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Verhinderung zur Wahl einer örtlichen JAV

ALTTP
A Link To The Past
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und einen schönen guten Abend.

Ich habe ein Problem was ebenso interessant wie ärgerlich sein dürfte. Um dieses jedoch für alle verständlich rüber zu bringen, muss ich eventuell etwas weiter ausholen. Also bringt ruhig etwas Zeit und einen guten Kaffee mit.

Am besten fange ich mal ganz von vorne an: Zurzeit absolviere ich eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten im öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Ich selbst befinde mich im dritten Lehrjahr und habe vor einem Jahr bei unserer Personalstelle nachgefragt, ob es denn möglich wäre eine Örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Damals hatten wir zwei weitere Auszubildende (2. Lehrjahr) in unseren Geschäftsstellen. Jedoch sollten wenig später zwei weitere (dann im 1. Lehrjahr), in anderen Geschäftsstellen, eingestellt werden und somit hätte laut Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) die Möglichkeit bestanden eine ÖJAV zu wählen. Das diese Wahl durchaus möglich gewesen wäre wusste ich bereits. Ich wollte jedoch (leider) nicht mit der Tür ins Haus fallen und mich auf diese Art und Weise nur noch absichern.

Zur Struktur unserer Behörde: Ich mache meine Ausbildung bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). An der Spitze steht die THW-Leitung mit ihrem Präsidenten. Die Nachgeordnete Organisationseinheit ist ein Länderverband mit dazugehörigen Geschäftsstellen. Der Leiter dieses Länderverbandes nennt sich Landesbeauftragter und die Chefs der Geschäftsstellen Geschäftsführer. Da diese Geschäftsstellen direkt an den Länderverband angegliedert sind, sind die Geschäftsführer eher als eine Art von Sachgebietsleiter zu betrachten. Dies macht sich schon allein dadurch bemerkbar, dass (im Normalfall) die Mitarbeiter allesamt (auch wenn diese dann in den Geschäftsstellen arbeiten sollen) durch den Landesbeauftragten eingestellt werden und mit diesem ihren Arbeitsvertrag schließen. Weiter erwähnenswert ist noch die Tatsache, dass wir dem Bundesministerium des Innern (BMI) unterliegen. Um dies noch einmal deutlicher zu gestalten hier eine kleines Organigramm:

BMI THW-Leitung Länderverband (mit Geschäftsstellen, welche jedoch nicht selbstständig sind; wie beispielsweise die Leitung)

Im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag würde dieses sich dann so bemerkbar machen, dass im Kopf dieses Vertrages, wie üblich die Vertragsparteien stehen. Auf der einen Seite der Arbeitnehmer. (Soweit nicht das Problem) Und auf der anderen Seite der Arbeitgeber, wie folgt im „normalen“ Arbeitsvertrag benannt.

„ … Wird ein Arbeitsvertrag zwischen Herrn X

und

Dem Bundesminister des Inneren, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, dieser vertreten durch den Landesbeauftragten geschlossen …“

Wie bereits oben erwähnt wurden bisher die Auszubildenden mit einem solchen Arbeitsvertrag eingestellt. Da man aber anscheinend nicht wollte, dass bei uns eine ÖJAV gewählt wird, hat man unsere zwei neuen Azubis einfach über die THW-Leitung, somit dem übergeordneten Bereich, eingestellt. (Man hat den Absatz mit dem "vertreten durch den Landesbeauftragten" einfach weg gelassen) Jedoch beschäftigt man diese wie meine zwei Vorgänger in den Geschäftsstellen, jedoch mit einem andren Arbeitsvertrag als den Rest von uns. Abschließend sei noch einmal gesagt, dass ich selber direkt in der Dienststelle des Landesbeauftragte beschäftigt bin und die anderen vier in verschiedenen Geschäftsstellen unseres Länderverbandes, wobei zwei von denen (die aus dem 1. Lehrjahr) einen anderen Arbeitsvertrag haben als der Rest.

Meine eigentliche Frage ist nun folgende:

Kann ich trotzdem eine ÖJAV wählen lassen oder ist der Arbeitsvertrag das ausschlaggebende und nicht das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis/der Dienstort? Denn wenn nicht gewählt werden dürfte, dann wäre so etwas ja ein gefundenes Fressen für jeden Arbeitgeber der verhindern möchte, dass seine Arbeitnehmer eigene Interessenvertretungen wählen möchten. Denn dann könnte er seine Mitarbeiter einfach über den höhergestellten Bereich einstellen, notfalls auch über das Ministerium. Zwar gibt es dann natürlich im geringsten Falle eine HJAV, aber eigentlich dürfte dies ja nicht der Normalfall sein oder werden. Denn der Gesetzgeber räumt einem ganz klar die Möglichkeit für die Wahl einer eigenen Interessenvertretung ein und anders herum hebelt der Arbeitgerber dies durch ein Hintertürchen aus.

