Erstellt am 22.05.2018 um 16:03 Uhr von celestro
Die Amtszeit des BR endet regelmäßig mit Ablauf eines Tages und nicht "um 16 Uhr". Wenn außerdem schon ein BR besteht, ist es vergleichsweise unwahrscheinlich, daß die Amtszeit des "alten" BR mit Verkündung des Wahlergebnisses für den neuen BR endet. Es sei denn, die jetzige Wahl war die erste "Reguläre" nach einer "Außerordentlichen".
Erstellt am 22.05.2018 um 16:13 Uhr von BR2018 Neu
In der Tat der erste BR in der "regulären" Periode nach einer "außerordentlichen" Periode.
Entsprechend stützen wir uns auf den Amtlichen Leitsatz des BAG (BAG, 28.09.83 - 7 AZR 266/82) =
"Die Amtszeit eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrat endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats."
Da ja auch unsere Frage, da wir hier in der Tat wohl von einer Uhrzeit für Ende bzw. Beginn der Amtszeit der jeweiligen Betriebsräte.
Erstellt am 22.05.2018 um 16:24 Uhr von BRHamburg
Die Amtszeit endet mit ablauf des Tages der Bekanntmachung des Wahlergebniss. Die Frist für die Anhöhrung beginnt auch erst am Tag nach der Unterrichtung durch den AG.
Erstellt am 22.05.2018 um 16:28 Uhr von BR2018 Neu
@ BRHamburg =
Soweit klar, aber wenn der BRV des alten BR die Anhörung entgegennimmt, hat der neue BR die Anhörung ja nie erhalten. Entsprechend beginnt die Frist ja erst am Tag nach der Unterrichtung durch den AG an den alten BR (der hier aber ja nicht mehr tätig werden kann).
Und unseres Erachtens nach kann der alten BR offene Verfahren nicht an den neuen BR aushändigen. Muss der AG hier nicht eine neue Anhörung an den neuen BR geben?
Erstellt am 22.05.2018 um 16:47 Uhr von BRHamburg
Der alte BR übergibt die Amtsgeschäfte an den neuen BR. Das bedeutet das der neue BR in der Pflicht ist sich zu infomieren ob noch offene Vorgänge sind und im Rahmen der Wochenfrist eine Stellungnahme abzugeben. Der Arbeitgeber muss nicht erneut einen Antrag stellen. Wie man das Vorgehen des AG bewertet ist eine andere Frage.
Erstellt am 22.05.2018 um 16:50 Uhr von BR2018 Neu
@ BRHamburg =
Und wo kann man das Nachlesen?
Wir sind davon ausgegangen, dass der AG immer den amtierenden BR informieren bzw. anhören muss.
Daher sind wir nicht sicher, wie es sich in der beschriebenen Übergangsphase verhält.
Erstellt am 22.05.2018 um 17:02 Uhr von Pickel
"Wir sind davon ausgegangen, dass der AG immer den amtierenden BR informieren bzw. anhören muss"
und genau das hat der AG doch auch getan
Grundsätzlich gilt dass organisatorische Mängel der BRM nicht zu Lasten des AG gehen.
Erstellt am 22.05.2018 um 17:08 Uhr von BR2018 Neu
Sorry @ Pickel, aber wir sehen den Wechsels der Betriebsratsgremium nach einer Betriebsratswahl nicht als organisatorischen Mangel.
Fakt ist doch, dass der AG den BR anhören muss von dem er eine fristgerechte Information erhalten will. Und das kann doch nur der neue BR sein, dass der alte BR doch nicht mehr so lange im Amt ist als dass er alle Fristen berücksichtigen kann.
Sehen wir das denn so verkehrt?
Erstellt am 22.05.2018 um 17:11 Uhr von celestro
wenn an einem Tag das "alte" Gremium noch im Amt ist, weshalb sollte der AG gezwungen sein, auf das "neue" Gremium zu warten ?
Wobei im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit man dies zumindest so sehen könnte ....
Erstellt am 22.05.2018 um 17:12 Uhr von Pickel
BR Neu:
Euer organisatorischer Mangel ist es, dass die Übergabe der aktuellen Themen anscheinend unzureichend war. Sofern dies sogar Kündigungsanhörungen betrifft handelt es sich sogar um einen eklatanten organisatorischen Mangel.
Und ja, ihr seht das so verkehrt:
Der BR stellt immer einen Ansprechpartner (BV Vorsitzende bzw. dessen Vertreter).
Wenn noch keiner gewählt wurde eben jedes aktuelle BRM.
Vor Bekanntgabe der Wahl ist das eineindeutig der alte BRV.
Es braucht den AG überhaupt nicht zu interessieren, wer innerhalb der kommenden 7 Tage wie zusammenkommt. Wichtig ist dass von diesem Moment an die Frist läuft.
