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Machen sich Betriebsräte wegen Veruntreuung mit strafbar?

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Flamenco74
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Betriebsräte,

ich empfehle Ihnen die neueste Ausgabe der Capital Nr. 14 zu kaufen. Grund - 5-seitiger Sonderbericht zum Topthema:

"Betriebsrente - Fetter Nachschlag Arbeitgeber haften für Verluste, wenn Verträge zu Betriebsrenten kostspielige oder renditeschwach sind. Wann sich für Mitarbeiter eine Klage lohnt."

Weiterhin geht es hier auch um die mögliche Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Veruntreuung von vorenthaltenem Arbeitslohn. Hier ist allerdings noch die Frage zu klären, inwieweit nicht auch der Betriebsrat in die Haftung! genommen werden kann, wenn er bei den Verhandlungen zur bAV mit beiteiligt war und die Tarife mit Abschlußkosten "abgenickt" hat (???!).

Falls sich hier einige und/oder die Mehrzahl nicht angesprochen fühlen. bitte ich zu bedenken, daß ca. 90% der in Betrieben vorhandenen Versorgungswerke Tarife mit hohen Abschlußkosten, trotz! Rahmenvereinbarung haben. Das liegt daran, daß man in Deutschland leider immer noch glaubt, daß es die Beratung vom Versicherer UMSONST gibt. Ein Trugschluß mit unterschätzten Risiken und Nebenwirkungen.

Im Artikel der Capital steht hauptsächlich die Allianz (Direktversicherung/Pensionskasse) im Focus. Aber auch andere bekannte Versicherer gehen nicht gerade zimperlich mit Abschlußkosten in den bAV Verträgen um. Hierbei sollte man bedenken, daß der Arbeitgeber(!!!)/ auch Betriebsrat (?) OHNE VERSCHULDEN HAFTET.

Wer hat schon einen Fall im Betrieb gehabt, daß ein ausgeschiedener Mitarbeiter fehlendes Geld eingeklagt hat? Wieviel Prozent der Betriebsräte wurden in die Entscheidungsfindung - Anbieter, Tarife, Druchführungsweg - eingebunden? Und wenn ja, mit welchen Mitspracherechtrechten? Entscheidungsbefugnissen? z. B. wenn betriebliche Altersvorsorge tariflich geregelt wurde.

Freue mich auf Ihr Feedback

4.22906

Community-Antworten (6)

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Fayence

24.06.2006 um 11:19 Uhr

Guten Morgen Flamenco74,

mir ist die Intention Ihres Beitrags nicht ganz klar!

"Das liegt daran, daß man in Deutschland leider immer noch glaubt, daß es die Beratung vom Versicherer UMSONST gibt."

Sollte es sich hier um die Kernaussage handeln und wir demnächst mit Ihren Werbebotschaften rechnen müssen?

Gruß Fayence

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Flamenco74

24.06.2006 um 14:33 Uhr

Sehr geehrter Fayence,

vielen Dank für Ihr Feedback.

Schade, daß Sie als Kernaussage hier Bedenken haben mit irgendwelchen Werbebotschaften rechnen zu müssen. Hier habe ich wohl das Thema bei Ihnen verfehlt? Setzen, Note 6 ;-))))) (ich meine mich)

Die Kernaussage betrifft zum einen die FRAGE nach einer möglichen Mithaftung bei einer Beteiligung des Betriebsrates = Hier freue ich mich einfach über eine aussagekräftige Antwort. Vielleicht hat sich schon jemand mit dem Thema auseinandergesetzt?????????????? Zum anderen die Frage, wieviel % der Betriebsräte überhaupt in die Entscheidung mit eingebunden wurden, und wenn ja in welchem Umfang???

Hier noch einmal zusammengefaßt die KERNFRAGEN aus meinem ersten Beitrag.

Wer hat schon einen Fall im Betrieb gehabt, daß ein ausgeschiedener Mitarbeiter fehlendes Geld eingeklagt hat? Wieviel Prozent der Betriebsräte wurden in die Entscheidungsfindung - Anbieter, Tarife, Druchführungsweg - eingebunden? Und wenn ja, mit welchen Mitspracherechtrechten? Entscheidungsbefugnissen? z. B. wenn betriebliche Altersvorsorge tariflich geregelt wurde.

Wir reden hier übrigens nicht über Peanuts.

