Erstellt am 20.04.2006 um 09:34 Uhr von paolo
1. Ja muß er.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Mitarbeitern die den Gewerkschaften angehören alle tariflichen Änderungen voll zu gewähren.Trotzalledem sollte der BR darauf drängen, das wenn der Betrieb nicht 100 Prozent orgarnisiert ist die anderen mit ins Boot zu nehmen (wegen der Gleichheit,Abrechnungsproblemen oder auch mit dem Hinweiss das sonst alle in die Gewerkschaften eintreten,was ist ihm lieber ?
3. Erzwingbar nur über Einzelklagen der MA die der Gewerkschaft angehören. Und oder mit Hilfe von Euren Gewerkschaften.
Erstellt am 20.04.2006 um 16:25 Uhr von Z.Ickig
Antwort 1 Erstellt am 20.04.2006 - 09:34 Uhr von paolo
1. Ja muß er.
==> Diese Antwort ist leider falsch.
Die richtige Antwort lautet:
Nein, muß er natürlich nicht. So steht es jedenfalls in § 4 Abs. I Tarif-Vertragsgesetz (TVG). Voraussetzung für den Anspruch auf tarifliche Segnungen ist eine beiderseitige Tarifbindung. Wenn der Arbeitgeber aus dem Verband ausgetreten ist, besteht keine beiderseitige Tarifbindung mehr, denn 2 minus 1 ist nicht 2.
It takes two to tango...... ;-)
Eins andere Angelegenheit ist die tarifliche Nachwirkung. Auch der Austritt aus dem Verband läßt nämlich den Tarif nicht einfach so entfallen. Es verändert sich aber etwas sehr wesentliches: die Geltung des TV ist nicht mehr unmittelbar und zwingend (kollektivrechtlich), sondern die Normen des TV wirken als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages nach. Einfach so ändern kann der Arbeitgeber also nichts, das ginge nur durch eine neue vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, oder durch den Abschluß eines anderen Tarifvertrages. Maßgeblich für die Inhalte der Nachwirkung ist der Zeitpunkt des Verbandsaustritts. Kom,t es danach zu Tariferhöhungen in der Fläche, betreffen sie den ausgetretenen Arbeitgeber nicht mehr, und er muß die Lohnerhöhung nicht zahlen.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Mitarbeitern die den Gewerkschaften angehören alle tariflichen Änderungen voll zu gewähren.Trotzalledem sollte der BR darauf drängen, das wenn der Betrieb nicht 100 Prozent orgarnisiert ist die anderen mit ins Boot zu nehmen (wegen der Gleichheit,Abrechnungsproblemen oder auch mit dem Hinweiss das sonst alle in die Gewerkschaften eintreten,was ist ihm lieber ?
==> Du rätst dem BR ernsthaft, den Arbeitgeber mit einem Druckmittel zu nötigen. welches er noch nicht mal in der Hand hat?
Gleichheit ist übrigens ein schlechtes Argument im Hinblick auf die Vergütung. Arbeitnehmer sind nicht gleich, und noch weniger ist es deren Leistung. Von daher sollte immer die Leistung im Vordergrund stehen.
Diese naive Träumerei von Freiheit, Gleicheit und Brüderlichkeit in den Betrieben ist nichts weiter als verstaubte Sozial-Romantik. Oder wir würdest du den Fall bewerten, in dem Arbeitnehmer A täglich sein Soll erfüllt und darüberhinaus noch 10 Stücke extra fertigt, während Arbeitnehmer B hinter seinem Soll zurückbleibt und dazu noch 12 mal während der Schicht auf dem Klo eine Zigarette raucht? Wie würdest du hier den Gleichheits-Anspruch begründen?
Und nochmal: nach einem Verbandsaustritt hat der Arbeitgeber mit tariflichen Änderungen nichts mehr am Hut; das betrifft sowohl organisierte als auch unorganisierte Arbeitnehmer
3. Erzwingbar nur über Einzelklagen der MA die der Gewerkschaft angehören. Und oder mit Hilfe von Euren Gewerkschaften.
==> Erzwingbar wird hier wohl nichts sein. Für eine halbwegs zutreffende Aussage hat der Fragesteller auch nicht detailliert genug gesagt, um was für eine Sonderzahlung es sich handelt.
Erstellt am 20.04.2006 um 18:47 Uhr von globi
Erst mal danke für deine schnelle Antwort!
Bei der Einmalzahlung, bzw. ab Dezember 06 folgende 1% Lohnerhöhung handelt es sich um eine normale Einmalzahlung/Lohnerhöhung, die laut Einzelhandelstarifvertrag Mecklenburg Vorpommern jedem Vollzeitbeschäftigten zusteht. Der AG ist im April 05 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und die Tarifabschlüsse wurden Ende letzten Jahres gemacht.
