Hallo Forumsmitglieder,

wir haben da eine Verständnisfrage bezüglich personeller Maßnahmen durch den Arbeitgeber.

Angenommen, die Amtszeit des alten BR's endet mit Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses am 23.05.18 um 16:00 Uhr. Die Amtszeit des neuen BR's würde dann (in diesem Fall) ab dem 23.05.18 ab 16:00 Uhr beginnen.

Der Arbeitgeber beschließt eine Kündigungsanhörung einzureichen und überreicht sie dem BRV des bestehenden BR's am 23.05.18 um 11:00 Uhr. Der alte BR hat jedoch gar nicht die Möglichkeit die Anhörung unter Berücksichtigung der Fristen aus § 102 BetrVG zu bearbeiten.

1.)
Muss der alte BR die Kündigungsanhörung an den neuen BR weitergeben oder ist die Kündigungsanhörung an den alten BR nichtig, da der Arbeitgeber hier ja davon ausgehen musste, dass die Fristen für die Anhörung gar nicht berücksichtigt werden kann und der Arbeitgeber die Kündigungsanhörung dem neuen BR übergeben muss?

2.)
Da der neue BR noch keinen BRV hat, ist es u.E. nach ausreichend, wenn der Arbeitgeber einem Mitglied aus dem neuen BR die Anhörung übergibt.


Unserem Verständnis nach darf der Arbeitgeber dem alten BR diese Anhörung nicht übergeben, da er davon ausgehen kann, dass der alte BR hier gar keine Möglichkeit hat, die ihm zur Verfügung stehenden Fristen bei seiner Beschlussfassung zu berücksichtigen.

Ist das richtig? Und wir seht Ihr das? Gibt es ggf. hier Rechtsprechung, die man beachten kann?

Vielen Dank für Eure umfangreichen Antworten.