W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Feiertagsarbeit trotz Ablehnung durch BR

N
Neuer
Jan 2018 bearbeitet

Unser BR hat einen Antrag auf Feiertagsarbeit(Karfreitag)abgelehnt. Der Produktionsleiter ist informiert worden. Am Abend hat der Produktionsleiter einen MA angewiesen, am Karfreitag 05.00Uhr zur Arbeit zu kommen. Der MA hatte am Donnerstag Spätschicht u. diese geht bis 22.30 Uhr. Einen anderen MA hatte er angewiesen, nach seiner Nachtschicht noch 4Std. länger zu bleiben(Nachtschicht arbeitete in den Feiertag rein-Ende 6.00Uhr). Somit haben 2MA am Karfreitag gearbeitet, obwol der BR dieser nicht zugestimmt hatte.

Wie muß u. soll der BR jetzt reagieren!

3.73608

Community-Antworten (8)

K
Kölner

18.04.2006 um 13:30 Uhr

Da wurde - wenn ich das so richtig verstanden habe - das ArbZG (was die Länge der Arbeitszeit betrifft) und Euer MBR gemäß § 87 BetrVG mit Füssen getreten. Der AG kann auch nicht Euer MBR umgehen, indem er mit einzelnen MA individuelle Vereinbarungen trifft. Ihr könntet ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs.3 BetrVG anstreben.

Warum habt Ihr die Feiertagsarbeit eigentlich abgelehnt?

Z
Z.Ickig

18.04.2006 um 15:14 Uhr

"Der AG kann auch nicht Euer MBR umgehen, indem er mit einzelnen MA individuelle Vereinbarungen trifft."

So bitter es dich auch enttäuschen wird......, das kann er sehr wohl. Vermutlich handelt es sich hier um einen Arbeitgeber, der sich auch mal die Mühe macht, zuweilen in den Kommentaren nachzulesen. Das MBR des Betriebsrates ist regelmäßig auf kollektivrechtliche Sachverhalte beschränkt. Handelt es sich also um Einzelfälle, so muß die Genehmigung nicht eingeholt werden. (z.B. Stege/Weinspach: Kommentar zum BetrVG, § 87 Rn 79)

"Ihr könntet ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs.3 BetrVG anstreben".

Da dürfte wohl nicht viel bei rauskommen.

K
Kölner

18.04.2006 um 15:37 Uhr

@Z.Ickig Reden wir nicht mehr über Mehrarbeit-/Überstunden? § 87 Abs. 1 Nr.2+3 BetrVG geben einem BR nach wie vor ein MBR.

So leid wie es mir jetzt tut: Du bist leider dem von Dir nicht weiter gedachten Gedankengutes eines solchen Kommentares auf den Leim gegangen. Natürlich kann ich individualrechtlich eine Vereinbarung mit einem AN als AG abschließen. Aber: Schon mal etwas von "Arbeitsrechtpyramide" gehört?

Zur Durchsetzung seines MBR - gerade hinsichtlich der Überstunden - kann der BR sehr wohl ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstreben.

Z
Z.Ickig

18.04.2006 um 17:51 Uhr

"@Z.Ickig Reden wir nicht mehr über Mehrarbeit-/Überstunden? § 87 Abs. 1 Nr.2+3 BetrVG geben einem BR nach wie vor ein MBR."

==> Ja, darüber reden wir. ja, es gibt grundsätzlich ein MBR. Aber: NICHT in Einzelfällen. Lies doch bitte die Kommentarliteratur oder die Urteile des BAG, z.B. dieses: BAG vom 18.11.1980- 1 ABR 87/78!

Z
Z.Ickig

18.04.2006 um 17:54 Uhr

Zitat: " Die Anordnung von Überstunden für 4 Arbeitnehmer einer 30 Arbeitnehmer starken Abteilung bei einer Gesamtbelegschaft von 600 Arbeitnehmern ist nicht mitbestimmungspflichtig."

auch Stege/Weinspach, Kommentar zum BetrVG, § 87 Rn 79

interessant auch Randnummer 79a...

K
Kölner

18.04.2006 um 18:46 Uhr

Zweifel, starke Zweifel und ich bleibe dabei! MBR sind ausgelöst. Das was seinerzeit der BR in diesem Urteil versäumt hat war, einen kollektiven Bezug herzustellen. Zumal: Das Urteil ist recht alt, nicht wahr?

Egal: Wie sieht es in unserem konkreten Fall aus?

  • Es ist ja sowieso zu fragen, ob nicht vielleicht ein TV noch ganz andere Dinge (üblicherweise) regelt.
  • Wieviele MA gibt es in der Abteilung?
Z
Z.Ickig

18.04.2006 um 19:43 Uhr

Kölner, deine Zweifel in allen Ehren, aber das Datum des Urteils ändert nichts an den Sachvoraussetzungen der Norm. Damals wie heute ist in erster Linie ausschlaggebend, ob ein kollektivrechtlicher oder ein individueller Tatbestand gegeben ist. Anhand der vom Fragesteller genannten Zahl von zwei Arbeitnehmern spricht vieles dafür, dass es sich gerade nicht um einen kollektivrechtlichen Sachverhalt handelt.

K
Kölner

18.04.2006 um 20:01 Uhr

Deine Zweifel an meinen Zweifel auch in allen Ehren!

Wenn wir im obigen Fall von z.B. auch von einer Abteilung eines Riesenkonzerns reden, dann reden wir doch schon wieder über einen kollektivrechtlichen Tatbestandteil! Was allerdings durch einen BR - da stimme ich Dir im Prinzip zu - zu beweisen wäre. Das dürfte allerdings leicht sein, wenn es sich um eine Abteilung handelt.

Aber eine Aussage über die Größe des Betriebs oder/und eines TV blieb uns der Fragesteller bisher schuldig!

Ihre Antwort