Zu meiner dritten Frage: "Welche Hilfen kann bzw. darf der Betriebsrat den Kollegen geben?" hattest du leider nichts geschrieben. Ich weis nicht in wie weit sich der Betriebsrat auf juristischem Glatteis begibt, wenn er die Kollegen zu Einzelklagen rät oder gar vorformulierte Widersprüche verteilt.
Erstellt am 20.04.2006 um 19:05 Uhr von Z.Ickig
Bei der Einmalzahlung, bzw. ab Dezember 06 folgende 1% Lohnerhöhung handelt es sich um eine normale Einmalzahlung/Lohnerhöhung, die laut Einzelhandelstarifvertrag Mecklenburg Vorpommern jedem Vollzeitbeschäftigten zusteht. Der AG ist im April 05 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und die Tarifabschlüsse wurden Ende letzten Jahres gemacht.
==> also ist der AG vor der Einigung derr Tarifvertragsparteien über die Erhöhung ausgetreten. Das bedeutet: kein Ansspruch!
Zu meiner dritten Frage: "Welche Hilfen kann bzw. darf der Betriebsrat den Kollegen geben?" hattest du leider nichts geschrieben. Ich weis nicht in wie weit sich der Betriebsrat auf juristischem Glatteis begibt, wenn er die Kollegen zu Einzelklagen rät oder gar vorformulierte Widersprüche verteilt.
==> Auf ein "Glatteis" begibt er sich insoweit, als dass er sich mit Aufgaben beschäftigt, die nicht Betriebsratsarbeit i.S.d. Gesetztes sind.
Zu Einzelklagen: ich habe wenig Hoffnung, dass da was bei rauskommt. Das muß aber jeder betroffene Arbeitnehmer für sich selbst entscheiden.
Vorformulierte Widersprüche verteilen: ist das eine Anregung eurer Gewerkschaft und hatte die rein zufällig auch gleich einen passenden Text parat?
Sollte es sich so verhalten, wäre mein Rat: jagt die Jungs in die Wüste. Die interessieren sich sowieso nicht wirklich für die Einzelschicksale eurer Leute, sondern eher um das wirtschaftliche Heil ihrer eigenen Organisation.
Sollte das nicht der Fall sein, sondern die vorformulierten Einspürche waren eure Idee: würde ich besser lassen, denn das ist keine Aufgabe des Betriebsrates. Überdies bringt dem Arbeitnehmer keine erfolglose Klage mehr Klarheit als ein erfolgloser, vorformulierter Widerspruch, für den am Ende ihr noch die Verantwortung (in den Augen der Mitarbeiter) an den Hacken habt....
Viel Glück!
Erstellt am 20.04.2006 um 19:51 Uhr von globi
zu deiner Antwort: "also ist der AG vor der Einigung derr Tarifvertragsparteien über die Erhöhung ausgetreten. Das bedeutet: kein Ansspruch!"
Grundsätzlich sehe ich das auch so ABER in unseren Arbeitsverträgen steht folgender Satz:
"Im übrigen gelten vorrangig vor diesem Arbeitsvetrag sämtliche einschlägigen rechtlichen und tarifvertraglichen Regeln."
Die vorformulierten Widersprüche stammen von der Gewerkschaft und das man ihre Anregungen durchaus differenziert betrachten muß sehen wir auch so.
Erstellt am 21.04.2006 um 19:55 Uhr von Z.ickig
"Grundsätzlich sehe ich das auch so ABER in unseren Arbeitsverträgen steht folgender Satz:
"Im übrigen gelten vorrangig vor diesem Arbeitsvetrag sämtliche einschlägigen rechtlichen und tarifvertraglichen Regeln."
Das würde wohl in einem Verfahren vom Gericht gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung interpretiert. Ich halte es für vorstellbar, dass der Richter zu der Einsicht gelangt, der Arbeitgeber habe zwar hiermit klarstellen wollen, dass infolge seiner Tarifbindung diese Regeln Anwendung finden sollen; durch seinen Austritt aus dem Verband hat er aber konkludent zu erkennen gegeben, das das nicht mehr der Fall sein wird.
Übrigens klingt diese Formulierung äußerst seltsam; tarifliche Regeln gelten nämlich nicht vorrangig vor Arbeitsverträgen, sondern sind Bestandteil von diesen. Was soll denn mit "einschlägige rechtliche Regeln" gemeint sein?
Wenn eure Gewrekschafter so von ihrer Theorie überzeugt sind, dann können die Mitarbeiter ja gerne diesen vorformulierten Widerspruch abgeben. Nützen wird das aber gar nichts, denn das ersetzt nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht.