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Urlaubstag statt Betriebsausflug. Darf die GL das verlangen?

B
Blümi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, früher haben am Tag unseres Betriebsausfluges die Mitarbeiter gearbeitet, die kein Interesse am Ausflug hatten. Jetzt will der Chef, dass eben diese MA einen Tag Urlaub nehmen, oder am Ausflug teilnehmen. Kann er den Urlaubstag verlangen? Gefühlsmäßig denke ich nicht, aber gibt's da auch 'nen Paragraphen zu? Es handel sich um eine Verwaltung die dann für diesen Tag komplett geschlossen wird. DANKE

5.618015

Community-Antworten (15)

M
Michael-W

22.05.2006 um 07:44 Uhr

Uh schwere Frage,

angeordnete Fröhlichkeit sozusagen. Ich hoffe da können hier einige Spezies wie z.B. Kölner, Fayence oder Ramses II was dazu sagen.

Michael-W

RI
Ramses II

22.05.2006 um 11:15 Uhr

Die eigentliche Frage von Blümi wird da doch gar nicht behandelt.

Meines Erachtens lautet die Antwort auf Blümis Frage: "Wenn er es richtig formuliert, dann darf er." Allerdings gätte dann ein evtl. bestehender BRmitzubestimmen.

F
Fayence

22.05.2006 um 11:40 Uhr

Ramses II, Du räumst einem ev. bestehendem BR also das Recht ein, per BV darüber mitzubestimmen, dass ein AN entweder an dem Betriebsausflug teilnehmen oder einen Urlaubstag nehmen muss? Oder wie soll ich Deine Antwort verstehen?

Und die eigentliche Frage vom Blümi ist, ob ein AN gezwungen werden kann einen Urlaubstag nehmen zu müssen, weil er nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen will. Dazu muss aus meiner Sicht zunächst einmal die Verpflichtung zur Teilnahme geklärt sein und diese wird in o.g. Link verneint, übrigens nicht als Einzelmeinung!

RI
Ramses II

22.05.2006 um 11:57 Uhr

Fayence,

"Du räumst einem ev. bestehendem BR also das Recht ein, per BV darüber mitzubestimmen, dass ein AN entweder an dem Betriebsausflug teilnehmen oder einen Urlaubstag nehmen muss?"

Ganz sicher nicht!

"Und die eigentliche Frage vom Blümi ist, ob ein AN gezwungen werden kann einen Urlaubstag nehmen zu müssen, weil er nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen will."

Richtig!

"Dazu muss aus meiner Sicht zunächst einmal die Verpflichtung zur Teilnahme geklärt sein und diese wird in o.g. Link verneint, übrigens nicht als Einzelmeinung!"

Das sehe ich völlig anders. Wenn es eine Verpflichtung zur Teilnahme gäbe, dann müsste Blümis Frage nicht mehr beantwortet werden, da ihr die Grundlage entzogen würde. Blümis Frage macht nur dann Sinn wenn es keine Teilnahmeverpflichtung gibt.

Lass mich mal Blümis Frage umformulieren:

Version 1: "Darf der Arbeitgeber am Tag eines Betriebsausfluges den Betrieb schliessen? Befindet er sich damit im Annahmeverzug?"

Version 2: "Darf der Arbeitgeber am Tag eines Betriebsausfluges Betriebsferien anordnen?"

Version 3: "Darf der Arbeitgeber während der Betriebsferien einen Betriebsauflug anbieten?"

F
Fayence

22.05.2006 um 12:07 Uhr

Deine "Umformulierung" findet mein Wohlgefallen! :-)

K
Kölner

22.05.2006 um 12:48 Uhr

@Fayence Und wie würdest Du Dich als AG entscheiden, Fayence?

F
Fayence

22.05.2006 um 13:15 Uhr

Habe ein BAG-Urteil zu diesem Thema gefunden: 04.12.1970 5 AZR 242/70

Amtlicher Leitsatz:

  1. Bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes hat der Arbeitgeber die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abzuwägen (Bestätigung von BAG 12.10.1961 5 AZR 423/60 = BAGE 11, 318 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).

