Erstellt am 12.06.2006 um 12:26 Uhr von Rollie
Ich gehe mal davon aus, das der alte Vertrag weitergelten wird, lediglich mit der Abweichung, das die Arbeitszeit halt 30 Wochenstunden beträgt anstatt der vielleicht vereinbarten 40 Stunden. Durch die mündliche Absprache scheint sie dem ja zugestimmt zu haben. Weshalb sollte deshalb der alte Vertrag (was die Wochenstunden angeht) gelten ?
Für die Änderungen der Wochenstunden in Teilzeit gelten ja auch Fristen, ab wann der AN frühstens wieder eine Änderung verlangen kann (mal einen Blick in's Teilzeit- und Befristungsgesetz werfen).
Möglicher Ansatzpunkt könnte allerdings sein, das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, das Änderungen der Schriftform bedürfen.
Nicht beantworten kann ich, ob die Schriftform, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz erfordert, durch den bestehenden Arbeitsvertrag abgedeckt ist, oder ob der AG durch die Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit diese Änderung hätte schriftlich fixieren müssen.
Erstellt am 12.06.2006 um 12:30 Uhr von Ramses II
"Nicht beantworten kann ich, ob die Schriftform, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz erfordert,"
Wovon sprichst Du?
Erstellt am 12.06.2006 um 12:55 Uhr von pit47
Hallo Scheidsbachbach,
nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 Bundeserziehungsgeldgesetz kann die AN zu der Arbeitszeit zurückkehren, die sie vor der Elternzeit hatte.
Erstellt am 12.06.2006 um 13:23 Uhr von DocPille
Bitte hier lesen:
http://www.job-pages.de/pdf-recht/4-teilzeit.pdf
Steht alles drinnen was du wissen musst.
Erstellt am 12.06.2006 um 16:26 Uhr von Rollie
@Ramses,
ich war mir nicht ganz sicher (und zu faul zum Nachlesen), ob die zwingende Schriftform nur für befristete Arbeitsverhältnisse gilt, oder auch für Teilzeitarbeitsverhältisse.
Habs nun aber nachgelesen :-)