Muss der Arbeitgeber einen Gebetsraum für Moslems zu Verfügung stellen?
Muss der Arbeitgeber einen Gebetsraum mit Waschgelegenheit für Moslems zu Verfügung stellen?
Einige Kollegen dieses Glaubens sind mit dieser Frage an den BR herangetreten. Ich bin der Meinung das der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht entsprechen muss, da die Kollegen anderer Glaubensrichtungen den selben Anspruch hätten. Wer hat sich mit diesem Thema schon mal auseinandergesetzt.
Community-Antworten (12)
16.05.2006 um 23:18 Uhr
In Artikel 4 (2) Grundgesetz wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.
Nach § 75 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. darüber zu wachen, dass ausländische Arbeitnehmer nicht wegen ihrer Nationalität und den damit verbundenen Gegebenheiten wie z.B. Religion oder Kultur benachteiligt werden. Wenn es in Eurem Betrieb also Gebetsräume für Christen usw. gibt, dann muss der AG auch für Moslems welche schaffen (die Arbeitgeber im Krankenhaus auf Flughäfen usw. haben so etwas). Sonst nicht.
Der Betriebsrat hat die betriebliche Integration der ausländischen Mitarbeiter zu fördern. Eigene Gebetsräume sind diesbezüglich sehr umstritten, weil die, aus der Sicht des Moslems, "ungläubigen" auch keinen haben.
Einige Hinweise findest Du auch hier: BAG 01.07.1999, 2 AZR 676/98.
16.05.2006 um 23:26 Uhr
@Konrad Was hat denn die Einrichtung eines Gebetsraumes auf der Arbeitsstelle mit Art. 4 GG zu tun? Da bin ich assoziativ mit überfordert.
Und zu Deiner Einschätzung "Wenn es in Eurem Betrieb also Gebetsräume für Christen usw. gibt, dann muss der AG auch für Moslems welche schaffen" melde ich dringende, berechtigte und auch reelle Zweifel an!
16.05.2006 um 23:40 Uhr
@Kölner Wenn ich mir Deine Beiträge im Forum so ansehe, hast Du Dich scheinbar auf das kritisieren anderer Beiträge spezialisiert. Du gibst immer nur Deinen Senf dazu, ohne den Fragestellern wirklich damit zu helfen. Beantworte Doch mal selbst Fragen. Ich habe zumindest versucht zu helfen.
16.05.2006 um 23:48 Uhr
@Konrad Ich bin halt durch und durch ein wenig pädagogisch angehaucht! Entschuldige meinen Willen, dass ein Fragesteller auch selbst aktiv werden sollte. Entschuldige wenn ich dachte, dass Denken hilft! ;-)
Wenn Du Behauptungen in diesen Forumsraum stellst (Krankenhäuser müssen auch dem Moslem einen Gebetsraum ...usw.) dann ist das schlicht und einfach falsch! Sage mir doch mal hier und jetzt und ganz offen: Was soll ich Dir denn anderes schreiben? Was soll ich denn Deines Erachtens nach dem Kollegen Fragesteller anderes dazu sagen?
Gut, ich will es mal versuchen! Der Kollege Konrad hat etwas sehr Falsches geschrieben. Ein Krankenhaus muss keinen Gebetsraum für den Moslem einrichten! Und das BetrVG gilt in vielen Krankenhäusern sowieso nicht.
Besser?
17.05.2006 um 01:39 Uhr
@ Konrad Und in Flughäfen sind Gebetsräume allgemein zugänglich und nicht für die AN eingerichtet; schon gar nicht konfessionsbezogen!
@ Neugier Lese Dir doch einmal dieses Urteil durch!
17.05.2006 um 07:58 Uhr
@ Konrad
Die assoziative Überforderung unseres Kölners teile ich aus voller Überzeugung, da seine Kritik berechtigt ist.
Du schreibst z.B.
"In Artikel 4 (2) Grundgesetz wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet."
Das steht da in der Tat so drin. Daraus aber den Schluß zu ziehen, dass Art. 4 GG den Arbeitgeber verpflichtet, ist eine völlig fehlgehende Annahme. Die Funktion der Grundrechte ist eine andere. Sie dienen ausschließlich als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat bzw. hoheitliche Stellen.
Sie verpflichten nicht Privatpersonen.
Folglich kann sich, zumindest in der Privatwirtschaft, kein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber auf ein Grundrecht berufen.
