Erstellt am 22.05.2006 um 05:44 Uhr von Michael-W
Uh schwere Frage,
angeordnete Fröhlichkeit sozusagen. Ich hoffe da können hier einige Spezies wie z.B. Kölner, Fayence oder Ramses II was dazu sagen.
Michael-W
Erstellt am 22.05.2006 um 09:15 Uhr von Ramses II
Die eigentliche Frage von Blümi wird da doch gar nicht behandelt.
Meines Erachtens lautet die Antwort auf Blümis Frage: "Wenn er es richtig formuliert, dann darf er." Allerdings gätte dann ein evtl. bestehender BRmitzubestimmen.
Erstellt am 22.05.2006 um 09:40 Uhr von Fayence
Ramses II,
Du räumst einem ev. bestehendem BR also das Recht ein, per BV darüber mitzubestimmen, dass ein AN entweder an dem Betriebsausflug teilnehmen oder einen Urlaubstag nehmen muss? Oder wie soll ich Deine Antwort verstehen?
Und die eigentliche Frage vom Blümi ist, ob ein AN gezwungen werden kann einen Urlaubstag nehmen zu müssen, weil er nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen will.
Dazu muss aus meiner Sicht zunächst einmal die Verpflichtung zur Teilnahme geklärt sein und diese wird in o.g. Link verneint, übrigens nicht als Einzelmeinung!
Erstellt am 22.05.2006 um 09:57 Uhr von Ramses II
Fayence,
"Du räumst einem ev. bestehendem BR also das Recht ein, per BV darüber mitzubestimmen, dass ein AN entweder an dem Betriebsausflug teilnehmen oder einen Urlaubstag nehmen muss?"
Ganz sicher nicht!
"Und die eigentliche Frage vom Blümi ist, ob ein AN gezwungen werden kann einen Urlaubstag nehmen zu müssen, weil er nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen will."
Richtig!
"Dazu muss aus meiner Sicht zunächst einmal die Verpflichtung zur Teilnahme geklärt sein und diese wird in o.g. Link verneint, übrigens nicht als Einzelmeinung!"
Das sehe ich völlig anders. Wenn es eine Verpflichtung zur Teilnahme gäbe, dann müsste Blümis Frage nicht mehr beantwortet werden, da ihr die Grundlage entzogen würde. Blümis Frage macht nur dann Sinn wenn es keine Teilnahmeverpflichtung gibt.
Lass mich mal Blümis Frage umformulieren:
Version 1: "Darf der Arbeitgeber am Tag eines Betriebsausfluges den Betrieb schliessen? Befindet er sich damit im Annahmeverzug?"
Version 2: "Darf der Arbeitgeber am Tag eines Betriebsausfluges Betriebsferien anordnen?"
Version 3: "Darf der Arbeitgeber während der Betriebsferien einen Betriebsauflug anbieten?"
Erstellt am 22.05.2006 um 10:07 Uhr von Fayence
Deine "Umformulierung" findet mein Wohlgefallen! :-)
Erstellt am 22.05.2006 um 10:48 Uhr von Kölner
@Fayence
Und wie würdest Du Dich als AG entscheiden, Fayence?
Erstellt am 22.05.2006 um 11:15 Uhr von Fayence
Habe ein BAG-Urteil zu diesem Thema gefunden: 04.12.1970 5 AZR 242/70
Amtlicher Leitsatz:
1. Bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes hat der Arbeitgeber die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abzuwägen (Bestätigung von BAG 12.10.1961 5 AZR 423/60 = BAGE 11, 318 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).
2. Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich dahin nachprüfbar, ob seine Grenzen eingehalten und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive hierbei maßgebend gewesen sind.
3. Jeder Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will.
4. Einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.
__________________
Zu Version 1) §615 BGB beschreibt auch die Möglichkeit, dass der AG das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Wenn ich diesen § richtig verstanden haben, ist der Annahmeverzug zu bejahen!
Zu Version 2) Nimmt man den ersten Passus aus zitiertem Urteil, besteht diese Möglichkeit!
Zu Version 3) Meiner Meinung nach, ja! Die Teilnahme in der Freizeit würde jedoch keine Vergütungspflicht auslösen.
Gebe den Ball zurück!
Erstellt am 22.05.2006 um 11:18 Uhr von Kölner
@Fayence
Ich sähe aus AG-Sicht nur die Version Nummer 2.
Aber vielleicht hast Du einen Telefon-Joker, der sich hier noch einmal äussert!
Erstellt am 22.05.2006 um 11:18 Uhr von Ramses II
Er könnte aber den Teilnehmern die Vergütung anbieten...
Erstellt am 22.05.2006 um 11:19 Uhr von Kölner
@Ramses II
Im Rahmen einer freiwilligen Leistung?
Erstellt am 22.05.2006 um 11:26 Uhr von Ramses II
Um nicht gleich wieder den (in dieser Form gar nicht existenten) Gleichbehandlungsgrundatz auf den Plan zu rufen würde ich empfehlen, tatsächlich eine dienstliche Komponente in den Betriebsausflug einzuplanen.
Erstellt am 22.05.2006 um 11:27 Uhr von Kölner
@Ramses II
Gut. Dann hatte ich diesbezüglich richtig gedacht!
Danke...
Erstellt am 22.05.2006 um 12:23 Uhr von edelweis
Ich habe auch ein Urteil dazu gefunden, das passen könnte und dem AG Recht gibt . LAG Köln, Urteil vom 12.04.2002, Az. 11 Sa 1327/01
An einem Tag, an dem die Büroräume wegen Betriebsausflugs geschlossen sind, kann die Arbeitskraft selbst dann nicht ordnungsgemäß angeboten werden, wenn der Arbeitnehmer von dem Ausflug nichts weiß. Denn an einem solchen Tag kann die Arbeitskraft nicht angenommen werden. Daher liegt auch kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor.
BGB § 615, BGB § 294
Erstellt am 22.05.2006 um 12:47 Uhr von Ramses II
edelweis,
ich befürchte dass dieser Leitsatz irreführend ist, da sollte man erst einmal den Volletxt gelesen haben...
Erstellt am 22.05.2006 um 16:06 Uhr von Fayence
Edelweis hat nicht den Leitsatz sondern auszugsweise aus der Begründung zitiert! Hier der "gesamte" Sachverhalt:
"Am 30. 04. 2001 war der Betrieb wegen Betriebsferien geschlossen, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. An einem solchen Tag kann die Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß angeboten werden - selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer von der Betriebsfeier nichts weiß. Denn an einem solchen Tag kann die Arbeitskraft nicht angenommen werden. Zudem muß die Kenntnis der Klägerin hier unterstellt werden: Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen, ihr Praktikant S habe der Klägerin am 26. 04. 2001 gegen 16. 00 Uhr telefonisch mitgeteilt, daß der Betrieb am 30. 04. 2001 wegen Betriebsausflugs geschlossen sei. Dem hat die Klägerin nicht schriftsätzlich widersprochen, insbesondere nicht in der Berufungserwiderung (§ 138 Abs. 3 ZPO)."
Die Klägerin war übrigens auf 20 Stundenbasis ohne vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten eingestellt! Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Urteil zugunsten des AG nicht verwunderlich!