W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsanspruch

L
LutzB.
Mai 2018 bearbeitet

Habe hier im Betrieb folgendes Problem. Eine Arbeitnehmerin war von Dezember 2016 bis April 2018 krankgeschrieben. Wie verhält es sich mit dem Resturlaub 2016 und den vollen Urlaub 2017 ? Sie könnte ja den Resturlaub 2016 nicht nehmen bis Ende März da ja durchgehend krank. Urlaub 2017 müßte ihr ja im vollen Umfang gewährt werden da ja das ganze Jahr krank.

Freue mich auf eure Antworten.

Danke. Lutz.

37703

Community-Antworten (3)

I
ickederdicke

25.05.2018 um 09:16 Uhr

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 3 Abs.1 BUrlG (24 Werktage) erlischt aufgrund EU-rechtskonformer Auslegung des § 7 Abs.3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter (so die neue ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – und vom 16.10.2012 – 9 AZR 63/11 – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 22.11.2011 – C – 214/10). Quelle: .....schwbv.de

L
LutzB.

25.05.2018 um 11:27 Uhr

Das heißt also wenn ich es richtig verstanden habe. Resturlaub 2016 verfällt nach dem 31.05.2018 und der Urlaub 2017 verfällt dann nach dem 31.05.2019. Is

I
ickederdicke

25.05.2018 um 11:47 Uhr

Jau........

Ihre Antwort