Erstellt am 14.05.2006 um 09:48 Uhr von häggi
Hallo oliverfromen,
wenn Sie keine Verzichtserklärung unterschrieben hat? dann MB des BR nach § 87 BetrVg (betriebliche LohngestalTung) und Gleichbehandlungsgrundsatz ( § weiß ich nicht aus dem kopf).Andere Forumsteilnehmer können bestimmt weiterhelfen.
Gruß Häggi
Erstellt am 14.05.2006 um 10:49 Uhr von Kölner
Ich würde eher einen TV anschauen.
Erstellt am 18.05.2006 um 10:33 Uhr von Homeland25
lt. BAG-Urteil vom 23.6.93 ist eine anteilige Kürzung einer Schichtzulage bei Teilzeitkräften nicht zulässig!!!
Erstellt am 18.05.2006 um 10:36 Uhr von Homeland25
Nachtrag:
Das Aktenzeichen zu diesem BAG Urteil lautet 10 AZR 127/92
Erstellt am 18.05.2006 um 11:58 Uhr von Kölner
@Homeland25
Das BAG-Urteil hilft nicht weiter. Wenn Du Dir nämlich den Text dieses Urteils zu Gemüte führen würdest, dann könntest Du ohne weiteres feststellen, dass es um einen anderen Sachverhalt geht!
In diesem Urteil wurde - TV BAT(!) - darüber verhandelt, ob die Schichtzulage gemäß dem Grad der Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden darf, obwohl der Teilzeitbeschäftigte die geforderte Anzahl der Schichtstunden - trotz Teilzeitbeschäftigung - erfüllt hat.