Erstellt am 01.07.2018 um 11:06 Uhr von Catweazle
Mehrarbeit bzw Überstunden fallen doch gar nicht an. Der Arbeitgeber kann nur bis 15 Uhr planen. Für BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit sieht das Gesetz den Freizeitausgleich vor.
Ihr könntet das Ende der Sitzungen auch für 15 Uhr planen. Sie können ja trotzdem bis 16 Uhr dauern. Nach m.M. ist diese Planung vollkommen überflüssig.
Erstellt am 01.07.2018 um 12:33 Uhr von kratzbürste
Du kannst ja mal folgende § § lesen.
§77 Abs 4 BetrVG
§87 Abs 1 Nr 2 BetrVG
§106 GewO
Dann dürfte vieles klarer sein.
Erstellt am 01.07.2018 um 14:28 Uhr von Krambambuli
Doch ganz einfach.
Arbeitszeit bleibt bei 9 - 15 Uhr. Von 15 - 16 Uhr BR-Arbeit gemäß § 37 Abs 3 BetrVG betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit. Diese Zeit ist in Freizeit zu gewähren. Also z.B. am nächsten Sitzungstag von 9 -10 Uhr. Also ist der Kollege an Sitzungstagen von 10 - 16 Uhr im Betrieb. Sonst von 9 -15 Uhr.
Erstellt am 01.07.2018 um 14:30 Uhr von Krambambuli
O.k. gemeint ist 8.30 bzw 9.30
Erstellt am 01.07.2018 um 22:35 Uhr von BRHamburg
Ich seh hier den AG durchaus im Recht. Den wie der Fragensteller hier selber zugibt, geht es nur darum sich Überstunden/ Freizeitausgleich zu erschleichen. Nur das steht im Widerspruch das BR Mitglieder keine Vorteile durch ihr Ehrenamt haben dürfen. Die Überstunden sind hier auch nicht Betriebsbedingt sondern einzig aus persönlichen Gründen des AN.
Erstellt am 01.07.2018 um 23:28 Uhr von kratzbürste
Erstellt am 02.07.2018 um 11:53 Uhr von celestro
Es ist jedenfalls eine sehr merkwürdige Situation. Es gibt eine Vereinbarung (aufgrund von BEM), daß der AN nicht über 15 Uhr arbeiten muß. Macht es aber dann doch einfach so für den BR. Also da würde ich mir als AG total verarscht bei vorkommen.
Erstellt am 02.07.2018 um 15:10 Uhr von michalski0709
Zur info, es geht nicht darum dass der MA sich hier mher Freizeit ergaunern will, sondern dass der AG sich über eine Sondervereinbarung hinwegsetzt die er selber zugestimmt hat. Denn diese hat auch ein Grund und zweitens kann ja die BR Sitzung auch durch auch kürzer sein. Hier wir aber in Zukunft der Schichtplan schon auf 16 Uhr geplant. Das heist der MA kann auch wenn er wollte garnicht um 15 Uhr gehen aus den besagten gründen. Hier sehe ich eher eine Benachteiliung des MA als BR, weil auf einmal die Sondervereinbarung, die ja nun bestandteil seines Arbeitsvertrages ist, gar nicht greift. BR Arbeit ist außerhalb der AZ auszugleichen. Die Gesetze hat der AN nicht gemacht. Und hier noch mal die Frage. Darf der Ag das einfach und wenn ja auf welcher Gesetzlichen Grundlage. Die müsste ja dann Vertragsrecht, BeVG und ArZG aushebeln
Erstellt am 02.07.2018 um 16:23 Uhr von rsddbr
Meines Erachtens darf dich dein AG nicht entgegen deines gültigen Vertrags in die Schicht einteilen. Er dürfte aber wohl die in Woche 1 über die geplante Arbeitszeit hinausgehende Sitzungszeit in Woche 2 ausgleichen. Bsp: In Woche 1 dauert die Sitzung bis 15:30. Dann plant er dich in Woche 2 nicht von 8:30 bis 15:00, sondern erst von 9:00 bis 15:00 (abhängig davon, wie lange im Voraus eure Dienstpläne erstellt werden). Davon abgesehen sind ja Dienstpläne mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat. Habt ihr dazu eine Betriebsvereinbarung?
Vielleicht sprichst du mit deinem Arbeitgeber nochmal darüber (auch im Hinblick darauf, dass die Sitzungen kürzer sein können, als ursprünglich geplant) und machst auch Vorschläge, wie eine sinnvolle Planung mit Zeitausgleich für die BR-Sitzungen aussehen könnte.
Erstellt am 02.07.2018 um 17:30 Uhr von BRHamburg
Der Mitarbeiter muss die Stunden im Betrieb sein die in seinem Arbeitsvertrag stehen. Wo hier die Benachteiligung sein soll, hast du noch nicht belegen können. Auch wird die Sondervereinbarung überhaupt nicht berührt, weil der Kollege BR Arbeit macht. Für mich bleibt es der Versuch sich hier Freizeit auf Kosten anderer zuergaunern.