Rauchfreier Arbeitsplatz - wie kann man den Arbeitgeber da in die Pflicht nehmen?
Wie kann man den AG wirksam in die Pflicht nehmen, für den Schutz von Nichtrauchern in den Büroräumen unserer NL einzutreten? Die ArbStättV ist in § 5, Abs 2 ziemlich schwammig formuliert. Die Raucher gehen zum Qualmen z. T. in unsere Küche. Unser Vorschlag, Raucherkabinen nach dem SmokeFree-System anzumieten, wurde aus Kostengründen abgelehnt (320 €/Monat). Mann solle doch lieber für die Deutsche Krebshilfe spenden (Originalzitat!).
Community-Antworten (13)
10.05.2006 um 12:28 Uhr
Da greift doch § 87, Fragen der Ordnung im Betrieb. Ich würde versuchen, eine Betriebsvereinbarung auszuhandeln. Bei uns ist beispielsweise das Rauchen in den Räumen verboten, zu denen alle Zugang haben (Flure, Küchen, Toiletten...). In Einzelbüros ist das Qualmen gestattet, in den Räumen, in denen mehrere Leute sitzen, nur dann, wenn alle zustimmen. Und wenn der AG keinen Raucherraum zur Verfügung stellt, müssen die Qualmer eben nach draußen oder aufs Rauchen verzichten.
10.05.2006 um 12:32 Uhr
Ein generelles Rauchverbot im Betrieb ist durchsetzbar, wenn auch nur ein AN gefährdet sein könnte. Der AG hat für einen rauchfreien Arbeitsplatz zu sorgen. Einschlägige BAG-Urteile können helfen.
10.05.2006 um 12:33 Uhr
Vielen Dank CeDe! Könntest Du mir so eine Vereinbarung als Muster zukommen lassen?
10.05.2006 um 12:37 Uhr
Hallo Bernhard, anbei einmal "Akiras" Lieblingslink zu diesem Thema.
10.05.2006 um 12:37 Uhr
Die Eingangsfrage war ja etwas frei interpretierbar, ob nun im Büro geraucht wird, oder nur in der Küche.
Daher stellt sich die Frage, was als Arbeitsplatz konkret definiert ist, das Büro ?, das Gebäude ?, das komplette Firmengelände ?
Die Raucherfraktion könnte argumentieren, das die Küche nicht Bestandteil des Arbeitsplatzes sei.
Aber ungeachtet stimme ich (als bekennender Raucher) zu, kein Qualm da, wo Nichtraucher sich ihm nicht entziehen können. (Also bitte auch nicht in der Küche rauchen, denn auch die Nichtraucher wollen sich mal nen Tee machen).
Mein nicht ganz ernst gemeintes Statement :-)))
10.05.2006 um 13:00 Uhr
Bei uns herrscht generelles Rauchverbot in den Gebäuden, ausser an besonders gekennzeichneten Stellen. Soll heissen, wir haben die Raucherecken genau definiert um nicht die Persönlichkeitsrechte nach dem GG einzuschränken. ;-)
11.05.2006 um 00:16 Uhr
Ich hatte im Büro ein generelles Rauchverbot erlassen. Die, die rauchen wollen/müssen, können nach draußen gehen. Das funktioniert ganz prima. Wenn einer sein Tagespensum nicht schafft, arbeitet er einfach etwas länger. In der Produktion ist das rauchen erlaubt. Auch hier gibt es keine Probleme, da der Rauch entweder durch die Absauganlagen abgesaugt wird oder durch die Hallenhöhe ganz locker nach oben abzieht. Rauchen im Büro finde ich schlimm, da sich der Rauch schön in allen Büros verteilt. Da vergeht einem selbst als Raucher der Spass.
11.05.2006 um 00:52 Uhr
Hallo Mein Lieblingslink ist leider nicht auf dem neusten Stand, der müsste mal von den Rechtsanwälten Kotz überarbeitet werden. Aber uns hat er trotzdem gut durchs Unterholz gebracht.
Wir haben da noch Glück, unser Chef ein leidenschaftlicher Zigarenraucher lässt das rauchen zu. Dies kann sich im November schlagartig ändern, er geht in Rente.
Das was patbu1106 über die verräucherten Büros schreibt ist schon war, aber erstaunlicherweise gerade in diesen Räumen, sitzen unsere Teamleiter, alle Nichtraucher, na ja bis auf einen der ist Raucher, am liebsten. Das gleiche gilt für unsere Kantine, es darf geraucht, sie wird von den nicht rauchenden TLs gemieden, die gehen dann lieber ins Restaurant. Nun meine Frage: Wo sitzen Sie? Antwort: Im Raucherbereich. Muss ich nicht verstehen oder?
11.05.2006 um 00:56 Uhr
@Akira Ich glaube, dass ist das was man unter "Gaffern" versteht. Das sind Menschen, die anderen beim "stückweisen Sterben" zusehen.
