Erstellt am 26.06.2006 um 10:11 Uhr von Rollie
Die gesetzliche Grundlage findest Du im BUrlG. Ggf. ergänzend in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Nach der Auslegung des Gesetzes könnte man davon ausgehen, das der AG den Urlaub festlegen kann (diese Aussage wurde mir auch einmal von einem Arbeitsrichter so bestätigt).
Das BUrlG besagt lediglich, das der AG bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen hat. Diese muß der AN aber erst einmal definieren.
Erstellt am 26.06.2006 um 11:02 Uhr von Z.Ickig
@Rollie: davon könnte man nicht nur ausgehen, sondern der Wortlaut des § 7 BUrlG läßt daran keinen Zweifel. Wenn hier von "zeitlicher Festlegung" die Rede ist, so erfolgt diese durch den Arbeitgeber. Natürlich gibt es aber für einen BR Mitbestimmungsrechte. Wo es keinen BR gibt, kann der Arbeitgeber ohne weitere Rücksprache sogar den gesamten Urlaub einseitig festlegen.
§ 7
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.