Erstellt am 10.03.2006 um 10:54 Uhr von CeDe
Guckst du hier:
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=3262.html
Erstellt am 10.03.2006 um 11:00 Uhr von pit47
Hallo Toni,
bei dem Mutterschutz wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen und das Recht auf den alten Arbeitsplatz bleibt bestehen (ergibt sich aus § 10 Abs. 2 MuSchG).
Anders am Ende der Elternzeit, da ist nur der Anspruch auf die Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 BErzGG gegeben. Ob ein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Eine Umsetzung darf nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen und darf keine Schlechterstellung, insbesondere im Entgelt, beinhalten.
Weitere Ausführengen zu diesen Thema in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie zum Erziehungsgeld und Elternzeit vom Jahr 2001.