Alkohol am Arbeitsplatz - Seminar ja oder nein?
Hallo Kollegen/innen,
Alkohol am Arbeitsplatz.Ich weiss das wurde jetzt hier intensiv diskutiert.Aber mein Anliegen ist folgendes: Wir diskutieren bei uns zur Zeit was genau der BR machen soll.Wir würden gerne 2 Mitglieder auf Schulungen schicken,was haltet ihr davon? Es gibt ja Seminare für solche Probleme,hat die schon jemand besucht,bringen die etwas?? Oder kann man diese Thema auch spezieller angehen,eine Drogen-oder Suchtberatungsstelle mit einbeziehen? Diese Thema hat bei uns reges Interesse erweckt,und ich möchte jetzt,das wir das ganz und gar richtig angehen.
Community-Antworten (23)
08.05.2006 um 17:12 Uhr
Um das Thmea richtig anzugehen ist ein Seminar dringend erforderlich. Ob 2 BR-Mitglieder weiss ich nicht, da du nicht schreibst wie groß eurer BR ist.
08.05.2006 um 17:32 Uhr
@Häggi
Wir sind 9 Betriebsratsmitglieder
08.05.2006 um 17:41 Uhr
@ DocPille
Deine Idee, das Alkohol-Problem als Sucht-Thematik an sich aufzugreifen, halte ich für sehr gut. Ein solches Seminar bringt sicherlich etwas, zumindest die Erkenntnisse für eine entsprechende BV. Dieser merkwürdige Mensch aus Köln kann Dir bestimmt weiterhelfen. ;-)
08.05.2006 um 17:48 Uhr
@Fayence
Ich hoffe das mein guter Freund aus Köln online ist,und mir mal so richtig seine Meinung sagt.
08.05.2006 um 17:54 Uhr
Nur so am Rande: Selbsthilfegruppen, größere Krankenkassen und Suchtberatungen stellen umfangreiches Info-Material zur Verfügung: "Alkohol am Arbeitsplatz" u.ä.! Zum Einlesen in die Thematik sehr hilfreich!
08.05.2006 um 19:10 Uhr
*Zynismus-Modus an: Eine Schulung zum Thema "Alkohol am Arbeitsplatz" ist absolut sinnvoll und daher unerläßlich. Woher sollte auch der fachlich "unbelecke" BR wissen, bei welcher Temperatur französische Rotweine ihr Bouquet am besten entfalten, ob man grundsätzlich einen Shiraz einem Cabernet Sauvignon vorziehen sollte oder wie kalt ein gutes Kölsch sein muß? Sein in diesen Kursen erworbenes Fachwissen könnte das Gremium gleich bei der nächsten Betriebsversammlung demonstrieren...., nämlich bei der anschließenden Weinpribe *hicks *Zynismus-Modus aus
Mal ganz ehrlich: haltet ihr das tatsächlich für i.S.d. Gesetzes "erforderliche" Betriebsratsarbeit? Welche Art von BV sollte ein BR dazu abschließen können? In Betracht kommt doch wohl hier nur eine BV zum Thema "Alkoholverbot am Arbeitsplatz". Jede weitergehende Vereinbarung, die z.B. einem betroffenen alkoholabhängigen Arbeitnehmer Verhaltensvorgaben macht bzw. Auflagen erteilt, könnte wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig sein. Ich sehe jedenfalls im BetrVG keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Regelung.
Ein konkretes Problem kann nur entstehen, wenn ein betroffener Arbeitnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen infolge seines Trinkverhaltens nicht erfüllen kann, also z.B. unentschuldigt fehlt, weil er/sie seinen/ihren Rausch auspennt oder aber häufiger Fehler bei der Arbeit macht bzw. nicht einsetzbar ist (besoffener Staplerfahrer etc).
