Erstellt am 30.03.2006 um 22:07 Uhr von Ramses II
Das fällt unter das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers. Siehe "Annahmeverzug".
Erstellt am 31.03.2006 um 00:44 Uhr von DiDre
Ich denke auch, dass das zu Lasten des Arbeitgebers geht.
So wie ich mal gehört habe, ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Was ja auch getan wird in diesesm Falle. Un der AG muß die Leute beschäftigen.
Wenn jetzt aus irgendwelchen Gründen keine Arbeit verrichtet werden kann
(z.B. Logistikmitarbeiter haben nichts zu tun, weil ein LKW, den sie entladen sollen, im Stau steht), dann haben sie halt nichts zu tun. Trotzdem kann der AG nicht den Lohn mindern.
Wenn der AG meint, er müßte dann Leute nach Hause schicken, so kann er das tun, aber sicher nicht unter Lohnabzug bzw. Stundenabzug.
Erstellt am 31.03.2006 um 00:51 Uhr von Kölner
Uups. Je nach TV ist ein Abzug von einzelnen Stunden (z.B. bei vorhandenen Mehrarbeitsstunden) möglich.
Und ggf. ist das auch bei TzBfG'lern nach KAPOVAZ möglich.
Erstellt am 31.03.2006 um 00:59 Uhr von Ramses II
Kölner,
Du meinst der Stromausfall wurde vorher angekündigt?
Erstellt am 31.03.2006 um 07:53 Uhr von Kölner
Ja, er hatte den Stromausfall zu verantworten und aufgrund eines bewusst in die Steckdose gegebenen brennenden Rasieres damit angekündigt.
Nein, natürlich nicht.
Aber: Da gab es doch mal 4 AZR 338/90. Soweit so gut. Die Lehre aus 4 AZR 338/90 war auf Seiten der AG, bei neu abzuschließenden Tarifen ganz genau auf die korrekte Formulierung zu achten.
Ergo?