W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitzeit Sondervereinbarung

M
michalski0709
Jul 2018 bearbeitet

Guten Morgen Ihr Lieben, folgende Situation: Ein Mitarbeiter hat in folge eines BEM eine unbefristete Sondervereinbarung. Diese gibt vor, dass der Ag Ihn nicht über 15 Uhr hinaus für 30Std die Wo einplanen darf. Nun ist der MA zum Beriebsrat und zum Protokollführer gewählt worden. Der BRV hat die BR Sitzungen für jeden 2. Donnerstag von 13 Uhr bis 16 Uhr längerfristig geplant. Der Ag hat nun für den MA seine Schichten für die BR Sitzung auch bis 16 Uhr geplant. Hier meine Frage. Darf der AG sich einfach über die geltende SV hinwegsetzen um Mehrarbeit bzw Überstunden zu vermeiden? Der Ag hat dem MA zwei Optionen zur Wahl gelassen. Wenn er an der BR Sitzung teilnehmen möchte, wird er entweder von 8:30 Uhr bis 15 Uhr geplant und alles darüber hinaus geht ist unbezahlt oder die Planung 9:30 Uhr bis 16 Uhr bleibt bestehen. Fakt ist, das der AG nur die Mehrabeit von einer Stunde nicht bewilligen möchte. Er beruft sich darauf , dass wenn die BR Sitzungen länger fristig bis 16 Uhr geplant sind, das er auch die Schichten des MA so plan darf. Welche Grundlage er dazu nimmt weis ich nicht. Liegt hier nicht eine klare Benachteiligung des MA wegen seines Mandates vor? Und kann der MA nicht selber enscheiden ob er die Sitzung um 15 Uhr verlässst? Über Hilfe würde ich mich sehr freuen. Danke

697010

Community-Antworten (10)

C
Catweazle

01.07.2018 um 13:06 Uhr

Mehrarbeit bzw Überstunden fallen doch gar nicht an. Der Arbeitgeber kann nur bis 15 Uhr planen. Für BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit sieht das Gesetz den Freizeitausgleich vor. Ihr könntet das Ende der Sitzungen auch für 15 Uhr planen. Sie können ja trotzdem bis 16 Uhr dauern. Nach m.M. ist diese Planung vollkommen überflüssig.

K
kratzbürste

01.07.2018 um 14:33 Uhr

Du kannst ja mal folgende § § lesen.

§77 Abs 4 BetrVG §87 Abs 1 Nr 2 BetrVG §106 GewO

Dann dürfte vieles klarer sein.

K
krambambuli

01.07.2018 um 16:28 Uhr

Doch ganz einfach. Arbeitszeit bleibt bei 9 - 15 Uhr. Von 15 - 16 Uhr BR-Arbeit gemäß § 37 Abs 3 BetrVG betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit. Diese Zeit ist in Freizeit zu gewähren. Also z.B. am nächsten Sitzungstag von 9 -10 Uhr. Also ist der Kollege an Sitzungstagen von 10 - 16 Uhr im Betrieb. Sonst von 9 -15 Uhr.

K
krambambuli

01.07.2018 um 16:30 Uhr

O.k. gemeint ist 8.30 bzw 9.30

B
BRHamburg

02.07.2018 um 00:35 Uhr

Ich seh hier den AG durchaus im Recht. Den wie der Fragensteller hier selber zugibt, geht es nur darum sich Überstunden/ Freizeitausgleich zu erschleichen. Nur das steht im Widerspruch das BR Mitglieder keine Vorteile durch ihr Ehrenamt haben dürfen. Die Überstunden sind hier auch nicht Betriebsbedingt sondern einzig aus persönlichen Gründen des AN.

K
kratzbürste

02.07.2018 um 01:28 Uhr

Oh Mann - - -

C
celestro

02.07.2018 um 13:53 Uhr

Es ist jedenfalls eine sehr merkwürdige Situation. Es gibt eine Vereinbarung (aufgrund von BEM), daß der AN nicht über 15 Uhr arbeiten muß. Macht es aber dann doch einfach so für den BR. Also da würde ich mir als AG total verarscht bei vorkommen.

M
michalski0709

02.07.2018 um 17:10 Uhr

Zur info, es geht nicht darum dass der MA sich hier mher Freizeit ergaunern will, sondern dass der AG sich über eine Sondervereinbarung hinwegsetzt die er selber zugestimmt hat. Denn diese hat auch ein Grund und zweitens kann ja die BR Sitzung auch durch auch kürzer sein. Hier wir aber in Zukunft der Schichtplan schon auf 16 Uhr geplant. Das heist der MA kann auch wenn er wollte garnicht um 15 Uhr gehen aus den besagten gründen. Hier sehe ich eher eine Benachteiliung des MA als BR, weil auf einmal die Sondervereinbarung, die ja nun bestandteil seines Arbeitsvertrages ist, gar nicht greift. BR Arbeit ist außerhalb der AZ auszugleichen. Die Gesetze hat der AN nicht gemacht. Und hier noch mal die Frage. Darf der Ag das einfach und wenn ja auf welcher Gesetzlichen Grundlage. Die müsste ja dann Vertragsrecht, BeVG und ArZG aushebeln

R
rsddbr

02.07.2018 um 18:23 Uhr

Meines Erachtens darf dich dein AG nicht entgegen deines gültigen Vertrags in die Schicht einteilen. Er dürfte aber wohl die in Woche 1 über die geplante Arbeitszeit hinausgehende Sitzungszeit in Woche 2 ausgleichen. Bsp: In Woche 1 dauert die Sitzung bis 15:30. Dann plant er dich in Woche 2 nicht von 8:30 bis 15:00, sondern erst von 9:00 bis 15:00 (abhängig davon, wie lange im Voraus eure Dienstpläne erstellt werden). Davon abgesehen sind ja Dienstpläne mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat. Habt ihr dazu eine Betriebsvereinbarung?

Vielleicht sprichst du mit deinem Arbeitgeber nochmal darüber (auch im Hinblick darauf, dass die Sitzungen kürzer sein können, als ursprünglich geplant) und machst auch Vorschläge, wie eine sinnvolle Planung mit Zeitausgleich für die BR-Sitzungen aussehen könnte.

B
BRHamburg

02.07.2018 um 19:30 Uhr

Der Mitarbeiter muss die Stunden im Betrieb sein die in seinem Arbeitsvertrag stehen. Wo hier die Benachteiligung sein soll, hast du noch nicht belegen können. Auch wird die Sondervereinbarung überhaupt nicht berührt, weil der Kollege BR Arbeit macht. Für mich bleibt es der Versuch sich hier Freizeit auf Kosten anderer zuergaunern.

Ihre Antwort