Beispiel aus der Capital: "Wenn 50 Mitarbeiter gut 2 Jahre lang monatlich nur 126 Euro aus dem Gehalt einzahlen, sind bis zu 260.000 Euro fällig." (=Haftungsgröße! und siehe oben, Betrag der veruntreut wurde = mögliche strafbare Handlung)

"Bundesrichter Reinecke geht noch weiter. Selbst wenn der Versicherte informiert worden wäre, hätte er Anspruch auf Schadenersatz, kommentiert der Jurist das Urteil. "Der Arbeitgeber schuldet die Differenz unabhängig von einem Verschulden." Nach dem Betriebsrentengesetz dürfte er solche Verträge gar nicht anbieten. (Dr. Reinecke ist ist vorsitzender Richterdes für Betriebsrenten zuständigen 3. Senats beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt = höchste Instanz)

Nun erschien es mir persönlich wichtig klarzustellen, welche "Indizien" dafür sprechen, daß ein Betriebsrat hier ggf. mit in die Haftung einbezogen wird. Nämlich genau der Punkt, daß eben für die Beratung kein Geld bezhahlt wurde, so daß die Schlußfolgerung logischerweise gegeben ist, daß rechtswidrige Abschlußkosten drin sind. Denn schließlich muß der Vermittler sich ja auch etwas zu Essen kaufen ;-))) Im Schwarzen Brett habe ich bereits einen Aushang zum Urteil vor dem Arbeitsgericht Stuttgart im Nov. 2005 gemacht. Der Beitrag wurde weit über 1.000 mal gelesen. Anscheinend hat sich niemand angesprochen gefühlt. Das mag entweder daran liegen, daß JEDER glaubt alles Richtig gemacht zu haben oder auf Grund mangelnder Sachkenntnis????? Das kann und will ich hier nicht beurteilen. Vielleicht kann der ein oder andere aber bei der "Aufklärung" mithelfen.

Wenn man allerdings davon ausgeht, daß 90% der Betriebe betroffen sind, sich aber jeder in Sicherheit erwähnt, dann scheint meine Aussage, die Sie als Kernaussage betrachten wohl doch zu stimmen?????? Ca. 90% haben ein Problem, aber ca. 99% GLAUBEN, sie haben kein Problem?

Warum ich ausgerechnet im Wirtschaftsausschuß schreibe ist ganz einfach. Für zur Kenntnis gelangte Haftungspotentiale müssen meines Wissens nach RÜCKSTELLUNGEN gebildet werden. Ist das so korrekt? Hier muß weiterhin eine Überschuldung geprüft werden? Wer hat damit bereits Erfahrungen gesammelt????

Die Intension für die Eröffnung meines vielleicht provokativen (?????) Beitrags ist die Eröffnung einer Diskussion zum Thema mit Erfahrungsaustausch. Für diejenigen, die das anders auffassen, mache ich mir gern Gedanken über meine Formulierungen ;-)))))))

Ihnen ein schönes Wochenende und sonnige Grüße Flamenco74

PS: auf Grund der hohen Brisanz des Themas liegt die Vermutung nahe, das es hier wieder einige "Experten" auf dem Markt geben wird, die sich als Sanierer bezeichnen um dem Arbeitgeber dann doch wieder riskante Tarife zu verkaufen. Soviel zum Thema: Es gibt NICHTS UMSONST! Geiz mag zwar geil sein, führt aber nicht immer zum Erfolg. Siehe "bevorstehende Klagewelle" (Artikel Capital)

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Kölner

24.06.2006 um 15:28 Uhr

@Flamenco74 Die Frage stellt sich doch wohl überhaupt nicht! Das ist übelste Schwarzmaleirei und viel Polemik! Allein wenn man sich den Rechtsstatus eines BR ansieht kann sich eine Haftungsfrage doch kaum regeben!

Nehmen wir § 40 BetrVG - die Kostentragungspflicht! Ich zitiere Herrn Däubler: "Kommt es bei rechtsgeschäftlicher Tätigkeit des BR, die er im Rahmen seines Wirkungsbereichs ausübt, zu einem Schadenseintritt, hat der AG auch die daraus entstehenden Kosten nach § 40 zu tragen, da diese sich letztlich aus der Tätigkeit des BR ergeben [...]"

Also warum die Panik?

post scriptum: Was die AN-Haftung betrifft regelt da das BGB m.E. fast alles!

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Flamenco74

25.06.2006 um 17:00 Uhr

@Kölner vielen Dank für Ihr Feedback. Aber ist es aus juristischer Sicht wirklich so einfach?

