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Elternzeitrückkehr und Versetzung

K
Kerne
Jan 2018 bearbeitet

Eine MA kehrt aus der Elternzeit zurück und wurde sofort auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt mit Vorgesetztenwechsel. Der BR wurde im Nachhinein darüber informiert. Der alte Arbeitsplatz ist weggefallen. Die MA hatte 1-2 Monate vor der Rückkehr mehrmalig beim alten Vorgesetzten nachgefragt und ihr wurde mitgeteilt, dass sie den alten Arbeitsplatz wieder bekommt.

Wir haben die neuen Aufgaben geprüft. Ihre Qualifikationen sind nicht ausreichend. Sie soll nun einige Aufgaben in Englisch erledigen - Besucher empfangen und die Telefonzentrale übernehmen, wo sie sich aber nicht sicher fühlt, da ihre Englischkenntnisse nicht gut sind. Unsere Firma wurde vor gut 1.5 Jahren von einem amerikanischen Konzern aufgekauft.

Der Arbeitsplatz ist dunkel und es ist ständig kalt, weil permanent die Türe aufgeht (wegen der Besucher). Es kommen minütlich Fahrer, Expressdienstleister, Besucher, Kollegen. Vorher hatte sie einen normalen Büroplatz mit wenig Besucherstrom.

Was können wir hier machen?

1.34001

Community-Antworten (1)

G
gironimo

14.10.2015 um 21:13 Uhr

Wenn die Kriterien einer Versetzung erfüllt sind (das klingt so aus der Frag heraus; siehe auch § 95 Abs. 3 BetrVG, hätte auch der BR nach § 99 BetrVG gehört werden müssen. Da ist der erste Ansatzpunkt. Macht den AG deutlich, dass er die Versetzung rückgängig machen soll (und droht ggf. mit § 101 BetrVG). Hört er Euch dann an, könnt Ihr widersprechen, da Du ja schon in Deiner Frage Nachteile erkennen kannst (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG).

Außerdem (englisch und andere nicht vorhandene Kenntnisse) kommt § 97 Abs. 2 BetrVG ins Spiel. Hier habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht (also auch Initiativrecht).

Last not least: Egal wer auf dem neuen Arbeitsplatz sitzt. Macht Eure Mitbestimmung aus dem § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG geltend.

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