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Gleitzeitrahmen - können bestimmte Gehaltsgruppen davon ausgenommen werden?

B
bäumchen
Jan 2018 bearbeitet

Unser Betrieb ist im AG Verband. Wir haben eine BV über gleitende Arbeitszeit. Für Angestellte und gewerbl. AN gleich. Der AG möchte nun die Gehaltsgruppen 6 und 7 aus dieser Regelung herausnehmen. Die Gehaltsgruppen sind Tarifgehälter. Ist das rechtlich möglich (Gleichbehandlungsgrundsatz)? Vielen Dank

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Community-Antworten (3)

R
Rollie

02.05.2006 um 16:06 Uhr

In vielen Unternehmen gibt es Vereinbarungen und trotzdem kann sie nicht immer auch jeder nutzen.

Grundsätzlich kann man aber nicht gleich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz winken.

Als Erstes solltet ihr prüfen, für wen die BV denn überhaupt gilt. Wenn sie für alle Arbeitnehmer gilt, kann der AG vermutlich auch nicht einfach einseitig Gruppen davon ausnehmen.

Zumindest habt ihr unabhängig davon ja ein MBR, sofern es sich um Mitarbeiter handelt, für die das BetrVG Anwendung findet.

Euer AG soll Euch erst einmal stichhaltige Gründe nennen, warum er die Gruppen von der Regelung ausnehmen will.

Und zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz, da nicht alle Mitarbeiter gleich sind und auch nicht alle das gleiche arbeiten, muß daher auch nicht für alle das gleiche gelten.

Anders wäre es ggf. wenn für den Sachbearbeiter X in Gehaltsgruppe 5 bei der Arbeitszeit eine nachteilhaftere Regelung hätte als der Sachbearbeiter Y in der Gehaltsgruppe 5.

Ich sehe daher den Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zwingend gegeben.

G
Gitte

02.05.2006 um 16:42 Uhr

Mir ist der Entscheidungsgrund nicht klar, warum der AG bestimmte Arbeitnehmer aus der BV ausklammern will. Hier kann nicht die Gehaltsgruppe entscheidend sein. Entscheidend ist doch erstmal für welchen Personenkreis gilt die alte Regelung- für alle AN? Wie lange ist die Laufzeit? Ist die BV seitens des AG gekündigt worden? Mit welcher Begründung sollen die Mitarbeiter daran nicht teilnehmen. Welche Vereinbarung soll für die getroffen werden? Schichtarbeit? Vertrauensarbeit ? oder was und warum. Da ihr hier echte Mitbestimmung habt § 87 (1) Pkt.2 ,evtl §99 muss sich der AG schon eine vernünftige Begründung einfallen lassen.

V
viktor

02.05.2006 um 17:33 Uhr

In einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit macht es in der Regel wenig Sinn, den Geltungsbereich nach Entgeltgruppen zu staffeln. Da sollte es dann doch eher nach Tätigkeitsgruppen oder Organisationseinheiten gehen.

Also - wie meine Vorredner schon sagten: Verhandlungen sind angesagt.

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