Ich selbst habe schon unzählige Foren durchblättert, jedoch keinen Beitrag gefunden der sich mit so etwas befasst oder einem auch nur ansatzweise Hilfe bietet.

Für fachkundige Hilfe wäre ich mehr als nur dankbar.

Abschließend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

3.30005

Community-Antworten (5)

K
Kölner

01.04.2006 um 10:55 Uhr

Ich habe Deinen Beitrag nunmehr zum dritten Mal gelesen (was ja mehrere Minuten beansprucht) und bin nur bedingt schlauer geworden, was denn wirklich Dein Problem ist: die Wahl oder die Wählbarkeit?. Zudem hatte ich bisher eher selten mit dem BPersVG zu tun. Dennoch wage ich mal den Versuch einer Antwort.

Das BPersVG redet in § 13 Abs. 2 BPersVG davon, dass "Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat [...]". Dementsprechend funktioniert Dein Ansinnen genügend Wähler zu finden für die ÖJAV! Ob Du oder andere allerdings das passive Wahlrecht besitzen, muss ja § 14 BPersVG klären. Da sähe ich dann schon schlechtere Chancen für Deine Kandidatur nach § 58 BPersVG.

Ich denke/gehe davon aus (Rechtsprechung bzgl. BPersVG), dass Dein AV als Hauptkriterium für das passive Wahlrecht zählt.

ALTTP
A Link To The Past

01.04.2006 um 17:56 Uhr

Ich habe mir das ganze noch mal durchgelesen und muss feststellen, dass es wirklich nicht leicht zu verstehen ist. Deswegen versuche ich es mal anders zu erklären.

Mein eigentliches Problem liegt lediglich darin, ob bei uns die Grundvoraussetzungen für die Bildung einer örtlichen JAV vorliegen. Wenn dies nämlich der Fall wäre, dann würde ich eine Wahl beim Personalrat verlangen. Nötigenfalls auch mit Nachdruck durch Auflösungsandrohung, falls dieser keinen Wahlvorstand bestellen will. Dafür muss ich jedoch wissen, ob mir dieses Recht zusteht. Denn meinem Wissen nach müssen dafür nur fünf, nach § 57 BPersVG wahlberechtigte Beschäftigte einer Dienststelle angehören. Die passive Wählbarkeit interessiert mich vorerst nicht. Denn bei uns in der Behörde sind, wie bereits oben beschrieben, fünf Azubis unter 25 Jahren. Zwei von denen (Einstellungsjahr 2005) haben Ihren Arbeitsvertrag jedoch nicht mit unserem Dienststellenleiter geschlossen, sondern mit dem Leiter unserer übergeordneten Dienstbehörde. Somit begründet unsere Personalstelle, dass nun keine Voraussetzungen für die Wahl einer ÖJAV vorliegen, da diese zwei nicht bei uns eingestellt sind, sondern nur bei uns Ihre Ausbildung verrichten. Hinzuzufügen ist, dass die beiden auch nicht abgeordnet sind, sondern sie machen ihre Ausbildung einfach nur bei uns, aber halt mit einem anderen Arbeitsvertrag als die restlichen drei.

Wenn euch noch etwas unklar ist, dann fragt ruhig.

Mit freundlichen Grüßen.

K
Kölner

01.04.2006 um 21:35 Uhr

Nein, dieses Problem verstehe ich noch weniger! Ich würde einfach einen Wählerliste anfordern als JAV des BPersVG. Diese könnte man dann mit den Namen der entsprechenden Menschen ergänzen. Stimmt das Personalamt dem nicht zu, müssen Sie doch klagen...dann hättest Du auch Deine Sicherheit! Oder sehe ich da was falsch?

W
w-j-l

01.04.2006 um 22:10 Uhr

Ich halte das mit dem Arbeitsvertrag für unerheblich. Wie beim Betriebsverfassungrecht, denke ich, kommt es auch hier ausschließlich auf die AN-Eigenschaft in Bezug auf die Dienststelle (Betrieb) an.

ALTTP
A Link To The Past

01.04.2006 um 22:38 Uhr

Danke w-j-l!

Also meinst du, dass ich gute Chancen hätte eine Wahl der ÖJAV beim örtlichen Peronsalrat nach § 57 BPersVG zu beantragen/durchzusetzen?

Wenn du mir die Rechtsgrundlagen zur AN-Eigenschaft nennen könntest, dann wäre das eine sehr gute Hilfe um beim ÖPR zu argumentieren bzw. diese entsprechend auf das BPersVG anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen.

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