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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist das eine pro Rata temporis Klausel?

D
DavidFischer
Jul 2018 bearbeitet

( 3 ) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbeitende bzw. die Mitarbeitende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

Zu finden im Bat Kf § 25

Hintergrund der Frage ist, dass ein Vertrag der seit dem 01.01.2018 schon bestand am 26.8.2018 per Aufhebungsvertrag beendet wird. Allerdings hat der Betrieb von 6.8. bis 26.8 Betriebsurlaub. Und der AN schon 12 Tage Urlaub genommen. Also mit den 15 Tagen zusammmen 27 Tage. Hat er Anspruch auf 30 Tage? Oder nur auf 20. und muss er die restlichen 7 Tage zurückzahlen 1/65 pro Tag?

Danke für eure Antworten

86101

Community-Antworten (1)

P
Pjöööng

23.07.2018 um 16:42 Uhr

Zitat (DavidFischer): " § 5 BUrlG bleibt unberührt"

Damit beantwortet sich die Frage doch von selbst!

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