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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Informationsrecht des BR - Einblick in Lohnlisten nur durch BRV?

K
koi
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend

ich bin neu gewähltes Betriebsratsmitglied. Vor ein paar Tagen hatten wir unsere konstituierende Sitzung, in der auch von dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden ein paar Sachen aus der praktischen Arbeit berichtet wurde. U.A. hieß es, dass nur und ausschließlich der Betriebsratsvorsitzende Einblick in gewisse Unterlagen bekäme, so z.B. in die Lohn und Gehaltslisten. Das kam mir von Anfang an komisch bis absurd vor. Wie soll ein Betriebsrat schließlich Entscheidungen treffen, ohne die Fakten zu kennen. Auch habe ich weder im BVG noch sonstwo zu diesem Thema etwas gefunden. Es ist immer nur vom BR Rede. Weiß da jemand Näheres drüber, vielleicht auch Urteile?

Gruß koi

3.53205

Community-Antworten (5)

K
kimphilby

26.04.2006 um 02:34 Uhr

Jedes Mitglied des BR hat zugriff und einsicht in alle Unterlagen des BR.Auch die lohn und Gehaltslisten .Der Vorsitzende ist nichts weiter als ein Ansprechpartner und Sprachrohr des gesamten BR.

HB
Henrik Baudisch

26.04.2006 um 05:11 Uhr

Hallo Koi

Auf der Startseite des W.A.F. findest Du in der 2. Spalte, unter der Rubrik, "Aktuelles & Nachrichten für den Betriebsrat" in der Zeile, ">Tipps und Fallbeispiele für die tägliche Betriebsratsarbeit" in Tipp 31 und 36 Antworten zu Deinen Fragen. Nur soviel, 1.) Bei weniger, als 9 Beschäftigte, besteht nur durch den Betribsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluß bestimmtes Mitglied das Recht in die Lohn und Gehaltslisten Einblick zu nehmen, solange es Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind, also keine leitenden Angestellten. §80 Abs.2 S.2 BetrVG

2.) Der Betriebsratsvorsitzende hat einige Sonderaufgaben. Diese kannst Du aus Tipp 31 herauslesen.

Gruß Henrik

Z
Z.Ickig

26.04.2006 um 12:17 Uhr

"Bei weniger, als 9 Beschäftigte, besteht nur durch den Betribsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluß bestimmtes Mitglied das Recht in die Lohn und Gehaltslisten Einblick zu nehmen, solange es Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind, also keine leitenden Angestellten. §80 Abs.2 S.2 BetrVG"

In meiner Ausgabe des BetrVG steht das jedenfalls so nicht. Spielt aber keine große Rolle, weil in Betrieben mit weniger als 9 Arbeitnehmern der BR sowieso ein Solist ist.

K
koi

26.04.2006 um 20:55 Uhr

Zuerst einmal vielen Dank allen für die Antworten.

In den Tips ist es aber anders beschrieben. Das Recht auf Einsicht hat ausschließlich der BRV (oder ein Beauftragter), wenn der Betriebsrat aus 9 oder weniger Mitgliedern besteht, es geht nicht um die Beschäftigtenanzahl. Die Listen müssen nicht ausgehändigt werden, sondern dürfen nur eingesehen werden. Die Notizen dagegen können den restlichen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

Gruß koi

HB
Henrik Baudisch

27.04.2006 um 01:00 Uhr

Sorry, war Gedankenfehler. Meinte Betriebsratsmitglieder. Die Tips bei W.A.F. sind auf alle Fälle gut und Du solltest Dich schnellstmöglichen um einen Lehrgang bemühen. Dir stehen Grundlehrgänge zu. Und das Beste ist, die Firma muß ihn bezahlen.

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