Erstellt am 16.06.2006 um 20:52 Uhr von wanst
§5 ArbZg besagt,
(1)Die Arbeitnehmer müssen nach beendigung der täglichen arbeitszeit eine ununterbrochene ruhezeit von mindestens elf stunden haben.
(2) die dauer der ruhezeit kann in krankenhäusern... um bis zu
eine stunde verkürzt werden, wenn jede verkürzung innerhalb eines kalendermonats oder durch verlängerung einer anderen ruhezeit auf mindestens zwölf stunden ausgeglichen wird.
die einzige möglichkeit wäre, wenn die schwestern bereitschaft hätten. §5 absatz 3 ArbZG
um es kurz zu sagen,
keine bereitschaft - keine anordnung
Erstellt am 16.06.2006 um 21:11 Uhr von Kölner
@Annette
Geht...
§ 7 ArbZG i.V. mit einem TV (z.B. TVöD BT-K oder assoziierte Pflegeeinrichtungen)! Gerade die Kombination Spätdienst und Nachtdienst geht!
Zugegeben: Ein gehöriges Mass Bereitschaft inklusive!