BR-Protokolle nur für ordentliche Mitglieder oder auch Ersatzmitglieder?
Hallo, wir haben im BR vor ca. 1 Jahr beschlossen, dass auf die gespeicherten Protokolle nur die ordentlichen BR-Mitglieder dauerhaften Zugriff haben. M.E. ist dies im § 34 auch so geregelt, dass nur die Mitglieder des BR´s das Recht haben, diese einzusehen. Einige (geladene) Ersatzmitglieder haben nun den Antrag gestellt, ebenfalls dauerhaften Zugriff auf die Protokolle zu haben. Als Begründung wurde u.a. der § 79 (Geheimhaltungspflicht von ordentlichen und Ersatzmitgliedern) aufgeführt. Aus meiner Sicht haben gem. § 34 nur ordentliche Mitglieder (Betriebsräte) dauerhaften Zugriff auf die Protokolle, die (geladenen) Ersatzmitglieder können bei Ladung Einsicht in die Protokolle fordern (Holschuld), jedoch nicht dauerhaft. Wie seht Ihr das? Und wie sieht es aus mit der Schwerbehindertenvertretung, die in (fast) jeder Sitzung anwesend ist. Aufgrund der dauerhaften Anwesenheit kann hier doch ein genereller Zugriff erteilt werden? Vielen Dank!
Community-Antworten (2)
09.01.2007 um 23:44 Uhr
@pitb2001 SBV = volles Zugriffsrecht okay. ErsatzBRM = nur wenn sie ordentliches BRM sind.
10.01.2007 um 00:02 Uhr
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das entsprechende Ersatzmitglied vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit. Ersatzmitglieder sollen nicht nur die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und sind von daher nicht allein auf die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verwiesen. Auch Beratung, Auskunftserteilung, entgegennahmen von Beschwerden oder Anregungen sowie Vorbereitungen einschließlich des Aktenstudiums, gehören zu den möglichen Aufgaben eines stellvertretenden Ersatzmitglieds.
Das aktive Ersatzmitglied hat alle Einsichtsrechte, auch in den Sitzungsniederschriften, die ein normales amtierende Betriebsratsmitglied auch hätte. Dieses Recht kann der Betriebsrat dem Vertreter auch nicht mit einem Beschluss nehmen.
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