Streit um Teilzeitarbeit während Elternzeit
Einer Kollegin wurde vor der Entbindung von ihrem Vorgesetzten mehrfach mdl. u. unter Zeugen zugesagt, daß sie 6 Wo. nach der Entbindung selbstverständlich halbtags (statt vorher Vollzeit) arbeiten könnte. Seit dem gestrigen Gespräch über die Gestaltung der Elternzeit steht der Vorgesetzte nicht mehr zu seiner Aussage, Grund: im Moment kein Bedarf, 2 andere Kolleginnen können die Arbeit mitmachen. Alternativ bietet man der Kollegin eine Teilzeitstelle in einer anderen Abt. an, diese Stelle möchte sie aber nicht. --> Kann aus den früheren wiederholten Zusicherungen ein Rechtsanspruch auf Teilzeit in der "alten" Abt. hergeleitet werden?
Community-Antworten (3)
15.03.2006 um 13:38 Uhr
Da sehe ich keine Chancen für die Kollegin.
15.03.2006 um 15:58 Uhr
ich sehs auch so wie Kölner, man sollte den Vorgesetzten aber an seine Aussage erinnern. Dann gibts da noch nen zweifelhaften Trick. Laut § 8 (5) TzBfG muss der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers, der ruhig mündlich gestellt werden kann, schriftlich, spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeit ablehnen. Tut er das nicht ( schriftlich), gilt der Vorschlag des Arbeitnehmers als angenommen. Je nachdem, wie die Zukunftsplanung deiner Kollegin aussieht, kann ihr das helfen. Aber empfehlen kann ich euch das nicht, da die Chefs das meist nicht so sportlich sehen.
16.03.2006 um 08:27 Uhr
Hier ist nicht das TzBfG sondern das BErzGG gültig (geht ja um die Gestaltung der Elternzeit)
BErzGG § 15 Absatz 5
Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen einigen.
Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.
Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.
BErzGG § 15 Absatz 6 Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.
BErzGG § 15 Absatz 7 Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
-
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
-
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate;
-
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
-
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
-
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Außerdem darf die Kollegin 8-12 Wochen nach der Geburt NICHT arbeiten - MuSchG.
Über die Möglichkeit und Erfolgsaussichten einer evtl. Klage kann ein Anwalt vermutlich die beste Auskunft geben.
Warum will die Kollegin nicht in die andere Abteilung?
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