Erstellt am 02.06.2018 um 14:05 Uhr von samira
Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wird vom Kollektivrecht eingeschränkt:
§ 106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Erstellt am 02.06.2018 um 14:06 Uhr von hansimglueck
.... und § 77 BetrVG: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend"
Erstellt am 03.06.2018 um 21:05 Uhr von Moreno
Das ihr ein Tendenzbetrieb seit spielt hier keine Rolle der Betriebsrat sollte den AG klar machen, dass er diese Anweisung schleunigst zurück nehmen sollte.
Erstellt am 03.06.2018 um 21:59 Uhr von Cinderella02
Danke euch allen.
Bin morgen wieder auf Arbeit und denke da gibts richtig und zu Recht Aufstand der Belegschaft.