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Tagesordnung und Protokolle

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ChristianPfalz
Jan 2018 bearbeitet

Ein Hallo an allen Kolleginnen und Kollegen,

Ich hätte eine Frage bezüglich der Tagesordnung und Protokolle. Wem muss man wie die Tagesordnung und Protokolle senden. Unser Geschäftsführer verlangt von uns nur die Tagesordnung und unsere Abteilungsleitern verlangen die Protokolle. Ich war immer der Annahme, dass der Geschäftsführer die Protokolle und niemals die Tagesordnung bekommt und die Abteilungsleitern nach unserem Ermessen die Tagesordnungen erhalten. Oder Irre ich mich da. Falls ich recht habe mit meiner Theorie bräuchte ich ein § das ganz klar definiert wer, wie und was die bereiche bekommen. Beste grüße

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Community-Antworten (7)

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Challenger

19.09.2016 um 22:49 Uhr

Tach auch, der Arbeitgeber hat weder Anspruch auf die Tagesordnung noch Protokolle. Dies liefe auf eine Kontrolle der Betriebsratsarbeit hinaus. Ausnahme : Wenn der AG an einer BR-Sitzung teilnimmt, zu der er geladen wurde, hat er nur Anspruch auf einen Auszug des Protokolls zu dem Tagesordnungspunkt, der Grund für die Teilnahme an der BR-Sitzung war.

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ChristianPfalz

19.09.2016 um 22:52 Uhr

Danke für die schnelle Antwort. Ja,da hast Du recht,in unserer Firma sind alle bissel Paranoid und dieser Kontrollzwang über jede einzelne Abteilung und Arbeitskollegen ist schon echt gruselig. Hättest vielleicht einen § ,den ich unserer Geschäftsführung um die Ohren werfen kann um diese Kontrollzwang zu unterbinden. Beste Grüße

A
AlterMann

19.09.2016 um 23:35 Uhr

Den § 34 hat Challenger ja eben erwähnt. Und im Umkehrschluss heißt das, dass der AG die anderen Teile des Protokolls nicht erhält.

Ich nehme mal an, der AG hat einen Anwalt seines Vertrauens. Dem wird er mehr glauben als Euch, also kann er ja ihn fragen. Sonst könnt Ihr ja einen engagieren, der es ihm erklärt...

Aus Deiner Frage entnehme ich aber auch, dass Ihr ganz ganz dringend Schulungen braucht.

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Challenger

20.09.2016 um 00:04 Uhr

Hallo Christian, Ihr braucht dem AG überhaupt nichts darzulegen. Wenn der AG der Auffassung ist, daß ihm sowohl die Tagesordnung, als auch das Protokoll zusteht, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, auf welcher Rechtsgrundlage sein Anspruch beruhen soll und/oder beruht. Und glaube mir,dies wird ihm nicht gelingen. Deshalb solltet Ihr ab sofort die Herausgabe verweigern.

C
ChristianPfalz

20.09.2016 um 00:15 Uhr

Ja AlterMann,Schulungen brauchen wir. Unser Gremium besteht erst seit 2 Jahren und unser AG hat schon den ersten Versuch ,einen Betriebsrat zu erlangen ,gesprengt. Von den alten sind nur noch 3 über ,und wir alt eingesessenen haben gerade mal Betriebsverfassungsgesetz Schulung I II und III absolviert.

Ist wirklich eine harte Kiste....... Dabei sind wir in unserem Standort nicht groß, gerade mal 168 Mitarbeiter vertreten wir, aber das komplette Unternehmen in ganz Deutschland verteilt weißt etwa 20.000 Mitarbeiter auf, und wir bekommen sehr viele Vorschriften von außerhalb unserer Firma ,obwohl wir wie auch alle andere Zweigstellen , im Handelsregister als GmbH u.Co.Kg ortsgebunden eingetragen sind. Schreibt uns ein Unternehmungszweig vor,wie wir zu arbeiten haben usw. sehr viele Arbeiter bleiben auch nicht länger als 5 Jahre im Unternehmen, und diese enorme Fluktuation nutz das Unternehmen ( Inhaber ) zu seinen Gunsten. Naja, was soll ich sagen, Die Welt ist nicht perfekt,wird es wohl auch nie werden. Ich bleibe am Ball und Kämpfe weiter :-)

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gironimo

20.09.2016 um 09:45 Uhr

Mit der Weitergabe von Protokoll und Tagesordnung müsst ihr SOFORT Schluss machen. Und in der nächsten Sitzung beschliesst ihr Grundlagenseminare zu besuchen.

Macht der AG Stress, beschließt einen Fachanwalt hinzuziehen.

N
nicoline

20.09.2016 um 13:10 Uhr

Ich hab zwar keine Urteile und auch keine Paragraphen, sondern nur Auszüge aus einem gängigen Kommentar zum BetrVG aber, vielleicht hilft dir das ja trotzdem weiter. Auch ich rate euch dringend zu Schulungen und auch dazu, notfalls einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Wedde, § 34 BetrVG, II. Die Sitzungsniederschrift

RN 6 Die Niederschrift kann als Beweismittel in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung dienen, muss aber weder dem AG noch dem ArbG vorgelegt werden.

RN 12 Die Niederschrift gehört ebenso wie ein Protokollbuch zu den Akten des BR. Der AG kann weder die Aushändigung verfügen noch steht ihm ein Einsichtsrecht zu. Die »Niederschriftsurkunden« und sonstigen Akten (z.B. Tagesordnung Anmerkung nicoline) sind Eigentum des BR und nicht des AG.

Wedde, § 34 BetrVG, III. Aushändigung der Sitzungsniederschrift; Einwendungen

RN 14 Hat der AG oder ein Beauftragter der Gewerkschaft an der BR-Sitzung teilgenommen, ist ihm eine Abschrift der Sitzungsniederschrift (bei teilweiser Sitzungsteilnahme der entsprechende Teil) auszuhändigen. Weitergehende Einsichtsrechte in Unterlagen des BR haben AG nicht.

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