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Wählerverzeichnis und Datenschutz - welche Daten muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen?

A
amun
Nov 2016 bearbeitet

Zur Erstellung des Wählerverzeichnisses wollte unser Wahlvorstand vom Arbeitgeber ein Verzeichnis der Mitarbeiter und auch die Adressen der Mitarbeiter (für die Briefwahl) haben. Der Arbeitgeber will die Adressen der Mitarbeiter mit dem Verweis auf Datenschutz nicht generell zur Verfügung stellen, sonder nur im Einzelfall, wenn es notwendig ist. Welche Daten muss denn der Arbeitgeber dem Wahlausschuss zur Verfügung stellen?

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Community-Antworten (2)

W
w-j-l

16.02.2006 um 14:14 Uhr

Das halte ich grundsätzlich für korrekt. Der WV braucht tatsächlich nur die Abdressen, an die er Wahlunterlagen senden muss, soweit er die nicht am Arbeitsplatz zustellen kann.

Gruesse w-j-l

H
Heini

16.02.2006 um 20:23 Uhr

Der Wahlvorstand hat Anspruch auf die Daten die er benötigt um die BR Wahl ordnungsgemäß durchzuführen.

Benöigt der Wahlvorstand die Adressen der Wähler die an der Urne im Betrieb wählen? Antwort: NEIN !

Benöigt der Wahlvorstand die Adressen der Briefwähler um sie anzuschreiben ? Antwort: JA !

Ist schon in Ordnung was der AG euch mitgeteilt hat.

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