13:50 Uhr

Gilt die auch für Hochöfen??

K
Kölner

26.06.2006 um 14:22 Uhr

Naja für Gefrierhäuser wird das wohl nicht gelten. ;-))

Z
Z.Ickig

26.06.2006 um 19:49 Uhr

;-) Mal wieder die interessante Frage, ob im Gesetzeswortlaut "soll .... nicht" gleichzusetzten ist mit "muß". In diesem Fall beträfe das nicht nur die Hochofenarbeitsplätze, sondern wohl auch die unzähligen Pizzabäcker, Bäcker, Köche u.v.a.

Außerdem sind Klimaanlagen sowieso ungesund; mit frischer Luft ist dieses Konservengedöns bei weitem nicht zu vergleichen; man hat dauernd 'ne verstopfte Nase und erkältet sich viel schneller. Ist doch doof....., wenn es draußen 30 Grad heiß ist und man in klimatisierten Räumen eine Strickjacke und einen heißen Tee braucht, um sich nicht totzufrieren......

F
Fayence

26.06.2006 um 19:59 Uhr

Ich frage mich woher die 28 Grad Raumtemperatur herrühren?

In "ArbStättV 2004 Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1" ist davon nämlich nichts zu lesen.

3.5 Raumtemperatur (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

K
Kölner

26.06.2006 um 20:36 Uhr

@Z.Ickig Und wehe die BG sieht einen Ventilator!

H
häggi

26.06.2006 um 21:11 Uhr

@ Fayence Raumtemperaturen wurden in der "alten" ArbStätt.V in § 6 behandelt. Konkrete Zahlen liefert die ArbStättR 6 zu § 6. Diese Richtlinie gilt, bis sie durch eine andere ersetzt wird ,höchstens jedoch 6 jahre, heißt bis 2010.

A
Akira

28.06.2006 um 00:25 Uhr

Hallo

Hochofenarbeitsplätze sind Hitzearbeitsplätze.

Pizzabäcker, Bäcker sind Wärme belastende Arbeitsplätze, dazu zählen auch die in der Teigzubereitung und an Backstrassen arbeiten.

Im allgemeinen gillt bei diesen hohen Temperaturen, die Raumtemperatur sollte mindesten 6° weniger als die Aussentemperatur betragen. Holt Euch eine kleine Wanne, füllt diese mit Wasser und stellt Eure geschwollenen Füsse rein.

H
häggi

28.06.2006 um 01:19 Uhr

moin

die 6 grad unter außentemperatur hat das gericht festgelegt.ein reisebüro(Mieter des Gebäudes) hat erfolgreich den Vermieter verklagt weil es im gebäude wärmer war als draußen.das gericht bezog sich auf die ArbStättVO.

gibt es eigentlich ein urteil über hitzige debatten?

A
Akira

28.06.2006 um 01:30 Uhr

Hallo

Mir nicht bekannt, hitzige Debatten sind das Salz in der Suppe. Diese 6° habe ich nicht aus dem Gerichtsurteil sondern aus Klimafaktoren am Arbeitsplatz. Die Lufttemperatur ist ein wesentlicher Klimafaktor bei der Arbeit. Das Wärmebedürfnis hängt von der Schwere der körperlichen Arbeit und der Art der Arbeit ab. Je höher die Energiemenge ist, die der Körper bei der Arbeit abgeben muss, umso niedriger sollten die Temperaturen der Umgebung sein und umgekehrt. Je nach Art der Tätigkeit sind in Arbeitsräumen Mindesttemperaturen einzuhalten, die schon bei Arbeitsbeginn erreicht und während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein sollen.

Andererseits soll bei einer Außentemperatur von bis zu 32 °C die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur mindestens 6 °C darunter liegen. Hiervon sind Hitzearbeitsplätze ausgenommen

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