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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hat die Verurteilung eines BR-Mitgliedes arbeitsrechtliche Auswirkungen?

M
martina
Jan 2018 bearbeitet

4 Betriebsratsmitglieder haben bei einem Strafgerichtsprozess, bei dem es um sexuelle Nötigung durch einen Vorgesetzten gegenüber seinen Mitarbeitern geht, falsche Aussagen gemacht, um den Angeklagten, mit dem sie befreundet sind, zu schützen. (Sie hätten nichts gewußt...). Diese Falschaussagen können bewiesen werden. wenn nun die betreffenden Personen der Falschaussage überführt werden, wie wirkt sich das arbeitsrechtlich aus? Können diese aus dem BR ausgeschlossen werden, evtl. sogar gekündigt? Gerade finden Neuwahlen statt, es sieht so aus, als ob 2-3 der ehemaligen BR wiedergewählt werden. Hat da jemand Erfahrung, oder kann etwas dazu sagen?

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Community-Antworten (8)

V
viktor

09.05.2006 um 17:33 Uhr

siehe hierzu § 8 BetrVG.

F
Fayence

09.05.2006 um 17:40 Uhr

@ viktor

Dein Hinweis auf den §8 BetrVG hilft wohl nicht viel weiter! Damit das passive Wahlrecht verlustig wird, muss nach meinem Kenntnisstand eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verhängt worden sein. Und eine Aberkennung des Wahlrechts ist bislang nicht erfolgt! Diese BR-Mitglieder sind gem. §8 also noch wählbar!

G
gaenseblume

09.05.2006 um 17:52 Uhr

Leute, die Verhandlung findet wohl nach der BR Wahl statt und die dann mit Falschaussage überführten Personen sind dann wahrscheinlich schon in den neuen BR gewählt? Müssen diese aus dem BR als Mitglieder zurück treten falls das Gericht sie verurteilt?

K
Kölner

09.05.2006 um 18:03 Uhr

Nein, müssen sie nicht.

Z
Zorro

09.05.2006 um 18:42 Uhr

Augenblick mal bitte, lese ich das richtig, vier BR-Mitglieder decken sexuelle Nötigung? Dann mal BetrVG § 23 (1) nutzen. Und BetrVG § 8 im Auge behalten.

K
Kölner

09.05.2006 um 19:22 Uhr

@zorro Du bist vielleicht ein Spezialist! Wir reden von einer MÖGLICHEN Verurteilung NACH der Neuwahl! Wenn überhaupt, dann würde auch nur § 24 Abs. 4 BetrVG Anwendung finden!

Zum anderen bin ich noch nicht davon überzeugt, dass der Verlust dieses Rechtes öffentl. Ämter o.ä., die sich aus Wahlen ergeben, gemäß § 45 StGB eintritt. Aber wir können die Verfasserin der Frage bitten, uns das Ergebnis der Verhandlung und ggf. Berufungsverhandlung mitzuteilen!

G
Gevatter

09.05.2006 um 20:23 Uhr

Hmm, also ich denke schon, daß die vier, wenn der Beweis der Falschaussage erbracht werden kann, vom AG gefeuert werden können. Dabei wird ihnen auch das BA nicht helfen - das Gegenteil wird eher der Fall sein. Wenn sich 4 Betriebsräte zusammenrotten um die Verurteilung einer Straftat mittels (nur) uneidlicher Falschaussage zu verhindern, werden Strafrichter ganz ganz komisch. Allerdings sind wie Kölner schon sagt, die Verhandlungen abzuwarten. Bevor nicht der ganze juristische Rattenschwanz bis zum Letzten durchgekaut ist, wird dem Quartett nichts passieren.

V
viktor

10.05.2006 um 10:29 Uhr

was ich oben - zugegeben recht kurz sagen wollte - Der §8 macht eine klare Aussage. Ob diese Umstände nun vorliegen oder nicht, kann und wird sich erst zeigen, wenn das Gericht gesprochen hat. Vorher sind die Kollegen wählbar. Wir sollten uns nicht in Spekulationen darüber ergehen, wie der Fall nun entschieden wird. Ist beim Urteil bereits gewählt worden, gibt es den nächsten Hinweis in § 24 Nr. 6 BetrVG.

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