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Urlaubsgewährung - muss man auf unterschriebenen Antrag warten ?

V
Vera
Jan 2018 bearbeitet

Gibt es Fristen, ab wann ein Urlaub automatisch gewährt ist ? Unser Chef unterschreibt keine Urlaubsanträge. Sie wurden bereits im Januar abgegeben. Kann ich davon ausgehen, das diese, wenn ich bis jetzt keine Absage bekommen habe, gewährt ist?

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Community-Antworten (5)

K
Klaus

18.04.2006 um 20:52 Uhr

Im Prinzip schon, aber Du hast ein Problem, wenn der Chef bestreitet, den Urlaubsantrag jemals erhalten zu haben.

-> Immer auf einer Quittierung beharren.

Viele Grüße Klaus

W
w-j-l

18.04.2006 um 21:54 Uhr

Das sehe ich etwas anders, Klaus.

Sowohl das BUrlG wie auch einige wenige Tarifverträge die ich kenne, sehen vor, dass der Urlaub (und damit ist die zeitliche Lage zu verstehen) vom Arbeitgeber "gewährt" wird. Das bedeutet m.E., dass man immer auf eine positive Rückmeldung des AGs angewiesen ist.

Auch wenn Gesetz und TVe einen Anspruch der AN vorsehen, so gilt dieser Anspruch nur in Bezug auf die Geltendmachung, nicht aber uneingeschränkt für die Realisierung des Anspruches.

Da hilft dann u.U. auch nicht die "Quittung", dass der Antrag angekommen ist.

K
Klaus

18.04.2006 um 22:07 Uhr

In den Betrieben, in denen ich bisher beschäftigt war, galt die (wenn auch ungeschriebene) Regelung, dass Urlaubsanträge automatisch als genehmigt gelten, wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen abgelehnt wurden.

Dies ist zugegebenermaßen eine recht kurze Frist, aber wenn ein Urlaubsantrag im Januar abgegben wurde, würde ich nach nunmehr etwa 3 Monaten schon von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen.

Mit dem Begriff "Quittung" hatte ich mich falsch ausgedrückt, ich meinte eine ausdrückliche Bestätigung, dass der Urlaub genehmigt ist und keine Quittung im eigentlichen Sinn.

Viele Grüße Klaus

W
w-j-l

18.04.2006 um 22:20 Uhr

@Klaus, wenn euer AG das so zugesteht, dann ist das ja schön.

Unserer hat sich bei der Einführung eines Web-basierten Systems zur Urlaubsbeantragung und -genehmigung sein Direktionsrecht hier nicht aus den Händen nehmen lassen wollen.

RI
Ramses II

18.04.2006 um 22:50 Uhr

Falls eine solche betriebliche Übung besteht und falls der Arbeitnehmer diese auch vor Gericht beweisen kann, dann kann er möglicherweise tatsächlich darauf vertrauen, dass der Urlaubsanspruch mangels Widerspruch tatsächlich genehmigt wurde.

Falls dem nicht so ist (und das ist die Regel) darf der AN keinesfalls darauf vertaruen dass der Urlaub genehmigt wurde da die eigenmächtige Urlaubsnahme ein ausreichender Grund für eine Kündigung ist.

Da es bei Euch aber sicherlich einen Betriebsrat gibt könnte der sich mal mit dem Thema "allgemeine Urlaubsgrundsätze" befassen.

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