Die Betreuung von Suchtkranken ist daher, bei allem Verständnis für den hohen Grad sozialer Anteilnahme in vielen betrieblichen Gremien, meiner Auffassung nach keine Aufgabe des BR. Wo sollte man da auch die Grenze zu anderen Erkrankungen ziehen, die ähnliche Auswirkungen auf den betrieblichen Ablauf haben können wie z.B. Zuckerkrankheit, Übergewicht, Bluthochdruck etc.?
Mag sein, dass mein Standpunkt als kontrovers und provokant empfunden wird...., aber da liegt ja wohl auch der Sinn des Meinungsaustausches hier im Forum.
08.05.2006 um 19:19 Uhr
@Z.Ickig
Ich bin Diabethetiker,habe etwas Übergewicht,und auch Bluthochdruck,durch eine Unterfunktion der Schilddrüse,und mache meine Arbeit seit Jahren ohne gesundheitliche beanstandungen.
08.05.2006 um 21:23 Uhr
Das glaube ich gerne. Aber: bedurfte es dazu eines besonderen Engaments und aushäusiger Fortbildung eures Betriebsrates?
Es geht doch nciht darum, ob Alkoholiker oder sonstwie Erkrankte ihren Job ordentlich machen.
Dem Fragesteller ging es um Seminare für den BR.
08.05.2006 um 21:32 Uhr
@Z.Ickig
und da war meine frage ob ihr es für sinnvoll haltet.Deine Aussage kenne ich ja nun. Die Vergleiche die im Beitrag 27319 gezogen werden,sind doch wohl sowas von hinterwäldlich,einen Übergewichtigen oder Zuckerkranken mit einem Alkoholiker gleichzusetzen,das ist wie das ein Trabbi mit nem Ferrari ein Rennen macht.(auf der Autobahn)
Schönen dank
08.05.2006 um 21:43 Uhr
@DocPille Hallo, ist bei Euch in der Firma irgendein MA, der sich als "trockener Alkoholiker" geoutet hat? Diesen könntest Du darum bitten, Dir (Euch) aus seinem Erfahrungsfundus zu berichten. Meistens sind diese Leute gerne bereit, in einem kleinen, ernsthaften Kreis ihr "hauseigenes Wissen" über diese doch sehr umfangreiche Thematik preiszugeben. Auf diesem Wege wäre es ohne große Umstände möglich, sich erst einmal einen Überblick zu verschaffen, den ein "normaler" Nichtbetroffener gar nicht haben kann. - Sobald ein Alkoholiker nach einer z.B. 4monatigen Therapie erfolgreich und dauerhaft trocken geblieben ist, weiß er mehr über diese Thematik, als fünfhundert sog. Normale.- Die besten Suchtberater sind immer die, die sich schon mal selbst aus einer " Versklavung" befreit haben. Gruß ISAAK
08.05.2006 um 22:08 Uhr
@ISAAk
Toller Tip,da werde ich mich mal schlau machen,auf jeden ganz eine tolle Sache sowas damit rein zu bringen.
08.05.2006 um 22:13 Uhr
Dein Standpunkt ist wirklich provokant. Was habt ihr eigentlich für einen Br, der sich nicht um die Belange der KollegInnen kümmert? Und Krankheit im Betrieb ist ein Problem mit möglicherweise weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen-schon mal darüber nachgedacht? Sagt dir der Begriff -Arbeits-und Gesundheitsschutz was? Wie wollt ihr jemanden helfen wenn ihr euch nicht kümmert oder macht ihr Unterschiede zwieschen einem guten und einem weniger gutem Kollegen? Unsere KollegInnen hätten uns schon abgewählt wenn wir deinen Standpunkt vertreten würden. Häggi
08.05.2006 um 22:16 Uhr
sorry, hatte vergessen das ich Z.Ickig meine!
08.05.2006 um 22:18 Uhr
"Dein Standpunkt ist wirklich provokant. Was habt ihr eigentlich für einen Br, der sich nicht um die Belange der KollegInnen kümmert?"
