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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sondervereinbarung einzelner, zum Nachteil der übrigen Belegschaft

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ThreeBR
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb können Arbeitnehmer die, Laut Arbeitsvertrag, einer Schichtbereitschaft zugestimmt haben und diese aus privaten Gründen (Kind, Familiäre Angelegenheiten usw.) nicht mehr einhalten können, eine Sondervereinbarung nutzen. Diese Sondervereinbarung beinhaltet meist einen Abzug vom Netto Arbeitsentgelt in Höhe von 10%, dafür dürfen Arbeitnehmer mit dieser Regelung sich auf ein Zeit Fenster festlegen in dem Sie mit der Arbeit beginnen . Soll bedeuten wenn in meinem Arbeitsvertrag steht das ich von meinem Arbeitgeber von 7-13 Uhr eingeteilt werden kann mit der Arbeit zu beginnen, können Arbeitnehmer mit der -10% Regelung festlegen das Sie vom Arbeitgeber z.B. nur zwischen 7-9 Uhr eingeteilt werden dürfen. Daraus resultierend ergibt sich allerdings ein kleines Problem, zum einem werden die Arbeitnehmer die die -10% Regelung nicht haben natürlich vermehrt in Spätschichten eingeteilt und zum anderen lehnt unser Arbeitgeber Teilzeit Anträge ab weil es schon zu viele Kollegen gibt die die -10% Regel haben. Meine Frage also:

Gibt es entsprechende §§, oder Rechtsprechung, die gegen die -10% Regel anwendbar sind?

Ist es legitim einen Teilzeit Antrag abzulehnen der sich auf die Lage der Arbeitszeit bezieht, weil der Arbeitgeber zu viele Mitarbeiter hat die eine Sondervereinbarung besitzen die sich auf die Lage der Arbeitszeit bezieht? Mir scheint also hätte unser Arbeitgeber mit diesem weg eine Möglichkeit gefunden Teilzeit Anträge die sich auf die Lage der Arbeitszeit beziehen zu seinen Gunsten, mit der -10% Regel, zu umgehen.

Und die Dritte Frage ist. Stellt es eine Benachteiligung, der Kollegen, dar die nicht die -10% Vereinbarung nutzen, das diese vermehrt Spätschichten machen müssen?

Danke für die Aufmerksamkeit.

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

26.06.2015 um 20:46 Uhr

Ganz allgemein. Der BR hat es als seine Aufgabe anzusehen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG).

Wenn es sich also nicht um einen Einzelfall handelt, solltet Ihr mit dem AG entsprechende Vereinbarungen treffen. Diese bieten sich an, bei der Verteilung der Arbeitszeit im Zusammenhang mit Eurem Schichtsystem und bei den allgemeinen Entgeltgrundsätzen (beides § 87 BetrVG).

Ihr solltet mit dem AG das Gespräch suchen.

I
ickederdicke

29.06.2015 um 09:52 Uhr

Deine Antworten bekamst du doch schon im Forum Arbeitsrecht.......

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