W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Funktionszulage bei Freistellung?

B
Bommel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forummitglieder,

Erhält ein nach §38 BetrVg komplett freigestelltes BR-Mitglied auch weiterhin seine Funktionszulage als Dienststellenleiter, auch wenn er diese Funktion während seiner Freistellung nicht mehr wahrnimmt?? Muß der AG, nachdem das BR-Mitglied nicht mehr freigestellt ist ( z.B. keine Wiederwahl bei der nächsten BR-Wahl), dem BR-Mitglied genau den selben Arbeitsplatz mit der selben Funktion zurückgeben? Was geschieht mit dem Kollegen, der die Position bis dahin inne hatte? Gruß Bommel

2.33201

Community-Antworten (1)

L
Lotte

01.06.2006 um 21:12 Uhr

Hallo Bommel Der Anspruch des freigestellten Mitglieds umfasst alle Entgeldsbestandteile, die den vergleichbaren AN zufließen und die auch das freigestellte BRM erhalten hätte wäre es nicht freigestellt (Fitting BetrVG §38 RN 87) Nach der Freistellung darf das Einkommen für ein Jahr (nach drei zusammenhängenden Amtsperioden zwei Jahre) nicht geringer sein als das vergleichbarer AN mit betriebsüblicher betrieblicher Entwicklung (Fitting §38 RN 92). Wo man dann arbeitet ist mit AG und BR abzustimmen. Ein neuer Arbeitsplatz wäre eine Versetzung und da hat der BR Mitbestimmungsrecht.

Ihre Antwort