Die Aufgaben eines BR sind gesetzlich abschließend geregelt. Dazu gehören eben nicht alle möglichen Belange von Kollegen und Kolleginnen.
Was ist denn deiner Meinung nach die Norm des BetrVG, die einen diesbezüglichen Handlungsspielraum des BR eröffnet?
Ich habe da bisher nichts gefunden....
08.05.2006 um 22:32 Uhr
@Z.Ickig
Also ich stelle mich auf jeden Fall konform mit Häggi.
Wenn mich jemand ansprechen sollte,der ein Problem mit Alkohol hat,werde ich sicher nicht zu ihm sagen geh zu xy,der kennt sich da besser aus.
Wenn er zu mir kommt,gehe ich davon aus,das er das macht weil er Vertrauen zu mir hat,und dann schick ich ihn weiter????????????
08.05.2006 um 22:55 Uhr
Sag mir mal wie die aufgaben des BR abschließend geregelt sind? Im § 80 BetrVG steht .....der Br hat die Aufgabe auf Einhaltung aller Gesetze,Vorschriften, Verordnungen,Vereinbarungen etc. zum Wohle der Beschäfttigten zu achten. Und du hast das alles Geregelt? Herzlichen Glückwunsch! Gruß Häggi
09.05.2006 um 10:18 Uhr
Liebe Provokateurin, Liebe Freunde der Fragestellung!
Ich versuche mal eine kleine Liste zu erstellen, wie Alkoholismus/Suchtmittelabhängigkeit die originäre Arbeit eines BR tangiert...
Nach § 45 BetrVG können Informationen zum Thema Alkohol Gegenstand von z.B. Betriebsversammlungen sein. Inhaltliche Ausgestaltung und Form der Information legt der BR fest.
Nach § 89 BetrVG hat der BR bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren mit den einschlägigen Stellen zusammenzuarbeiten. Dazu zählen bei Alkoholfragen neben Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften die Gesundheitsbehörden, der Betriebsarzt, die Suchtberatungsstellen, die Krankenkassen und eventuelle außer- und innerbetriebliche Selbsthilfegruppen.
Nach § 87 BetrVG, Abs. 1 bestimmt der BR mit bei:
- Der Einführung und Durchführung eines betrieblichen Alkoholverbotes und bei Sanktionen wegen Verstößen (Ziffer 1); Ausnahme: spezifisches Alkoholverbot aufgrund von Schutzvorschriften
- Auch die Überwachung des Alkoholverbotes durch Betriebsfremde (z.B. externer Werkschutz) unterliegt der Mitbestimmung des BR; ebenso besteht Mitbestimmung bei Regelungen über den Umfang und die Modalitäten des betrieblichen Alkoholkonsums
- Der Ausgestaltung von Unfallverhütungsvorschriften (nach Ziffer 7) z.B. im Rahmen der UVV, allgemeine Vorschriften, § 38: „Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“ und anderen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit
- Der Auswahl und Preisgestaltung von Getränken in Kantine, Kiosken und Automaten (Ziffer 8), damit kann die "Griffnähe" zum Alkohol tendenziell gesteuert werden
Nach § 90 BetrVG kann der BR bei Änderung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation Vorschläge zur Gestaltung machen. Er kann dabei fordern, Arbeitsplätze so einzurichten, dass der Alkoholkonsum durch sie nicht gefördert wird.
Nach § 91 BetrVG besteht die Möglichkeit, bei Arbeitsplätzen mit besonderen physischen und psychischen Belastungen Massnahmen zur Abhilfe durchzusetzen. Allerdings muss die besondere Belastung offensichtlich sein und den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen. Hierbei ist in Bezug auf Alkohol ein Zusammenhang zwischen Belastung und der steigenden Bereitschaft zum Konsum nachzuweisen. Dies kann durch Befragung und die Aussage des Betroffenen geschehen.