Die Grundrechte finden allenfalls im Wege der sog. mittelbaren Drittwirkung Anwendung; das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gericht über einen Sachverhalt aus dem Arbeitsverhältnis eine Entscheidung zu fällen hat. Der Richter (als "hoheitliche Stelle") ist dann bei der Beurteilung des Sachverhaltes an die Beachtung der Grundrechte (beider Beteiligten) gebunden.
17.05.2006 um 19:46 Uhr
Hallo Konrad, du hast meine Frage nicht richtig gelesen. Hier geht es darum ob der AG. dem Arbeitnehmer (Moslem) Grundsätzlich einen Raum zu Verfügung stellen mus. Es gibt bisher keinen Gebetsraum, auch nicht für Andersgläubige.
Hallo Fayence,
ich habe das Urteil von Kotze (Gebetsraum) gelesen. Dieses kann ich auf unsere Situation nicht übertragen, weil es kein Raum gibt und die Kollegen wollen nur während der Pausen beten. Sie haben meines derzeitigen Wissens keine festen Gebetszeiten.
Nochmals meine Befürchtung ist das unter Umständen die zur Zeit noch nicht abzusehen sind aus Gründen der Gleichberechtigung aller Glaubensrichtungen der Betriebsfrieden gestört wird. Nach dem Motto wenn für Einen, dann für Alle.
Auf weitere Meinungen wartend.
Neugier
17.05.2006 um 23:01 Uhr
@ Neugier...
...also einfach nur mal um meine Meinung zu sagen sehe ich a. aus dem § 75 BetrVG in keinster Weise das dieser extra Gebetsräume rechtfertigt... b. wenn Deine Kollegen unbedingt auf einen Gebtsraum bestehen, aber sehr flexibel in ihren Gebetszeiten sind...ist das nicht ganz konform mit dem islamischen Glauben...und erklärt nicht so wirklich die absolute Wichtigkeit nach dem Gebetsraum... und c.ist immer noch nicht ersichtlich ob Deine Kollegen anderer Konfession auch einen Gebetsraum haben oder nicht...wenn nicht dann hat es sich sowieso erledigt ...denn was der eine nicht hat braucht der andere dann auch nicht...etwas platt ausgedrückt... und der Betriebsfrieden ist gerettet... :-)
Grundsätzlich habe ich auch noch nie davon gehört oder gelesen das der AG zu so etwas verpflichtet sein sollte!!
Das war jetzt nicht die professionellste Antwort...aber eine Meinung...:-) Gruß Nenyah
27.09.2024 um 06:59 Uhr
Also ich kenne viele Arbeitgeber die für ihre Mitarbeiter die Moslems sind einen Raum zur Verfügung gestellt haben, solange die ihre Arbeit machen ist das kein Problem .
27.09.2024 um 09:19 Uhr
18 Jahre später ....
27.09.2024 um 12:59 Uhr
"18 Jahre später ...."
und dann noch nicht einmal eine Antwort auf die gestellte Frage (sondern nur eine allgemeine Floskel).
28.09.2024 um 22:12 Uhr
Nein, der AG ist zunächst nicht verpflichtet Gebetsräume für ungeachtet welche Religion einzurichten. Die Vorgabe ves §75 zielt darauf ab, das die Beschäftigten ale GLEICH behandelt werden, ein AG also keine Regelungen treffen darf, die eine bestimmte Gruppe benachteiligen.
Verfügen aber Beschäftigten einer bestimmte religiöse Richtung über eigene Räume um mit ihre Religion verbundene Handlungen durchzuführen, so muss der AG für andere Gruppen ebenfalls solche Räume zur Verfügung stellen. Dies basiert dann aber auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und hat in Sich nichts mit der Religion selbst zu tun.
Wichtig ist, dass der AG schon fordern kann, dass religiöse Übungen in den normalen Arbeitspausen gemacht werden. Religionsausübung auf Kosten des Arbeitgebers ist keine Verpflichtung.
Es gibt allerdings Arbeitgeber in 24/7 Betriebe (Krankenhaus, Rettungsdienst) die an den Beschäftigten appelieren an den Tagen, wo in andere Religionen wichtige Feier sind Dienste zu übernehmen um dann an Tage wo ihre eigene Religion feiert selbst Diensfrei zu haben. Persönlich kenne ich einen Arzt der freiwillig an Weihnachten und Ostern Dienste übernimmt um dann z.B. zum Laubhüttenfest selbst Dienstfrei zu haben.
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