Erstellt am 25.05.2018 um 07:16 Uhr von ickederdicke
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 3 Abs.1 BUrlG (24 Werktage) erlischt aufgrund EU-rechtskonformer Auslegung des § 7 Abs.3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter (so die neue ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – und vom 16.10.2012 – 9 AZR 63/11 – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 22.11.2011 – C – 214/10).
Quelle: .....schwbv.de
Erstellt am 25.05.2018 um 09:27 Uhr von LutzB.
Das heißt also wenn ich es richtig verstanden habe.
Resturlaub 2016 verfällt nach dem 31.05.2018 und der Urlaub 2017 verfällt dann nach dem 31.05.2019. Is
Erstellt am 25.05.2018 um 09:47 Uhr von ickederdicke