Nach § 94 und § 95 BetrVG unterliegen die Auswahlrichtlinien und Beurteilungskriterien der Mitbestimmung. Fragen zu Alkoholkonsum, Alkoholerkrankung und Therapie-Teilnahme bedürfen der Zustimmung des BR. Das gleiche gilt für Fragen und Kriterien zu einer eventuell vorhandenen individuellen Disposition für Suchtverhalten.
Nach § 99 BetrVG kann eine Umgruppierung und Versetzung, die durch Alkoholprobleme erforderlich scheint, nur mit Zustimmung des BR erfolgen (ersatzweise Arbeitsgericht).
Bei alkoholbedingten ordentlichen Kündigungen (nach §102 BetrVG) kann der BR innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Bedenken gegen außerordentliche Kündigungen kann er innerhalb von 3 Tagen vortragen. Ein Sonderrecht des Arbeitgebers zu Kündigungen von Alkoholkranken gibt es nicht, sondern hier gelten die gleichen Grundsätze wie für andere krankheitsbedingte Kündigungen.
Nach § 75 BetrVG sind die Beschäftigten auch bei Alkoholproblemen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln, d.h. sie dürfen keine unangemessenen Nachteile erfahren.
Nach § 80 BetrVG, Abs. 1 hat der BR Massnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (Ziffer 2), z.B. Hilfen für Alkoholgefährdete und –kranke, und die Eingliederung besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern (Ziffer 4), z.B. die Wiedereinstellung gekündigter Arbeitnehmer nach erfolgreicher Therapie.
Im Rahmen von § 88 BetrVG können freiwillig weitere Regelungen zur Verhinderung des Alkoholmissbrauchs getroffen werden. Hierzu zählen beispielsweise Informationstage, Einführung von Beratungen, Massnahmen zum Arbeitsschutz, Einstellung eines Sozialarbeiters, Freistellung von Suchtberatern usw..
Nach § 37 BetrVG, Abs. 6 steht dem Betriebsratsmitglied das Recht zu, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu besuchen, bei denen Kenntnisse zur betrieblichen Alkoholproblematik vermittelt werden.
@Z.Ickig "Mal ganz ehrlich: haltet ihr das tatsächlich für i.S.d. Gesetzes "erforderliche" Betriebsratsarbeit?" Wenn nicht hier wann denn dann?
PS: Über eine abzuschliessende BV habe ich mich übrigens bewusst noch nicht ausgelassen...
09.05.2006 um 12:46 Uhr
hallo doc pille, ich finde die "kleine Liste" vom kölner sehr hilfreich. dem ist wohl nichts mehr hinzuzufügen. gruß häggi
09.05.2006 um 13:29 Uhr
@häggi
Nein dem braucht man nichts mehr hin zu fügen.
10.05.2006 um 02:13 Uhr
Nach § 80 BetrVG, Abs. 1 hat der BR Massnahmen, die der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (Ziffer 2), z.B. Hilfen für Alkoholgefährdete und –kranke, und die Eingliederung besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern (Ziffer 4), z.B. die Wiedereinstellung gekündigter Arbeitnehmer nach erfolgreicher Therapie.
Ach nee: Nannte ISAAK die Wieder Einstellung gekündigter Arbeitnehmer nach erfolgreicher Therapie nicht mittelalterlich. Nur weil ich geschieben habe das eine Kündigung auch etwas gutes sein kann Bei einer guten Begleitung der Helfer, brauch ER nur noch etwas gegen seine Sucht zu unternehmen, man muss wollen. Wie geschrieben bei einer guten Begleitung, nicht Tür auf Alki rein, Tür zu,habe fertig man hat diesen Menschen, schon etwas länger an der Backe.Wenn der AG nicht eine krankheitsbedingte Kündigung vollzieht. Aber zur Kündigung sei gesagt, man kann diese zu seiner Gesundung nutzen. zB. Herr/Frau xyz wird nach erfolgreicher Behandlung, ect, halbes Jahr Trocken regelmässige Teilnahme bei den Anonymen Alkoholikern wieder die Arbeit bei uns aufnehmen können. Somit hat dann der Rauschschmiss, etwas gutes für den kranken, wenn man dies richtig macht.
