In einem Teil unseres Betriebes wird mit versetzten Anfangzeiten gearbeitet.
Der Beginn der Arbeitszeit ist allerdings nur 1 x dreiwöchentlich mehr als
5 1/2 Stunden versetzt. Auch beträgt die Arbeitzeit im Spät-bzw. Nachtdienst weniger als 20%. Bibt es ein Urteil, das hierbei Freischichten vorsieht oder sie ablehnt?
Suse