Hebt Direktionsrecht BV auf....Tendenzbetrieb
Hallo,
wir sind Tendenzbetrieb und haben ungekündigte BV zur Arbeitszeiterfassung, Gleitzeit etc.
Per Hausmitteilung vom 1.6. mit Wirkung ab 1.6. vom Chef, soll nun (wenn auch nur 15 min) die Arbeitszeit daerhaft verlagert werden, die elektronische Erfassung nicht mehr fortgeführt werden sowie bisherige „Pluszeit“ erst ab 26.6. abgebaut werden. Das alles widerspricht komplett den ungekündigten BV‘s. Meine Meinung.
Denkfehler??
Community-Antworten (4)
02.06.2018 um 16:05 Uhr
Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wird vom Kollektivrecht eingeschränkt:
§ 106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
02.06.2018 um 16:06 Uhr
.... und § 77 BetrVG: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend"
03.06.2018 um 23:05 Uhr
Das ihr ein Tendenzbetrieb seit spielt hier keine Rolle der Betriebsrat sollte den AG klar machen, dass er diese Anweisung schleunigst zurück nehmen sollte.
03.06.2018 um 23:59 Uhr
Danke euch allen. Bin morgen wieder auf Arbeit und denke da gibts richtig und zu Recht Aufstand der Belegschaft.
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