Erste Hilfe Maßnahmen - Wie hoch ist "angemessen im Verhältniss zu den Beschäftigten"?
Hallo, nach § 10 des ArbSchG Absatz 2 hat der AG die Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Bechäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen. 1.) Wie hoch ist angemessen. Gibt es da eine Faustregel oder ein Prozentsatz. 2.) Da steht nur, "im Verhältnis zu den Beschäftigten", aber wir sind ein Kaufhaus mit einer durchschnittlichen Kundenfrequenz von ca. 1000 Kunden täglich. Muß das nicht auch in die Berechnung mit einfliessen?
Community-Antworten (2)
01.06.2006 um 18:44 Uhr
Hallo p.g. Zu1) Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten,
a)in Verwaltungs- Handelsbetrieben 5% b) in sonstigen Betrieben 10%
zu 2) da Du in einem Kaufhaus müssen 5% Deiner Mitarbeiter in Erste Hilfe ausgebildet sein.
Das heisst die 5% müssen den ganzen Tag über gewährleistet sein. Von der ersten bis zur letzten Stunde. Die Kunden fliessen in diese Rechnung nicht mit ein. Sieh zu das die Teamleiter/ Abteilungsleiter also (Führungskräfte) mit einbezogen werden, die können schneller Ihren Arbeitsplatz verlassen, als zB. ein Kassenmitarbeiter.
Ich mache es zB. das die neuen Azubis den Ersthelfer machen, da haste immer frisches Blut, Wenn man nicht genug Freiwillige findet, die den Ersthelfer machen, können diese dazu ernannt werden (gezwungen).Die Mitarbeiter dürfen dies nicht ablehnen, es gibt bestimmte Bereiche da muss man Sie dazu überreden, leider, zB Wahrenannahme. Metzgerei ist bei mir ein kleines Problem.
Finden tust Du allesbei: Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel. In der BGV A1 Die übernimmt auch die Kosten. Ausbildung finden auch im Haus statt
01.06.2006 um 19:43 Uhr
Danke !
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