zentral oder dezentrale Zeiterfassung Arbeitsbeginn
Darf der Arbeitgeber für bestimmte AN-Gruppen eine dezentrale Zeiterfassung Nähe Arbeitsplatz vorgeben? Begründung ArbZG §2 "Stempeln = Beginn der Arbeit" an die größmögliche Nähe des Arbeitsplatzes zu setzen, während andere Kollegen zentral stempeln können/dürfen?
Community-Antworten (3)
02.05.2018 um 17:41 Uhr
Fragst du als BR? Dann - nein, denn wo gestempelt wird unterliegt der Mitbestimmung. Wenn es keinen BR gibt - Pech gehabt.
Ich kann aus § 2 ArbZG nicht erkennen, was euren AG umtreibt.
02.05.2018 um 18:21 Uhr
@ kratzbürste: Klar frage ich als BR. Es geht um die Mitbestimmung und die Anfrage, warum es unterschiedliche Stempelbereiche gibt und bestimmte AN-Gruppen gezwungen sind, in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes zu stempeln und nicht am Haupteingang, wo die anderen Kollegen stempeln. Die Absicht ist, den Leuten keinen gestempelten "Weg" zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit gewähren zu müssen. Die Frage ist nur, habe ich eine gesetzliche Basis zum streiten oder nicht. Denn Mitbestimmung heißt halt nur Mit-Bestimmung und nicht Allein-bestimmung.
02.05.2018 um 18:36 Uhr
Mitbestimmen heißt gerade mitbestimmen und nicht, dass der Arbeitgeber allein irgend etwas festlegt. Und bei der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG gehört zu der Frage des Beginn und Ende der Arbeitszeit auch die Frage, wo genau die Zeiten beginnen und enden.
Die Mitbestimmung entfällt ja nur, wenn es eine gesetzliche Regelung gäbe - aber die gibt es eben nicht. Also braucht der Arbeitgeber die Einigung mit Euch. Und wenn es im Betrieb Unterschiede gibt, lohnt auch schon mal eine E-Stelle in dieser Frage.
Wichtig bei der Argumentation wäre da sicherlich auch § 75 BetrVG - also die Frage nach Recht und Billigkeit und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.
Ihrt seit in dieser Frage stärker aufgestellt, als du im Moment vermutest.
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