Erstellt am 28.04.2006 um 11:13 Uhr von Ramses II
Jo,
wie "zwingt" man denn jemandem Vertrauensarbeitszeit auf?
Erstellt am 28.04.2006 um 11:15 Uhr von paolo
Das möchte ich auch mal wissen ?????
Erstellt am 28.04.2006 um 11:57 Uhr von Jo
hallo Ramses,
ich habe eine e-mail bekommen in dem ich ab sofort vertrauensarbeitszeit
habe und nicht mehr spempeln muß.
wie kann ich mich dagegen wehren ? ich brauche eine rat.
danke
Jo
Erstellt am 28.04.2006 um 12:09 Uhr von paolo
Also wenn ich das richtig verstehe bist Du von deinem Arbeitgeber freigestellt worden nur noch Vertrauensarbeit zu machen.
Freu Dich, las es Dir nochmals schriftlich bestätigen das Du nun freigestellter Mitarbeiter bist.
Und wittme Dich Deinen Kolegen.
Erstellt am 28.04.2006 um 12:24 Uhr von Ramses II
Jo,
sorry, aber ich verstehe das Problem nach wie vor nicht!
Was wäre denn, wenn Du einfach weiterhin stempelst?
Erstellt am 28.04.2006 um 14:24 Uhr von Sprecher
Hallo Jo,
werden bei Deiner neuen Regelung auch Deine
BR-Überstunden aufgenommen?
Kannst Du die nach § 37 BetrVG abfeiern?
Musst Du Abwesenheiten dann noch Deinem
Vorgesetzten melden?
Gehen Dir durch die neue Regelung Zuschläge verloren?
Wenn Du alle Fragen für Dich positiv beantworten kannst,
würde ich annehmen.
Ansonsten hast Du immer die Möglichkeit nach § 80 BetrVG
eine genaue Aufzeichnung zu verlangen.
Gruß
Sprecher
Erstellt am 28.04.2006 um 14:41 Uhr von paolo
Nach §80 BetrVG ?
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats ?
Nö.
Da gibts ein Urteil, frag nun nicht welches hab grad kein Kittner.
Erstellt am 28.04.2006 um 14:51 Uhr von DocPille
Bei Vertrauensarbeitszeit ist der Arbeitnehmer selbst verpflichtet seine Arbeitszeit schriftlich fest zu halten.
Erstellt am 28.04.2006 um 17:29 Uhr von Rollie
Wie kommst Du da drauf ? Wenn jemand Vertrauensarbeitszeit hat, vertraut der AG dem AN, das er seiner Arbeitsleistung zeitlich gesehen nachkommt, ohne das der AN dafür einen Nachweis führen muß.
Vielleicht hast Du ja irgendwo einen Hinweis, aus dem hervorgeht, das der AN seine Arbeitszeit schriftlich festhalten muß :-)
Erstellt am 28.04.2006 um 17:31 Uhr von Sprecher
Hallo Paolo,
leider wird von den meisten der § 80 Abs. 1, Satz 1 + 2 BetrVG
total unterschätzt.
Aus einem BAG-Urteil (1 ABR 13/02 - bitte nachlesen) geht klar
hervor, dass der BR vom Arbeitgeber eine monatl. zu erteilende
Auskunft über Beginn und Ende der Arbeitszeiten usw. verlangen kann.
Auch die Vorlage dieser Aufzeichnungen ist in Verbindung mit dem
§ 16 Abs. 2 ArbZG möglich.
Fazit: Der § 80 BetrVG ist genau der, mit dem man die Umsetzung
von Betriebsvereinbarungen durchsetzen kann.
Gruß
Sprecher
Erstellt am 28.04.2006 um 20:17 Uhr von Kölner
@Sprecher
Ich wäre ja doch sehr interessiert daran, wie es zu "BR-Überstunden" kommen kann...