Erstellt am 09.05.2006 um 15:33 Uhr von viktor
Erstellt am 09.05.2006 um 15:40 Uhr von Fayence
@ viktor
Dein Hinweis auf den §8 BetrVG hilft wohl nicht viel weiter!
Damit das passive Wahlrecht verlustig wird, muss nach meinem Kenntnisstand eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verhängt worden sein.
Und eine Aberkennung des Wahlrechts ist bislang nicht erfolgt! Diese BR-Mitglieder sind gem. §8 also noch wählbar!
Erstellt am 09.05.2006 um 15:52 Uhr von gaenseblume
Leute, die Verhandlung findet wohl nach der BR Wahl statt und die dann mit Falschaussage überführten Personen sind dann wahrscheinlich schon in den neuen BR gewählt? Müssen diese aus dem BR als Mitglieder zurück treten falls das Gericht sie verurteilt?
Erstellt am 09.05.2006 um 16:03 Uhr von Kölner
Erstellt am 09.05.2006 um 16:42 Uhr von zorro
Augenblick mal bitte, lese ich das richtig, vier BR-Mitglieder decken sexuelle Nötigung?
Dann mal BetrVG § 23 (1) nutzen. Und BetrVG § 8 im Auge behalten.
Erstellt am 09.05.2006 um 17:22 Uhr von Kölner
@zorro
Du bist vielleicht ein Spezialist!
Wir reden von einer MÖGLICHEN Verurteilung NACH der Neuwahl!
Wenn überhaupt, dann würde auch nur § 24 Abs. 4 BetrVG Anwendung finden!
Zum anderen bin ich noch nicht davon überzeugt, dass der Verlust dieses Rechtes öffentl. Ämter o.ä., die sich aus Wahlen ergeben, gemäß § 45 StGB eintritt.
Aber wir können die Verfasserin der Frage bitten, uns das Ergebnis der Verhandlung und ggf. Berufungsverhandlung mitzuteilen!
Erstellt am 09.05.2006 um 18:23 Uhr von Gevatter
Hmm, also ich denke schon, daß die vier, wenn der Beweis der Falschaussage erbracht werden kann, vom AG gefeuert werden können. Dabei wird ihnen auch das BA nicht helfen - das Gegenteil wird eher der Fall sein. Wenn sich 4 Betriebsräte zusammenrotten um die Verurteilung einer Straftat mittels (nur) uneidlicher Falschaussage zu verhindern, werden Strafrichter ganz ganz komisch. Allerdings sind wie Kölner schon sagt, die Verhandlungen abzuwarten. Bevor nicht der ganze juristische Rattenschwanz bis zum Letzten durchgekaut ist, wird dem Quartett nichts passieren.
Erstellt am 10.05.2006 um 08:29 Uhr von viktor
was ich oben - zugegeben recht kurz sagen wollte - Der §8 macht eine klare Aussage. Ob diese Umstände nun vorliegen oder nicht, kann und wird sich erst zeigen, wenn das Gericht gesprochen hat. Vorher sind die Kollegen wählbar. Wir sollten uns nicht in Spekulationen darüber ergehen, wie der Fall nun entschieden wird. Ist beim Urteil bereits gewählt worden, gibt es den nächsten Hinweis in § 24 Nr. 6 BetrVG.