11.05.2006 um 01:09 Uhr
Rauchen am Arbeitsplatz
Rauchen am Arbeitsplatz kann zu unterschiedlichen Problemen führen:
Belästigung und Gefährdung von Nichtrauchern (Passivraucher) Eigene Gefährdung (durch Rauchen und Reaktionen mit weiteren einatembaren Arbeitsstoffen) Beeinträchtigung der Qualität der hergestellten Produkte Brand- und Explosionsgefährdung. Der Zusammenhang zwischen der Inhalation von Tabakrauch und der Entstehung von Lungenkrebs ist seit etwa 1960 medizinisch gesichert. Das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, ist bei Rauchern 17-20fach höher als bei Nichtrauchern. Auch die Schädigung des ungeborenen Kindes während der Schwangerschaft rauchender Mütter ist bewiesen. Viele Diskussionen zu diesem Thema wurden ohne Erfolg geführt. Das letzte Argument der Raucher bleibt immer das Recht auf Selbstschädigung.
Seit dem Jahre 1985 wird von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) auch die Krebsgefährdung von Passivrauchern diskutiert. Passivraucher atmen den Nebenstromrauch ein, das ist der Tabakrauch, der aus der Zigarette direkt in die Luft gelangt. Der Nebenstromrauch ist kühler als der Hauptstromrauch und enthält viele krebserzeugende Inhaltsstoffe in höherer Konzentration.
Im Jahre 1998 hielt die DFG die Datenlage für ausreichend, um Passivrauchen am Arbeitsplatz in die Kategorie "III A: Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen" einzustufen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgte dieser Empfehlung und Passivrauchen am Arbeitsplatz wurde im Jahre 2001 eingestuft in die Kategorien "K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken" und "RE1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken". Das bedeutet, dass eine Exposition gegenüber Passivrauch eine Gefährdung durch einen krebserzeugenden und fruchtschädigenden Stoff darstellt. Aus diesen Tatsachen erwachsen dem Arbeitgeber eine Reihe von Verpflichtungen. Andererseits haben die Passivraucher das Recht auf rauchfreie Luft.
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt seit 2002 einen besonderen Nichtraucherschutz vor. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Bereits seit 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, außerdem die rauchenden Kollegen, für die Erhaltung der Gesundheit der nicht rauchenden Kollegen zu sorgen. Aber eine explizite Vorgehensweise oder durchzuführende Maßnahmen sind nicht benannt. Eine Vielzahl von Betrieben schließt z. B. Betriebsvereinbarungenab.
Maßgaben für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem Gefahrstoffrecht. Dieses ist durch die Aufnahme von "Passivrauchen" in die TRGS 905 anzuwenden. Bei Exposition gegenüber einem krebserzeugenden Stoff ohne Schwellenwert ist davon auszugehen, dass eine Gefährdungsbeurteilung den Befund ergeben wird, dass tatsächlich eine Gefährdung der Nichtraucher vorliegt.
11.05.2006 um 10:51 Uhr
Vielen Dank für das große Interesse an dem Thema! Wie ich sehe, wäre eine Betriebsvereinbarung am Zielführendsten. Drum nochmal meine Bitte: Wer hat dazu eine BV abgeschlossen und kann sie mir als Muster zur Verfügung stellen?
11.05.2006 um 21:18 Uhr
Hallo Bernhard, unsere BV :
Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse haben eindeutig ergeben, dass Passivrauchen grundsätzlich gesundheitsschädlich ist. Dem hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung besonders Rechnung getragen. Um die gesetzlichen Regelungen umzusetzen und um die MitarbeiterInnen der Fa. XY vor diesen Gefahren zu schützen, sind die Betriebsparteien übereingekommen, dass das Rauchen grundsätzlich im gesamten Bürogebäude untersagt ist.
Möglichkeiten zum Rauchen bestehen derzeit ....
Der Arbeitgeber kann die räumlichen Möglichkeiten einseitig ändern, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist.
Gruß Fayence
28.06.2006 um 15:05 Uhr
Hallo Bernhard,
die Arbeitsstättenverordnung § 5 besagt, dass es Aufgabe der Arbeitgeber ist, sich um einen Schutz gegen Passivrauch am Arbeitsplatz zu kümmern, so gut dies im betrieblichen Rahmen möglich ist. Es bestimmt ausdrücklich, dass Rauchen in Arbeitsräumen verboten ist, in denen Raucher und Nichtraucher zusammenarbeiten, wenn Nichtraucher nicht ausreichend durch eine verbesserte Belüftungsanlage vor Tabakrauch geschützt werden können.
Es gibt auch noch andere Hersteller von Rauchersystemen und auch günstigere Varianten wie z. B. eine Raucherbox von airpoint-Systemen. Die airBoxx fasst bis zu 4 Personen und filtert 99,95 % der Schadstoffe aus der Raumluft.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Viele Grüße aus Niederbayern!
mfg Tamara Koch tamara@is-werbung.de
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