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Kann ein Betriebsrat im Betrieb durch Belegschaftsabstimmung abgeschafft werden?

N
Noldi
Jul 2025 bearbeitet

Ist es möglich bzw. legitim eine Mitarbeiterabstimmung durchzuführen, ob weiterhin ein Betriebsrat im Betrieb gewünscht ist? Ist dieses Abstimmungsergebnis bindend? z.B. 51% sind gegen einen Betriebsrat, also wird er abgeschafft? Die Abstimmung könnte auch folgendermaßen lauten: Soll der Betriebsrat durch einen Ombudsmann ersetzt werden?

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Community-Antworten (17)

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GabrielBischoff

02.07.2025 um 11:22 Uhr

Nein, so etwas wäre extrem rechtswidrig. Die Auflösung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts möglich. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html

Ombudsleute können neben einem Betriebsrat existieren, haben aber keine gesetzlichen Rechte und Pflichten.

Die Lösung für einen schlechten Betriebsrat ist nicht die Abschaffung der Mitbestimmung im Betrieb. Wenn ihr mit eurem Betriebsrat unzufrieden seid, nächstes Jahr wird neu gewählt und wenn 51% was anderes wollen, wird es auch anders werden.

Was sind denn die aktuellen Schmerzpunkte?

M
Moreno

02.07.2025 um 11:30 Uhr

Allein der Versuch wäre ein Behinderung der Betriebsrats Arbeit und wer solche Abstimmungen ins Leben ruft begeht eine Straftat!

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GabrielBischoff

02.07.2025 um 11:38 Uhr

Ohne den Hutbürger rauszukehren - ich denke der Ersteller des Themas hat ernste Probleme mit der Situation. Mich würde interessieren, wie er auf so eine Idee kommt.

N
Noldi

02.07.2025 um 12:06 Uhr

Es ist der Wunsch des Arbeitgebers den Betriebsrat durch einen Ombudsmann zu ersetzen, da er eine Notwendigkeit bzw. den Nutzen eines Betriebsrats nicht sieht. Mir geht es darum, dass der Betriebsrat korrekt mit diesem Thema umgeht und keine (juristische) Fehler in seinen Reaktionen und Aussagen macht.

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RudiRadeberger

02.07.2025 um 12:35 Uhr

Wünsche sind generell erlaubt - aber hier gilt trotzdem das Gesetz. Dass AG die Notwendigkeit eines BR nicht einsehen, ist auch völlig normal.

Eine solche Umfrage ist rechtlich in keinster Weise für euch bindend. Ihr seid auch nicht zu irgendwelchen Reaktionen und Aussagen dazu verpflichtet. Das sind die üblichen Psychospielchen.

Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit kann ich hier allerdings noch nicht erkennen. Die Feststellung einer bestimmten Stimmungslage durch den AG hindert euch nicht an der Ausübung eurer Tätigkeit.

M
Moreno

02.07.2025 um 12:41 Uhr

Rudi Radeberger natürlich sind solche Umfragen eine Behinderung der Betriebsratsarbeit! Hier sollte sich der BR einen Rechtsbeistand suchen!

R
RudiRadeberger

02.07.2025 um 13:11 Uhr

"Rudi Radeberger natürlich sind solche Umfragen eine Behinderung der Betriebsratsarbeit!" Das ist schlicht falsch. Dazu gibt es entsprechende BAG Urteile.

Der AG muss bei dieser Meinungserhebung nur auf bestimmte Dinge achten.

M
Moreno

02.07.2025 um 13:21 Uhr

Na dann nenne mal die BAG urteile und wir schauen mal ob das mit der Frage zusammen passt!

M
Muschelschubser

02.07.2025 um 13:57 Uhr

Ich bin da im Allgemeinen auch etwas zwiegespalten, denn es kommt darauf an wo der Antritt herkommt.

Ein negatives Stimmungsbild, das einer Abstimmung vorausgeht, kann auch willkürlich erzeugt werden. In dem Moment wäre ich auch bei der Behinderung der Betriebsratsarbeit. Hier gilt bereits der Versuch als strafbar.

Da aber auch ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Auflösung beantragen kann, muss diese Quote ja erst einmal in irgend einer Form ermittelt werden. Insofern kann die Abstimmung nicht per se eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen. Sie muss halt dann auch aus dem Kreise der wahrberechtigten Arbeitnehmer heraus initiiert werden.

