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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Protokolle des Wahlvorstandes sind nicht unterschrieben. Ist das ein schwerer Verstoß?

A
Abakus
Nov 2016 bearbeitet

Protokolle des Wahlvorstandes sind bekanntlich vom Vorsitzenden und einem weiteren WV-Mitglied zu unterzeichnen.

Nun sind aber sämtliche Protokolle des Wahlvorstandes nicht unterschrieben. Begründung: "Sie sind noch im Computer." Teilweise gibt es gar keinen Ausdruck, sondern nur die PC-Fassung. (Ausgedruckte Protokolle sind also auch nicht unterschrieben.) In einem Fall gibt es zwei Varianten desselben Protokolls. Die PC-Fassung enthält eine kleine, aber entscheidende "Berichtigung" (Protokoll darüber, daß das Datum des Wahlausschreibens nachträglich geändert wurde! In der ersten Fassung stand nur "Schreibfehler wurde berichtigt").

Die Wahl ist bereits gelaufen.

Für wie schwerwiegend haltet ihr diese Fehler im Hinblick auf eine Anfechtung?

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Community-Antworten (2)

N
norbert

09.03.2006 um 20:21 Uhr

m.E. liegt hier ein Verstoß gegen § 19 BetrVG vor und die Wahl kann innerhalb von 2 Wochen angefochten werden. Niederschriften müssen immer umgehend in Papierform erstellt und unterschrieben werden.

A
Abakus

09.03.2006 um 21:30 Uhr

Ein Verstoß gegen § 19 BetrVG ist es wohl nicht, denn darin wird die Anfechtung behandelt. Es ist ein Verstoß gegen § 1(3) WO.

Meine Frage zielt aber auf die ERFOLGSAUSSICHT einer Anfechtung aus diesem Grund. Hat jemand Erfahrungen mit Anfechtungen?

Eine andere Frage: Was ist eigentlich, wenn der WV jetzt alle Protokolle nachträglich ausdruckt und unterschreibt? Wäre das eine Fälschung oder eine "Berichtigung"?

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