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Muß die Zeit des Vorstellungsgesprächs während der Arbeitszeit nachgearbeitet werden?

D
diana
Jan 2018 bearbeitet

Ich hab mal eine Frage:

Wenn MA zu einem Vorstellungsgespräch geladen werden, weiß ich, daß der AG sie gehen lassen muß.

Ist es auch so, daß die MA die Zeit, die sie weg waren dann nacharbeiten müssen?

Es gab bei uns schon viele Vorstellungsgespräche und es mußte bis heute nie jemand nacharbeiten.

Kann der AG das jetzt verlangen?

Danke für Antwort

Gruß Diana

3.80105

Community-Antworten (5)

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DocPille

04.05.2006 um 13:30 Uhr

Warum findet das Vorstellungsgespräch statt?

Habt ihr einen Sozialplan,oder will der MA einfach so den Arbeitsplatz wechseln.

D
diana

04.05.2006 um 13:48 Uhr

Hallo,

es ist einfach eine Bewerbung von MA zum Arbeitsplatzwelchsel.

D
DocPille

04.05.2006 um 13:58 Uhr

Ist der MA bereits gekündigt hat er Anrecht auf bezahlte freistellung.(§629,616 BGB)

Ist er noch Arbeitnehmer,kann ihn der AG unbezahlt freistellen,oder verlangen die verlorene Zeit wieder ein zu arbeiten.

D
DocPille

04.05.2006 um 14:09 Uhr

Der AG m u s s den MA nicht gehen lassen,vielmehr hat der MA auch auf die betrieblichen Belange seines noch AG zu achten,

Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Muss mich der Arbeitgeber für ein Bewerbungsgespräch freistellen? Kann mir der Arbeitgeber aus diesem Grund fristlos kündigen ?

Antwort: Solange Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung für ein Bewerbungsgespräch gewährt. Kein Arbeitgeber muss einen Mitarbeiter, der in einem nicht gekündigten unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, dabei fördern, dass der Mitarbeiter sich anderweitig bewerben kann. Wenn Sie Bewerbungsgespräche bei anderen Arbeitgebern wahrnehmen wollen, sind Sie gezwungen, Urlaub einzureichen.

Die Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber ist kein Kündigungsgrund. Wenn Sie allerdings unentschuldigt fehlen, um das Bewerbungsgespräch wahrzunehmen, stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar, die tatsächlich einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt. Ihr Arbeitgeber wird allerdings im Zweifel gut beraten sein, entweder im Vorfeld des Vorstellungsgespräches darauf hinzuweisen, dass Sie bei Wahrnehmung dieses Termins und der daraus resultierenden Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt werden oder – wenn er nicht darauf hingewiesen hat – Sie zunächst wegen dieses Fehlverhaltens abzumahnen. Ob ohne entsprechende Abmahnung tatsächlich sofort eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, hängt von der Beurteilung des jeweiligen Arbeitsrichters ab. Ein Risiko besteht für Sie in jedem Fall.

D
diana

04.05.2006 um 14:48 Uhr

Danke für die Antworten.

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