10.05.2006 um 09:26 Uhr
@Akira Doch das nannte er so. Er hat recht damit. Du hast für einen Rauswurf plädiert und den bitte sofort. Das "mittelalterlich" bezog sich demnach auf die Tatsache, dass Du einem Alkoholiker erst Hilfe angedeihen lassen kannst, wenn er Einsichtsfähigkeit bewiesen hat oder es keine Stufe mehr nach unten gibt; er also den Job verloren hat.
Komm schon, Akira, es heisst Suchthilfe und nicht Suchtdruck...das wäre dann eine fatale Irrung.
13.05.2006 um 03:05 Uhr
Hallo Kölner Willste nicht, oder kannste mich nicht verstehen? Bis der Rauswurf kommt hat er bestimmt 5 Hilfsangebote bekommen,einen Suchtkrankenhelfer an seiner Seite, Gespräche mit dem Vorgesetzten dem Betriebsrat,dem Betriebsarzt, eine mündliche Verwarnung Gespräch mit der Personalabteilung und 2 Abmahnungen in der Tasche. Ich plädiere doch gar nicht für einen Rauswurf. Es handelt sich hier um die Extremfälle, die nun wirklich keine Einsicht bezüglich ihrer Krankheit zeigen. Selbst diesen Menschen kann man trotz einer krankheitsbedingten Kündigung, wieder zu seinem Job im Betrieb verhelfen,indem man dieses bei besagter Kündigung aushandelt mit dem Arbeitgeber. zB. Herr/ xyz wird nach erfolgreicher Behandlung seine Arbeit bei uns wieder aufnehmen.
Jetzt eineFrage: du bist also bereit diesen Menschen jedes mal nach Hause zu karren, wenn er angesäuselt auf seiner Arbeit erscheint? Denn dazu ist man ja verpflichtet, wenn er seiner Arbeit nicht nachgehen kann in diesem Zustand, möglichst noch dem Ehepartner oder wem auch sonst, in die Hand zu drücken. Denn Ihn allein nach Hause schicken darf man nicht! Er könnte ja in den Gulli fallen. Wo bleibt denn da die Fürsorge, die man den Kollegen gegenüber hat. Wer ist verantwortlich, wenn durch Suchtmittelkonsum ein Unfall verursacht wird? Der berauschte Mittarbeiter,denn er darf sich nicht in einen Zustand versetzen, durch den Er sich selbst oder andere gefährden könnte. §38(1)BGV A1( Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" richtet sich an alle Beschäftigten. Sie werden aufgefordert, verantwortungsbewusst mit Alkohol umzugehen.
Verantwortlich ist auch der Vorgesetzte. Versicherte, die infolge von berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt weden. §38(2) BGV A1 Richtet sich an die Vorgesetzten,die niemand beschäftigen dürfen, die für sich oder Dritte aufgrund des Konsums von Alkohol / berauschender Mittel eine Gefährdung darstellen. Egal was der Mittarbeiter eingeschmissen hat.Er muss aktiv werden, wenn er den Eindruck gewonnen hat ,dass ein Mitarbeiter aufgrund seines riskanten Verhaltens nicht geeignet ist, seine Arbeit gefahrlos auszuführen.
Ich weiss auch bei Suchtproblemen kann ich nur erfolgreich sein, wenn im Umgang mit dem Problem und den Betroffenen folgende Aspekte gelebt werden:
- Enttabuisierung
- Entdramatisierung
- Vertrauen
- Offenheit
- Hilfe statt Strafe
So nun steig ich auf meinen Besen und dreh noch Runde.
13.05.2006 um 09:59 Uhr
@Akira Wir nähern uns...
http://www.messengerpuppet.com/_photos/dont_drink_and_fly.jpg ;-)
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