Das hat auch nichts mit celestros angedachter vertrauensvoller Zusammenarbeit zu tun. Es sollte keinen BR vor zu große Probleme stellen, den Fall entweder innerhalb des alten Gremiums in der noch bestehenden Zeit zu behandeln oder aber die Geschäfte ordentlich zu übergeben woraufhin der neue BR direkt zu handeln hat.
Erstellt am 22.05.2018 um 17:27 Uhr von rsddbr
Zitat BRHamburg: "Die Amtszeit endet mit ablauf des Tages der Bekanntmachung des Wahlergebniss. [..]"
Hmm, da musste ich mich in einem anderen Thread belehren lassen, dass dies nicht so wäre, sondern tatsächlich die Annahme von BR2018 Neu zutrifft. Nachzulesen in dieser Diskussion:
https://www.betriebsrat.com/br-forum/167833/ende-der-amtszeit-des-amtierenden-betriebsrats
Würde mich wirklich interessieren, was nun richtig ist.
Erstellt am 22.05.2018 um 17:29 Uhr von Pjöööng
Zitat (BRHamburg):
"Die Amtszeit endet mit ablauf des Tages der Bekanntmachung des Wahlergebniss."
Das ist falsch!
BR2018, woher soll der Arbeitgeber denn um 11:00 Uhr wissen, dass um 16:00 das Wahlergebnis ausgehangen wird? Insofern handelt er völlig richtig wenn er die Anhörung dem alten BR in die Hand drückt.
Ich habe weder in den gängigen Kommentaren eine Aussage zu diesem Fall gefunden, noch irgendwelche Rechtsprechung.
Dem Arbeitgeber würde ich hier anraten, die Anhörung erneut an den neuen BR zu geben mit dem Hinweis dass die Anhörung bereits am xx.xx.20xx gestartet wurde. Sofern möglich würde ich mit dem Kündigungsschreiben warten bis auch die Frist für den neuen BR abgelaufen wäre.
Dem neuen BR würde ich raten innerhalb der ersten Frist eine vorläufige Stellungnehme abzugeben.
Dem alten BR würde ich raten die offenen Vorgänge an den neuen BR zu übergeben.
Erstellt am 22.05.2018 um 18:09 Uhr von celestro
@ Pjöööng
"Das ist falsch!"
Du bist also der Meinung, daß die Amtszeit des neuen BR ggf. um 15:58 Uhr beginnt ?
Erstellt am 23.05.2018 um 08:26 Uhr von fantil
§ 21 Satz 5 BetrVG
"In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats."
Hier hat Pjöööng recht, es steht wirklich nicht da, dass die Amtszeit am darauffolgenden Tag beginnt!
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Erstellt am 23.05.2018 um 08:39 Uhr von BR2018 Neu
@ All =
Die Diskussion, wann die Amtszeit des alten BR endet und die des neuen BR beginnt, lassen wir mal außen vor. Da sind wir voll und ganz beim Hinweis von rsddbr und dem älteren Thread.
@ Pjöööng = Das ist ja auch unser "Problem", dass wir hierzu nichts einschlägiges in den Kommentaren zum BetrVG bzw. im Netz finden konnten. Sicherlich stellt es kein Problem dar, dass der alte BR die noch "offenen Fälle" an den neuen BR zeitnah übergibt, aber uns hat es schon interessiert, wie es sich rechtlich verhält bzw. wann die Fristen tatsächlich zu laufen beginnen.
Erstellt am 23.05.2018 um 14:44 Uhr von Pjöööng
BR2018 Neu, dass ich zu dieser Frage keine Kommentierung oder Rechtsprechung gefunden habe kann verschiedene Ursachen haben:
1) Vielleicht war ich nur nicht in der Lage, google richtig zu nutzen
2) Vielleicht ist die Frage schon irgendwann vom BAG entschieden worden, aber niemand hat es für notwendig erachtet, diese Entscheidung im Kommentar oder im Internet zu veröffentlichen.
3) Vielleicht ist die Frage bisher noch nicht entschieden worden.
Ich halte Option 3 für die wahrscheinlichste. Selbst wenn es schon mal Gegenstand eines Verfahrens gewesen sein sollte, handelt es sich doch um eine Frage um die sich Richter ganz gerne mal herummogeln. Diese Frage dürfte vor Allem bei Kündigungsschutzklagen relevant sein und da gibt es dann in der Regel ein ganzes Bündel von Argumenten an denen die Kündigung scheitern kann. Entweder vergleicht man sich dann, oder im Urteil steht dann gerne so etwas wie "Die Frage ob die usrprüngliche Anhörungsfrist auch für den neu gewählten Betriebsrat gilt, oder ob durch den Wechsel des Betriebsrates eine neue Anhörung hätte eingeleitet werden müssen braucht nicht entschieden zu werden, da die Kündigung bereits aus anderen Gründen unwirksam war."
Und bevor es hier eine verbindliche Rechtsprechung gibt sind vermutlich mehrere rechtsstandpunkte zulässig.