Leider kann ich auch nicht nachvollziehen, was Sie genau unter Schwarzmalerei und Polemik verstehen. Den Arbeitnehmern fehlt nach Schätzung von Experten 200 Milliarden EURO Vorsorgekapital durch zu hohe Abschlußkosten. Nun könnte man behaupten, das Geld fehlt ja nicht wirklich, es hat nur jemand anderes ;-) Schön. Nehmen wir das Beispiel Allianz. In diesem Falle hat sich die Allianz ein großes Stück vom Kuchen abgeschnitten. Fleißig bAV Produkte verkauft. Milliarden verdient und entläßt demnächst ca. 7.000 Mitarbeiter. Verstehen Sie das unter Polemik und Panikmache? Es mag ja sein, daß es Sie persönlich vielleicht nicht interessiert, ob und wieviel Geld Ihnen im Vertrag fehlt. Vielleicht haben Sie ja auch gar keine bAV. In jedem Fall würde ich mich freuen, wenn wir hier eine konstruktive Diskussion führen, daß vielleicht der ein oder andere der sich daran beteiligen möchte - vorher den Artikel liest und dann anhand von Daten und Fakten eine fachlich fundierte Diskussion stattfinden kann ;-)))) Vielleicht liegt meine "Provokation" auch daran, daß mir selbst 1.700 EUR in der Direktversicherung nach 2 Jahren gefehlt haben. Und ich mir diesen Umstand eben nicht gefallen lasse. Emotionen sind nun mal mit dabei ;-)))) Schönen Sonntag noch und sonnige Grüße Flamenco74

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Flamenco74

29.06.2006 um 19:38 Uhr

@Kölner Habe gerade Folgendes Angebot im Seminarbereich gefunden:

Die Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung unter anderem

  • Unterlassene Aufgabenwahrnehmung
  • Fehlerhafte Beratung von Arbeitskollegen

Nun, ich bin kein Jurist. Kann mir aber nicht wirklich vorstellen, daß Sie mit der Nennung EINES Paragraphen - siehe Ihr Beitrag - der Meinung sind, das Thema betrifft keinen Einzugen Betriebsrat. Oder doch?

Wer kann hierzu weitere Auskünfte erteilen? Freue mich auf Ihr Feedback. Herzlichen Dank. Flamenco74

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Fayence

29.06.2006 um 23:49 Uhr

Flamenco74, erlaube mir, die Kölner Fraktion zu vertreten!

Bevor Sie hier das Damokles Schwert "Haftung des BR´s" über uns Betriebsräte schweben lassen...!

"In größeren Unternehmen, in denen mehrere Betriebsräte freigestellt sind, ist es in der Praxis auch üblich, dass die Betriebsräte in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts innerhalb von Sprechstunden den Arbeitnehmern entsprechende Auskünfte erteilen; vor allem in komplizierteren Rechtsbereichen wie der Betriebsrentenfrage, der Stellung von Schwerbehindertenanträgen etc. wenden sich einzelne Arbeitnehmer häufig an Betriebsratsmitglieder mit der Bitte um Auskunft und Beratung. Zumeist werden auch solche Aufgaben den Betriebsräten gerne vonseiten der Personalabteilung überlassen, zumal insoweit Personal eingespart werden kann. Auch gehen Arbeitnehmer in der Regel mit Fragen, die die intime Privatsphäre betreffen, lieber zum Betriebsrats als zur Personalabteilung des Unternehmens.

In dem Zusammenhang stellt sich nun unweigerlich die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied bei Falschauskünften u.U. in Haftung genommen werden kann, ob also ein Betriebsratsmitglied befürchten muss, zum Schadensersatz herangezogen zu werden, wenn die Auskünfte, die erteilt werden, nicht richtig sind und der Arbeitnehmer dadurch einen vermögenswerten Schaden erleidet.

Es ist allgemeine Rechtsauffassung, dass ein Betriebsratsmitglied in der Regel für erteilte Fehlauskünfte nicht haftet, es sei denn, es liegt in der Fehlauskunft eine unerlaubte Handlung des Betriebsratsmitglieds nach § 823 BGB, d.h., das Betriebsratsmitglied muss die Fehlauskunft vorsätzlich oder fahrlässig erteilt haben und unmittelbare Folge der Fehlauskunft war eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums etc. des Ratsuchenden; der bloße Eintritt eines Vermögensschadens reicht nicht aus.

Zu beachten ist vonseiten des Betriebsrats in dem Bereich allerdings auch das Rechtsberatungsgesetz, insbesondere dann, wenn in Vollmacht für (abwesende) Arbeitnehmer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Klagen eingereicht werden. In dem Fall kann u.U. eine (zwangsgeldbewehrte) Unterlassungsklage der Anwaltskammer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz drohen."

Quelle: Turnusweb

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