  2. Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich dahin nachprüfbar, ob seine Grenzen eingehalten und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive hierbei maßgebend gewesen sind.

  3. Jeder Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will.

  4. Einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug kommt es gleich, wenn der Arbeitgeber vorher ankündigt, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.


Zu Version 1) §615 BGB beschreibt auch die Möglichkeit, dass der AG das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Wenn ich diesen § richtig verstanden haben, ist der Annahmeverzug zu bejahen!

Zu Version 2) Nimmt man den ersten Passus aus zitiertem Urteil, besteht diese Möglichkeit!

Zu Version 3) Meiner Meinung nach, ja! Die Teilnahme in der Freizeit würde jedoch keine Vergütungspflicht auslösen.

Gebe den Ball zurück!

K
Kölner

22.05.2006 um 13:18 Uhr

@Fayence Ich sähe aus AG-Sicht nur die Version Nummer 2. Aber vielleicht hast Du einen Telefon-Joker, der sich hier noch einmal äussert!

RI
Ramses II

22.05.2006 um 13:18 Uhr

Er könnte aber den Teilnehmern die Vergütung anbieten...

K
Kölner

22.05.2006 um 13:19 Uhr

@Ramses II Im Rahmen einer freiwilligen Leistung?

RI
Ramses II

22.05.2006 um 13:26 Uhr

Um nicht gleich wieder den (in dieser Form gar nicht existenten) Gleichbehandlungsgrundatz auf den Plan zu rufen würde ich empfehlen, tatsächlich eine dienstliche Komponente in den Betriebsausflug einzuplanen.

K
Kölner

22.05.2006 um 13:27 Uhr

@Ramses II Gut. Dann hatte ich diesbezüglich richtig gedacht! Danke...

E
edelweis

22.05.2006 um 14:23 Uhr

Ich habe auch ein Urteil dazu gefunden, das passen könnte und dem AG Recht gibt . LAG Köln, Urteil vom 12.04.2002, Az. 11 Sa 1327/01

An einem Tag, an dem die Büroräume wegen Betriebsausflugs geschlossen sind, kann die Arbeitskraft selbst dann nicht ordnungsgemäß angeboten werden, wenn der Arbeitnehmer von dem Ausflug nichts weiß. Denn an einem solchen Tag kann die Arbeitskraft nicht angenommen werden. Daher liegt auch kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor.

BGB § 615, BGB § 294

RI
Ramses II

22.05.2006 um 14:47 Uhr

edelweis,

ich befürchte dass dieser Leitsatz irreführend ist, da sollte man erst einmal den Volletxt gelesen haben...

F
Fayence

22.05.2006 um 18:06 Uhr

Edelweis hat nicht den Leitsatz sondern auszugsweise aus der Begründung zitiert! Hier der "gesamte" Sachverhalt:

"Am 30. 04. 2001 war der Betrieb wegen Betriebsferien geschlossen, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. An einem solchen Tag kann die Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß angeboten werden - selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer von der Betriebsfeier nichts weiß. Denn an einem solchen Tag kann die Arbeitskraft nicht angenommen werden. Zudem muß die Kenntnis der Klägerin hier unterstellt werden: Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen, ihr Praktikant S habe der Klägerin am 26. 04. 2001 gegen 16. 00 Uhr telefonisch mitgeteilt, daß der Betrieb am 30. 04. 2001 wegen Betriebsausflugs geschlossen sei. Dem hat die Klägerin nicht schriftsätzlich widersprochen, insbesondere nicht in der Berufungserwiderung (§ 138 Abs. 3 ZPO)."

Die Klägerin war übrigens auf 20 Stundenbasis ohne vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten eingestellt! Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Urteil zugunsten des AG nicht verwunderlich!

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