Erstellt am 20.06.2006 um 11:13 Uhr von Rollie
Denkbar wäre soetwas z.B. in einem Tarifvertrag.
Erstellt am 20.06.2006 um 11:17 Uhr von celine612
ja, das ist schon klar, nur ich dachte, es gibt vielleicht eine gesetzliche Frist ?!
Erstellt am 20.06.2006 um 13:10 Uhr von musi
Laut Teilzeitbefristungsgesetz § 12 Abs. 2 muß dem MA mindestens 4 Tage im Voraus seine Lage der Arbeitszeit bekannt gemacht werden.
Erstellt am 20.06.2006 um 13:12 Uhr von Kölner
@musi
Das hörte sich bei celine612 aber nicht nach einer Teilzeitkraft an!
@celine612
Wie rechtzeitig erhält denn Euer BR die Dienstpläne zur Genehmigung?
Erstellt am 20.06.2006 um 13:21 Uhr von Lotte
@celine612
geht es denn hier überhaupt um den Dienstplan oder um eine kurzfristige Einteilung bei Krankheitsausfall etc.?
Mit Dienstplan meine ich natürlich den Solldienstplan, dass das andere auch zum Dienstplan gehört ist klar.
Erstellt am 20.06.2006 um 14:21 Uhr von celine612
Es geht in unserem Fall um die Einführung einer Schichtarbeit und ich konnte mir nicht vorstellen, dass es dort keine Frist gibt, falls ein MA kurzfristig eingeteilt werden sollte.
Erstellt am 21.06.2006 um 17:23 Uhr von Lotte
@celine
Vielleicht bin ich etwas schwer von Begriff:
Ihr habt also voher nicht in Schichten gearbeitet und sollt es jetzt tun?
Also Veränderung der AZ?
Erstellt am 22.06.2006 um 09:06 Uhr von musi
@Kölner
das Teilzeit und Befristungsgesetz bezieht sich doch nicht nur auf Teilzeitkräfte.
Bei uns gibt es eine BV ,Grundlagen der Dienstplangestaltung', in welchem unter anderem auch diese Frist der Ankündigung bzw. Änderung von Dienstplänen( Schichten) geregelt ist. Ist bei uns ein MA bereit eine Schicht innerhalb dieses Zeitraums zu übernehmen, erhält er entsprechend der übernommenen Stunden einen Zeitbonus auf sein Arbeitszeitkonto!
Erstellt am 22.06.2006 um 09:15 Uhr von Kölner
@musi
Ist im oben angegebenen Sachverhalt denn von einer Befristung die Rede?