Temporäre Regelung abweichend von Betriebsvereinabrung?
Hallo zusammen,
wir haben seit Jahren eine "BV Arbeitszeit", hier ist u.a. geregelt das es für Wochenendarbeit einen prozentualen Zuschlag gibt.
Anlässlich eines Messeeinsatzes soll für die dort eingesetzten Mitarbeiter eine Sonderregelung greifen, statt Zeitzuschlägen soll eine anderweitige Zusatzentlohnung zum Einsatz kommen (Sonderurlaub etc., ist noch zu verhandeln)
Die Frage ist, dürfen wir dem als BR überhaupt zustimmen, falls ja, nur wenn es sich um eine Besserstellung gegenüber der BV-Regelung handelt, oder in jedem Fall?
Viele Grüße
Marcus
Community-Antworten (5)
13.07.2018 um 12:15 Uhr
Eine Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung. Wenn beide Seiten im gegenseitigen Einvernehmen etwas anderes vereinbaren oder ergänzen, dann können sie das tun. Wenn dabei für die Beschäftigten eine schlechtere Regelung herauskommt, wäre allerdings der Vertrauensschutz zu beachten: Eine Woche vor der Messe die Zulagen kürzen ginge m.E. eher nicht.
13.07.2018 um 12:34 Uhr
"Die Frage ist, dürfen wir dem als BR überhaupt zustimmen, falls ja, nur wenn es sich um eine Besserstellung gegenüber der BV-Regelung handelt, oder in jedem Fall?"
Ihr stimmt zu, wenn eure Vorstellungen mit in die Verhandlungen eingeflossen sind, und BR und AG sich auf einen gemeinsamen Weg geeinigt haben.
Aus dem Verständnis des BR heraus, der ja die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, dürfte ein O.K. für eine Schlechterstellung nicht in Frage kommen.
13.07.2018 um 13:03 Uhr
OK, das macht ja auch Sinn etwas besseres heraus zu holen für die Messeteilnehmer, das ist auch echt Knochenarbeit...
Aber lt. der GL ist es ja "ein Privileg an der Messe teilnehmen zu dürfen", ich werde die GL mal fragen ob wir denen jetzt auch die Reisekosten streichen sollen, ist ja ein Privileg für die Firma durch die Weltgeschichte zu fahren :-)
13.07.2018 um 15:02 Uhr
Würde ich lassen. Bring den Chef nicht auf Ideen. Ich würde ihn lieber fragen was er den macht wenn die Kollegen auf das Privileg Messearbeit verzichten.
13.07.2018 um 15:06 Uhr
...mit "denen" meinte ich ja die GL :-) Aber hast Recht, provozieren sollte man ja nicht! Ja, wäre lustig wenn sich keiner was aus dem Privileg machen würden!
Schönes Wochenende schon mal euch allen und Danke für die Antworten!
Verwandte Themen
Aktives Wahlrecht - gibt es das für temporäre Mitarbeiter ?
ÄlterGuten Tag ich bin im Wahlvorstand und hätte gerne gewusst wie es mit dem aktiven Wahlrecht für MiniJobber, temporäre Mitarbeiter (bis 6 Monate) und Mitarbeiter im Mutterschutz in Elternzeit bestellt i
Sind Temporäre oder befristete Arbeitskräfte wahlberechtigt ?
ÄlterHallo, heute zu : Temporäre oder befristete Arbeitskräfte sind diese wahlberechtigt ? Wir sind uns sicher das sie wahlberechtigt sind, unser AG hat aber Vorbehalte, nun entscheiden wir als Wahlvo
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Arbeiten für den BR
ÄlterHallo Leute.! Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitszeit in Sachen BR Arbeit. Ich habe speziele Fragen die mir nur ein Gewerkschaft Anwalt Beantworten kann. Es geht um Fragen bezüglich Tarifvert
Einstellung abweichend von den Anforderungen einer internen Stellenausschreibung - kann der BR seine Zustimmung verweigern?
ÄlterIn einer internen Stellenausschreibung wurde u.a. als Anforderung für ein CallCenter-Arbeitsplatz (Teilzeit) flexible Arbeitszeiten im Schichtbetrieb (Früh- und Spätschicht) gefordert. Abweichend vo