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Kündigen der Betriebsvereinbarung "Rauchfreier Betrieb"?

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kollegethomas
Jan 2018 bearbeitet

wir sind ein betrieb mit ca. 195 beschäftigten. seit dem 01.07.2007 ist unser betrieb ein " rauchfreier Betrieb". auf dem betiebsgelände stehen 3 sogenannte "raucherinseln". auf diesen darf: vor der arbeit, in den pausen und nach feierabend geraucht werden. unsere betriebsvereinbarung ist eine, die man ersatzlos kündigen kann, jedoch erst nach 3 monaten nach beginn dieser vereinbarung. nun meine frage: wieviele arbeitnehmer/lohnempfänger müssen gegen diese bestehende vereinbarung stimmen, damit der BR sie kündigen kann. da das wetter in den letzten tagen sehr nass und kalt war, haben sich bereits mehrere kollegen beschwert.(was soll das erst im winter geben?)

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Community-Antworten (5)

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paula

09.07.2007 um 16:02 Uhr

der BR kann die BV kündigen wenn der BR der Meinung ist, dass er diese kündigen möchte. Ein basisdemokratisches Mandat der Belegschaft benötigt der BR nicht. Eine Frage aber: bist Du Dir sicher dass die BV nicht nachwirkt?

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kollegethomas

09.07.2007 um 16:18 Uhr

danke paula für die schnelle antwort. meinst du, das die GF diese BV trotz kündigung einfach weiter beibehält? oder das sich die GF auf das Nichtraucherschutzgesetz beruft? bei der umsetzung dieser BV hat man die kosten so gering wie möglich gehalten. man hat zweiradunterstände genommen und dort aschenbecher aufgestellt. dadurch fehlen jetzt diese für zweiradfahrer.

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SSGG

09.07.2007 um 16:33 Uhr

Moin kollegethomas, der §5 ArbStVO gibt eindeutig vor, daß die Nichtraucher zu schützen sind. Es ist erwiesenermaßen ein Gewöhnungsprozeß, sich zum Rauchen auf die Raucherinseln zurückzuziehen. Soll die BV gekündigt werden, weil die Raucher im Regen stehen? Er läßt Euch doch nicht im Regen stehen, sondern der Bereich ist überdacht! Versucht, daß der Bereich besser gegen Witterungseinflüsse geschützt wird.

PS: Ich bin auch Draußenraucher und die anderen rauchenden Kollegen haben sich mittlerweile damit abgefunden.

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paula

09.07.2007 um 16:51 Uhr

wenn die BV Fragen der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG regeln sollte, was ich fast vermute, so wirkt sie nach, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt wird.....

Um das aber genau beurteilen zu können müßte man Eure BV aber ganz genau kennen

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barbapapa

09.07.2007 um 21:34 Uhr

Ich freue mich auf den Tag wenn der erste BR eine Klage zum Schutz der nikotinabhängigen Kollegen (die sicher bald in jedem Betrieb ene Minderheit darstellen werden) einreicht ;o)

Kippe an und ducken...

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