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Nachzahlung wegen Bezahlung unter Tarif?

G
Gevatter
Jan 2018 bearbeitet

Gestern haben wir festgestellt, daß ein Kollege mit einem Jahresvertrag vom 01.01.2006 mehr als 300 Euro pro Monat unter Tarif bezahlt wurde. Als wir den P-Chef darauf hinwiesen, änderte er dies sofort rückwirkend zum 01.05.2006. Hat der Kollege noch weitere Ansprüche auf Nachzahlung ? Ich denke 3 Monate Nachforderung wären denkbar, allerdings würde das dann ins Individualrecht fallen. Wer weiß genaueres ?

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Community-Antworten (7)

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DocPille

19.05.2006 um 12:27 Uhr

Hallo,bei uns das im TV geregelt.Da steht zum Beispiel:

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und den Tarifverträgen,müssen innerhalb von 13Wochen nach ihrem Entstehen bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

G
Gevatter

19.05.2006 um 13:26 Uhr

Danke DocPille. Hmm, für uns ist Ver.di zuständig. Objektiv betrachtet ist der Anspruch ja am 01.01.2006 entstanden. Das würde bedeuten, daß der P-Chef gar nicht hätte zustimmen brauchen, da die Frist verstrichen ist. Subjektiv betrachtet ist der Anspruch erst gestern hervorgetreten. Was nun ?

R
Rollie

19.05.2006 um 13:35 Uhr

Das soll aber nur heißen, das der Anspruch nicht rückwirkend bis zum 01.01. gemacht werden kann, sondern nur für die vergangenen 13 Wochen ab Geltendmachung.

Wieso hat das der Betriebsrat erst gestern festgestellt und nicht schon bei der Einstellungsmitteilung ?

G
Gevatter

19.05.2006 um 13:52 Uhr

Das ist eine gute Frage Rollie. Wahrscheinlich hat es niemanden interessiert, bis ich ins Gremium gekommen bin. Teilzeitkräfte und vor allem Aushilfen, sind in unserem Betrieb bisher eher wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden.

R
Rollie

19.05.2006 um 14:06 Uhr

Dann ist es ja gut, das nun ein kritisches Auge darüber wacht :-)

Wie unterscheidest Du eigentlich Teilzeitkräfte und Aushilfen ?

C
Clemens

19.05.2006 um 19:19 Uhr

Hallo, das mit den 13 Wochen war ja nur ein Beispiel. Es gibt auch andere Tarifverträge. So ist z.B. im BAT/BMTG eine sog. Ausschlußfrist von 6 Monaten festgelegt. Alle Anspräche aus den genannten TV können also noch sechs Monate rückwirkend schriftlich (!) geltend gemacht werden. Gilt bei Euch BAT/BMTG, dann kann der betroffene Kollege seine Ansprüche also noch in vollem Umfang vom 1.1.2006 an einfordern!

Der Hinweis auf den individuellen Anspruch des Betroffenen ist auch richtig. Der BR kann nicht klagen, sondern nur der Kollege selbst.

Clemens

G
Gevatter

19.05.2006 um 20:54 Uhr

@ rollie, Teilzeitkräfte sind all diejenigen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, jedoch keine 163 Std/ Monat arbeiten. Aushilfskräfte sind diejenigen, die aufgrund eines Sachgrundes vorübergehend eingestellt sind. Dann käme noch die Gruppe der Zeitarbeiter, deren Vertrag nach 3,6, oder 12 Monaten ausläuft. Auch sie sind Aushilfen, jedoch ohne benannten Sachgrund. Während bei den Teilzeitkräften Verletzungen des TV gelegentlich vorkommen, hat die Sache bei den Aushilfskräften und den Zeitarbeitern Methode.

Da wir ein geradezu abartiges Tantiemensystem haben, bei dem der P-Chef Kasse macht wenn die Personalkosten unter einen gewissen Schwellenwert sinken, versucht der Herr natürlich zu "sparen" wo es nur geht. Da ich zur Wahl versprochen habe, alle Verträge Stück für Stück zu durchleuchten, und dies auch tue, könnt ihr euch sicher vorstellen, daß der nette Herr sein Gesicht zur Faust ballt, wenn er mich auch nur sieht, denn alles was ich finde geht direkt an seine Börse. So sollte ich vor zwei Wochen eine Abmahnung aus völlig absurden Grund erhalten.

In einem Telefonat, tobte der Mann wie ein tollwütiger Hund und beschimpfte mich auf's Übelste. Erst habe ich ganz schön geschluckt, aber das Fell wird langsam dicker. Je tiefer ich in die Materie eindringe, desto klarer wird mir, daß 90% seines Gezeters nicht als heiße Luft ist. Das BR-Amt ist ein schönes Amt.

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