Wenn der Arbeitgeber aber so wie hier diese Abstimmung forciert, sehe ich in der Tat eine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Denn er kann im Grunde nur einen Antritt auf Auflösung nehmen, wenn der BR ihm selbst gegenüber eine grobe Pflichtverletzung begeht. Mit den Beweggründen der Belegschaft hat er nichts am Hut. Alles andere ist zwar sehr fantasievoll, aber rechtlich nicht zulässig.

Wie sollte der Betriebsrat damit umgehen? Meiner Ansicht nach erstmal gar nicht, um nicht versehentlich irgendwelche Flanken für den AG zu öffnen. Die Leitplanken für eine Auflösung des BR sind ohnehin sehr eng gesetzt, und ohne das Arbeitsgericht geht hier auch nichts. Die Beweislast trägt immer der Antragsteller, insofern kann der BR so lange seinem Tagesgeschäft nachgehen, bis er von offizieller Seite zu einer Stellungnahme aufgefordert wird.

Der Willkür des AG sind hier also sehr einfache Grenzen gesetzt.

M
Moreno

02.07.2025 um 14:02 Uhr

Es ist der Wunsch des Arbeitgebers den Betriebsrat durch einen Ombudsmann zu ersetzen, da er eine Notwendigkeit bzw. den Nutzen eines Betriebsrats nicht sieht. Zitat Noldi

Muschelschupser hier geht es also vom AG aus!

OVG
Olav van Gerven

02.07.2025 um 14:43 Uhr

Es kam, in ein etwas anderen Kontext allerdings, auch an uns mal die Frage ob unser Betrieb wirklich einen BR benötigt. Meine Reaktion darauf war:

"In Betrieben mit... WERDEN Betriebsräte gewählt." (§1 Abs 1 BetrVG)

Wenn der Gesetzgeber in sein unendlicher Weisheit entschieden hat, dass eine BR gewählt wird, ist es nicht an mir diese Entscheidung in Frage zu stellen. Es bleibt dabei, es gibt auch weiterhin einen Betriebsrat.

Das war das Ende der Diskussion.

Wenn ein Teil der Belegschaft der Meinung ist, der BR funktioniert nicht richtig, so kann sie beim Arbeitsgericht die Auflösung des BR beantragen. Die Hürde um damit durchzukommen kann man mit der Limbostab für Anfänger vergleichen, sie liegt sehr hoch. Und dann noch, nehmen wir an, der BR wird abgesetzt, so sind uverzüglich Neuwahlen auszuschreiben. Dazu braucht man am Ende nur drei Personen die als Wahlvorstand auftreten und wenn es hart auf hart kommt, nur eine Person die zur Wahl geht.

C
celestro

02.07.2025 um 14:47 Uhr

"Da aber auch ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Auflösung beantragen kann, muss diese Quote ja erst einmal in einem ordentlichen Verfahren ermittelt werden. Insofern kann die Abstimmung nicht per se eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen."

Dieses Viertel geht zum Gericht ... da muss man vorher keine Umfrage zu machen. Auch wenn das man das natürlich machen "kann". Aber das wäre dann eine Umfage, die die MA durchführen.

Wenn der AG eine verpflichtende Umfrage starten will, ist der BR in der Mitbetimmung.

LA
Lutius Albutius

02.07.2025 um 15:58 Uhr

Zitat Noldi : Es ist der Wunsch des Arbeitgebers den Betriebsrat durch einen Ombudsmann zu ersetzen, ............

Der AG kann sich den Ombudsmann in die Haare schmieren.

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DummerHund

02.07.2025 um 17:42 Uhr

Ich habe auch noch keinen AG gesehen der gerufen hat "Hurra ich habe einen Betriebsrat"

M
Meph1977

02.07.2025 um 17:50 Uhr

@Dummerhund ich schon der war aber vorher selber Betriebsratsvorsitzender bis er zum Geschäftsführer mutiert ist.

M
Muschelschubser

02.07.2025 um 18:09 Uhr

Ich habe mal einen Betriebsleiter kennengelernt, der selbst zum BR1-Seminar ist, weil er selbst die Gründung eines BR in den Raum geworfen hat, damit alles sauber abläuft im Betrieb.

S
seehas

03.07.2025 um 10:06 Uhr

@ridiradeberger: ich habe jetzt einige Zeit nach Urteilen gesucht wie du sie erwähnt hast. Gefunden habe ich kein einziges in dem ein solches Vorgehen auch nur annähernd legal erscheint. Magst du mir die entsprechenden Urteile verraten, auf die du deine Aussage stützt?

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