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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilzeit bei 37,5 Stunden?

N
nina
Jan 2018 bearbeitet

unser arbeitgeber hat beschlossen, die wöchentliche arbeitszeit von 37,5 auf 40 stunden anzuheben. freiwillig. dass heisst, wenn man bei 37,5 std. bleiben möchte, kann man das, gilt dann aber als teilzeitkraft (angeblich ohne jegliche nachteile...) für 40 std. gibt es dann dementsprechend mehr geld.

ist man auf einmal mit 37,5 std. eine teilzeitkraft? ab wieviele wochenstunden ist man eine teilzeitkraft?

etwa die hälfte der belegschaft wird zukünftig 40 std. arbeiten, der rest bleibt bei seinen wochenstunden.

gibt es wirklich keine nachteile?

wir (BR) haben in keinem gesetz etwas dazu gefunden.

4.01704

Community-Antworten (4)

M
Marion

13.04.2006 um 23:30 Uhr

hallo nina ich habe in 25a teilzeit- und befristungsgesetz etwas gefunden, was euch aber auch nicht weiterhelfen wird. aber da ihr einen br habt, könnt ihr gegen arbeitszeitverlängerung doch etwas machen. ihr müsst euch die arbeitsverträge der mitarbeiter ansehen ( bzw. mitarbeiter dazu befragen ) steht in den arbeitsverträgen eine vereinbarte wöchentliche arbeitszeit, kann der AG nur mit änderungskündigung etwas ausrichten. bei einer veränderung der arbeitszeit kannst du auch § 87 Abs. 1 ziffer 2 BetrVG heranziehen

K
Kölner

13.04.2006 um 23:42 Uhr

@marion In altbewährter Manie(!) einige Anmerkungen zu Deinen Ausführungen.

"Ich habe in 25a teilzeit- und befristungsgesetz etwas gefunden, was euch aber auch nicht weiterhelfen wird." Warum führst Du einen solchen § an, wenn er nicht weiterhilft? Abgesehen davon gibt es ihn gar nicht!

"aber da ihr einen br habt, könnt ihr gegen arbeitszeitverlängerung doch etwas machen." Hier war ich jetzt neugierig geworden...

"ihr müsst euch die arbeitsverträge der mitarbeiter ansehen ( bzw. mitarbeiter dazu befragen ) steht in den arbeitsverträgen eine vereinbarte wöchentliche arbeitszeit, kann der AG nur mit änderungskündigung etwas ausrichten." Schon wieder eine Enttäuschung und ein Trugschluss: Freiwillig kann ein AG gemäß § 105 GewO fast alles mit dem AN vereinbaren und nix kann der BR dagegen machen!

M
Marion

13.04.2006 um 23:50 Uhr

entschuldigung, ich meinte mit 25a nicht einen § sondern gehe nach dem kittner. der AG kann natürlich mit allen AN eine änderungskündigung oder eine ergänzung zum arbeitsvertrag abschliessen ( hat er bei uns auch gemacht, 80 % haben unterschrieben, ohne lohnausgleich ) aber erstmals würde ich als br auf § 87 hinweisen.

W
w-j-l

14.04.2006 um 12:43 Uhr

"entschuldigung, ich meinte mit 25a nicht einen § sondern gehe nach dem kittner." Nun wird es ja noch diffuser. 25a nach Kittner? Lerne doch erst mal, richtig zu zitieren, bevor Du hier versuchst Hilfen zu geben.

"aber erstmals würde ich als br auf § 87 hinweisen."

.... aha, und worauf dort speziell? Ich kann da im §87 BetrVG nix finden, was einschlägig wäre.

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